BVG. Verzicht auf Senkung des Umwandlungssatzes
- ShortId
-
06.3720
- Id
-
20063720
- Updated
-
27.07.2023 20:13
- Language
-
de
- Title
-
BVG. Verzicht auf Senkung des Umwandlungssatzes
- AdditionalIndexing
-
28;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Pensionskasse;Zins;Rente
- 1
-
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L05K1104040501, Zins
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L04K01040112, Rente
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kapitalmärkte haben sich in den letzten Jahren von den Rückschlägen der Jahre 2000 bis 2002 deutlich erholt. Die Börse steht auf neuen historischen Höchstständen. Bei Verwendung realitätsnaher Zins- und Börsenindizes (z. B. Pictet-BVG-Index) zeigt sich, dass die gesetzlich angewendeten Parameter von Vorsorgeeinrichtungen mit einer gut diversifizierten, marktorientierten Anlagestrategie ohne Problem eingehalten werden können. Wo dies nicht der Fall ist, ist dies oft einzig darauf zurückzuführen, dass Geschäftsmodelle zur Anwendung gelangen, die den Aktienanteil künstlich niedrig halten und den Versicherten nur rund die Hälfte der ihnen zustehenden Gewinne gutschreiben. Deshalb sind Korrekturen bei den Anwendungsverordnungen für Lebensversicherungen und nicht beim Umwandlungssatz angebracht.</p>
- <p>Der Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherer von Ende 2005 zeigt auf, dass eine deutliche Minderheit der Vorsorgeeinrichtungen ein finanzielles Ungleichgewicht aufweist. Die Finanzverluste der schlechten Börsenjahre konnten also durch die gute Ertragslage bei den Anlagen wettgemacht werden. Der Bericht hält allerdings auch fest, dass rund ein Drittel der privatrechtlichen autonomen Vorsorgeeinrichtungen über ungenügende Wertschwankungsreserven verfügt.</p><p>Die Renditeerwartung auf den Anlagen ist ein zentraler Parameter für die Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes. Allerdings muss festgehalten werden, dass nicht die in der Vergangenheit erzielten Erträge, sondern die künftig zu erwartenden Anlageerträge in Betracht zu ziehen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Schweizerische Nationalbank weiterhin die Preisstabilität gewährleisten wird. Die in den Nominalzinssätzen enthaltene Inflationskomponente bleibt somit schwach. Beim Realzinssatz hat das hohe Sparvolumen der Schweiz, zumindest noch für eine gewisse Zeit, einen dämpfenden Effekt auf die Realverzinsung. Der Bundesrat ist folglich der Ansicht, dass die den Räten im November 2006 unterbreitete Vorlage zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes richtig und unverzichtbar ist.</p><p>Wissenswert ist auch, dass die Risikofähigkeit hinsichtlich der Anlagetätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung nicht nur von einer ausgeglichenen Finanzlage abhängig ist. Es braucht auch ausreichende Wertschwankungsreserven, damit Börsenschwankungen aufgefangen werden können, ohne dass die Versicherten die Folgen tragen müssen. Gerade diese Reserven fehlen auch heute noch in vielen Pensionskassen. Die betroffenen Kassen sind nicht in der Lage, grosse Risiken einzugehen, und können folglich kaum höhere Anlageerträge erwarten, als für risikoarme Anlagen erzielt werden. Eine Pensionskasse darf nicht gezwungen sein, ein grösseres Risiko einzugehen, als sie tragen kann, und dadurch die ihren Versicherten versprochenen Leistungen gefährden.</p><p>Ausserdem berücksichtigen die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen nicht die Besonderheiten der Lebensversicherer, sondern umschreiben ganz allgemein einen Vorsichtsgrundsatz, wonach eine Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen dauerhaft zu gewährleisten hat. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist dabei ausschliesslich von der Sterberate und dem herrschenden Zinsniveau abhängig. Ein - wie auch immer ausgestalteter - allfälliger Gewinn des Versicherungsunternehmens darf deshalb folgerichtig auch keinen Einfluss auf die Höhe des Umwandlungssatzes haben. Die gesetzlichen Garantien würden früher oder später unweigerlich infrage gestellt, wenn das Vorsichtsprinzip aufgegeben würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Finanzlage und die Erträge der allermeisten privatrechtlichen Pensionskassen sind derzeit so gut, dass sich Änderungen am Umwandlungssatz, die über die 1. BVG-Revision hinausgehen, in keiner Weise aufdrängen. Den Versicherten in den Sammelstiftungen der Lebensversicherungen werden Erträge in Höhe von Hunderten von Millionen Franken unrechtmässig vorenthalten. Diese Praxis muss korrigiert werden. Geschieht dies entsprechend dem Wortlaut des geltenden Gesetzes, ist auch bei den Lebensversicherungen eine Absenkung des Umwandlungssatzes über das bereits beschlossene Ausmass hinaus bis auf Weiteres nicht notwendig. Die angekündigte Gesetzesrevision ist zu sistieren. Ist die Situation bei den Lebensversicherungen bereinigt, soll der Bundesrat eine Neubeurteilung vornehmen.</p>
- BVG. Verzicht auf Senkung des Umwandlungssatzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kapitalmärkte haben sich in den letzten Jahren von den Rückschlägen der Jahre 2000 bis 2002 deutlich erholt. Die Börse steht auf neuen historischen Höchstständen. Bei Verwendung realitätsnaher Zins- und Börsenindizes (z. B. Pictet-BVG-Index) zeigt sich, dass die gesetzlich angewendeten Parameter von Vorsorgeeinrichtungen mit einer gut diversifizierten, marktorientierten Anlagestrategie ohne Problem eingehalten werden können. Wo dies nicht der Fall ist, ist dies oft einzig darauf zurückzuführen, dass Geschäftsmodelle zur Anwendung gelangen, die den Aktienanteil künstlich niedrig halten und den Versicherten nur rund die Hälfte der ihnen zustehenden Gewinne gutschreiben. Deshalb sind Korrekturen bei den Anwendungsverordnungen für Lebensversicherungen und nicht beim Umwandlungssatz angebracht.</p>
- <p>Der Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherer von Ende 2005 zeigt auf, dass eine deutliche Minderheit der Vorsorgeeinrichtungen ein finanzielles Ungleichgewicht aufweist. Die Finanzverluste der schlechten Börsenjahre konnten also durch die gute Ertragslage bei den Anlagen wettgemacht werden. Der Bericht hält allerdings auch fest, dass rund ein Drittel der privatrechtlichen autonomen Vorsorgeeinrichtungen über ungenügende Wertschwankungsreserven verfügt.</p><p>Die Renditeerwartung auf den Anlagen ist ein zentraler Parameter für die Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes. Allerdings muss festgehalten werden, dass nicht die in der Vergangenheit erzielten Erträge, sondern die künftig zu erwartenden Anlageerträge in Betracht zu ziehen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Schweizerische Nationalbank weiterhin die Preisstabilität gewährleisten wird. Die in den Nominalzinssätzen enthaltene Inflationskomponente bleibt somit schwach. Beim Realzinssatz hat das hohe Sparvolumen der Schweiz, zumindest noch für eine gewisse Zeit, einen dämpfenden Effekt auf die Realverzinsung. Der Bundesrat ist folglich der Ansicht, dass die den Räten im November 2006 unterbreitete Vorlage zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes richtig und unverzichtbar ist.</p><p>Wissenswert ist auch, dass die Risikofähigkeit hinsichtlich der Anlagetätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung nicht nur von einer ausgeglichenen Finanzlage abhängig ist. Es braucht auch ausreichende Wertschwankungsreserven, damit Börsenschwankungen aufgefangen werden können, ohne dass die Versicherten die Folgen tragen müssen. Gerade diese Reserven fehlen auch heute noch in vielen Pensionskassen. Die betroffenen Kassen sind nicht in der Lage, grosse Risiken einzugehen, und können folglich kaum höhere Anlageerträge erwarten, als für risikoarme Anlagen erzielt werden. Eine Pensionskasse darf nicht gezwungen sein, ein grösseres Risiko einzugehen, als sie tragen kann, und dadurch die ihren Versicherten versprochenen Leistungen gefährden.</p><p>Ausserdem berücksichtigen die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen nicht die Besonderheiten der Lebensversicherer, sondern umschreiben ganz allgemein einen Vorsichtsgrundsatz, wonach eine Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen dauerhaft zu gewährleisten hat. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist dabei ausschliesslich von der Sterberate und dem herrschenden Zinsniveau abhängig. Ein - wie auch immer ausgestalteter - allfälliger Gewinn des Versicherungsunternehmens darf deshalb folgerichtig auch keinen Einfluss auf die Höhe des Umwandlungssatzes haben. Die gesetzlichen Garantien würden früher oder später unweigerlich infrage gestellt, wenn das Vorsichtsprinzip aufgegeben würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Finanzlage und die Erträge der allermeisten privatrechtlichen Pensionskassen sind derzeit so gut, dass sich Änderungen am Umwandlungssatz, die über die 1. BVG-Revision hinausgehen, in keiner Weise aufdrängen. Den Versicherten in den Sammelstiftungen der Lebensversicherungen werden Erträge in Höhe von Hunderten von Millionen Franken unrechtmässig vorenthalten. Diese Praxis muss korrigiert werden. Geschieht dies entsprechend dem Wortlaut des geltenden Gesetzes, ist auch bei den Lebensversicherungen eine Absenkung des Umwandlungssatzes über das bereits beschlossene Ausmass hinaus bis auf Weiteres nicht notwendig. Die angekündigte Gesetzesrevision ist zu sistieren. Ist die Situation bei den Lebensversicherungen bereinigt, soll der Bundesrat eine Neubeurteilung vornehmen.</p>
- BVG. Verzicht auf Senkung des Umwandlungssatzes
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