Umwandlung von Bewilligungsverfahren in Widerspruchsverfahren

ShortId
06.3732
Id
20063732
Updated
25.06.2025 00:01
Language
de
Title
Umwandlung von Bewilligungsverfahren in Widerspruchsverfahren
AdditionalIndexing
15;12;Klein- und mittleres Unternehmen;Bewilligung;Verwaltungsverfahren;Sicherheitsnorm;Verfahrensrecht;Qualitätssicherung;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L06K070601020106, Sicherheitsnorm
  • L04K08060306, Verwaltungsverfahren
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche wirtschaftliche Tätigkeiten unterliegen einer Bewilligungspflicht mit dem Ziel, einen bestimmten Qualitäts- und Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Dieses Verfahren ist für die betroffenen Unternehmen äusserst aufwendig und nimmt zu viel Zeit in Anspruch. Insbesondere KMU haben darunter zu leiden. </p><p>Um Dauer und Umfang von Bewilligungsverfahren zu verringern, ist zu prüfen, in welchen Fällen ein Bewilligungsverfahren in ein Widerspruchsverfahren umgewandelt werden kann. Bei einem Widerspruchsverfahren muss wie bisher ein Bewilligungsgesuch gestellt werden. Ist dieses Bewilligungsgesuch vollständig und wird es von der zuständigen Behörde nicht innerhalb einer festgelegten Frist begründet abgelehnt, so ist zwingend die Bewilligung zu erteilen. Ergänzungen der Unterlagen können nur verlangt werden, wenn entsprechende Informationen rechtlich zwingend und mit der nötigen Klarheit vorgeschrieben sind. </p><p>Diese Massnahme ist eine notwendige Ergänzung zu den Bestrebungen des Bundes, die bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren um 20 Prozent zu reduzieren.</p>
  • <p>Am 8. Dezember 2006 hat der Bundesrat seine Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren verabschiedet, in der er 75 Bewilligungsverfahren (von insgesamt 505) präsentiert, welche während der Jahre 2006-2008 aufgehoben oder vereinfacht werden. Diese Arbeiten, zu denen - bei einem positiven Vernehmlassungsergebnis - als nächste Etappe noch die Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse kommt, konkretisieren das Ziel, die Anzahl der Bewilligungen zu reduzieren.</p><p>Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren hat sich vor allem mit der Reduktion der Anzahl Bewilligungsverfahren auseinandergesetzt, aber nicht mit der Frage der Fristen; zu letzteren besteht zurzeit auch noch keine ausführliche Statistik. Falls die Fristen für die Behörden zur Erteilung einer Bewilligung nicht in einem sektoriellen Erlass präziser geregelt sind, sind sie nur als Richtwert zu verstehen. Ausserdem werden sie nicht dem Gegenstand des Antrags entsprechend festgelegt, sondern im Verhältnis zur Zeit, welche die Behandlung des Antrags erfordert. </p><p>Die Annahme des Postulats könnte bedeuten, dass die Fristen für die Behörden in der Regel rechtlich bindend würden. Es ist noch zu prüfen, was die rechtlichen Folgen wären, falls die Behörde bei Ablauf der Frist noch nicht reagiert hat. Während in gewissen Fällen die Bewilligung dann automatisch erteilt werden könnte, müssen auch andere Folgen festgelegt werden, die den besonderen Eigenschaften der jeweiligen Bewilligung Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie und in welchen Fällen Bewilligungsverfahren in Widerspruchsverfahren umgewandelt werden können.</p>
  • Umwandlung von Bewilligungsverfahren in Widerspruchsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20063888
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche wirtschaftliche Tätigkeiten unterliegen einer Bewilligungspflicht mit dem Ziel, einen bestimmten Qualitäts- und Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Dieses Verfahren ist für die betroffenen Unternehmen äusserst aufwendig und nimmt zu viel Zeit in Anspruch. Insbesondere KMU haben darunter zu leiden. </p><p>Um Dauer und Umfang von Bewilligungsverfahren zu verringern, ist zu prüfen, in welchen Fällen ein Bewilligungsverfahren in ein Widerspruchsverfahren umgewandelt werden kann. Bei einem Widerspruchsverfahren muss wie bisher ein Bewilligungsgesuch gestellt werden. Ist dieses Bewilligungsgesuch vollständig und wird es von der zuständigen Behörde nicht innerhalb einer festgelegten Frist begründet abgelehnt, so ist zwingend die Bewilligung zu erteilen. Ergänzungen der Unterlagen können nur verlangt werden, wenn entsprechende Informationen rechtlich zwingend und mit der nötigen Klarheit vorgeschrieben sind. </p><p>Diese Massnahme ist eine notwendige Ergänzung zu den Bestrebungen des Bundes, die bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren um 20 Prozent zu reduzieren.</p>
    • <p>Am 8. Dezember 2006 hat der Bundesrat seine Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren verabschiedet, in der er 75 Bewilligungsverfahren (von insgesamt 505) präsentiert, welche während der Jahre 2006-2008 aufgehoben oder vereinfacht werden. Diese Arbeiten, zu denen - bei einem positiven Vernehmlassungsergebnis - als nächste Etappe noch die Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse kommt, konkretisieren das Ziel, die Anzahl der Bewilligungen zu reduzieren.</p><p>Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren hat sich vor allem mit der Reduktion der Anzahl Bewilligungsverfahren auseinandergesetzt, aber nicht mit der Frage der Fristen; zu letzteren besteht zurzeit auch noch keine ausführliche Statistik. Falls die Fristen für die Behörden zur Erteilung einer Bewilligung nicht in einem sektoriellen Erlass präziser geregelt sind, sind sie nur als Richtwert zu verstehen. Ausserdem werden sie nicht dem Gegenstand des Antrags entsprechend festgelegt, sondern im Verhältnis zur Zeit, welche die Behandlung des Antrags erfordert. </p><p>Die Annahme des Postulats könnte bedeuten, dass die Fristen für die Behörden in der Regel rechtlich bindend würden. Es ist noch zu prüfen, was die rechtlichen Folgen wären, falls die Behörde bei Ablauf der Frist noch nicht reagiert hat. Während in gewissen Fällen die Bewilligung dann automatisch erteilt werden könnte, müssen auch andere Folgen festgelegt werden, die den besonderen Eigenschaften der jeweiligen Bewilligung Rechnung tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie und in welchen Fällen Bewilligungsverfahren in Widerspruchsverfahren umgewandelt werden können.</p>
    • Umwandlung von Bewilligungsverfahren in Widerspruchsverfahren

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