Vorsteuerabzug auch auf längerfristigen Investitionen

ShortId
06.3733
Id
20063733
Updated
27.07.2023 21:19
Language
de
Title
Vorsteuerabzug auch auf längerfristigen Investitionen
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Industrieforschung;Forschung und Entwicklung;Mehrwertsteuer;private Investition;Steuerrecht
1
  • L04K11090108, private Investition
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K16020203, Forschung und Entwicklung
  • L04K16020106, Industrieforschung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Unternehmer nur dann vorsteuerabzugsberechtigt ist, wenn ein klarer und unmittelbarer Bezug zwischen seinen Investitionen und Umsatzerlösen besteht. Im Gegensatz zur Position in der EU scheint das höchste Schweizer Gericht davon auszugehen, dass in Verbindung mit Investitionen (insbesondere im Zusammenhang mit Ausgaben für Forschung und Entwicklung) gezahlte Mehrwertsteuern nur dann erstattungsfähig sind, wenn das Unternehmen sofort einen Erlös erzielt, der mit diesen Ausgaben in Zusammenhang steht. </p><p>Wenngleich noch nicht klar ist, wie die Steuerbehörden diese neue Gerichtsentscheidung umsetzen werden, hätte eine strenge Auslegung dieses Beschlusses bedeutende Auswirkungen: Betroffen wären alle Körperschaften, die in einem Sektor tätig sind, welcher einen hohen Bedarf an Investitionen hat, die nur mittelfristig oder sogar langfristig sicht- und nutzbar sind. Zum Beispiel im Sektor Forschung und Entwicklung besteht zwangsläufig ein grösserer Zeitabstand zwischen dem Beginn des Investitionszeitraumes und den ersten Erlösen. Die Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung können nicht sofort Einkommen generieren. Das ist gerade die Eigenheit der Forschung.</p><p>Für die betroffenen Körperschaften würde eine strenge Auslegung des Bundesgerichtsentscheides einen massiven Wettbewerbsnachteil darstellen insbesondere auch, weil der Europäische Gerichtshof in dieser Frage eine andere Position vertritt. Für die betroffenen Körperschaften würde dies erhebliche Mehrausgaben bedeuten, Geld, das umgekehrt beispielsweise direkt in Forschung und Entwicklung investiert werden könnte.</p>
  • <p>Bei Überweisung der Motion wird der Bundesrat deren Anliegen im Rahmen der laufenden Mehrwertsteuerreform aufnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung von Artikel 29 Absätze 1 und 2 MWSTV bzw. Artikel 38 Absätze 1 und 2 MWSTG zu unterbreiten, die vorsieht, dass ein Unternehmer auch dann vorsteuerabzugsberechtigt ist, wenn sachlich und zeitlich kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen besteht.</p>
  • Vorsteuerabzug auch auf längerfristigen Investitionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Unternehmer nur dann vorsteuerabzugsberechtigt ist, wenn ein klarer und unmittelbarer Bezug zwischen seinen Investitionen und Umsatzerlösen besteht. Im Gegensatz zur Position in der EU scheint das höchste Schweizer Gericht davon auszugehen, dass in Verbindung mit Investitionen (insbesondere im Zusammenhang mit Ausgaben für Forschung und Entwicklung) gezahlte Mehrwertsteuern nur dann erstattungsfähig sind, wenn das Unternehmen sofort einen Erlös erzielt, der mit diesen Ausgaben in Zusammenhang steht. </p><p>Wenngleich noch nicht klar ist, wie die Steuerbehörden diese neue Gerichtsentscheidung umsetzen werden, hätte eine strenge Auslegung dieses Beschlusses bedeutende Auswirkungen: Betroffen wären alle Körperschaften, die in einem Sektor tätig sind, welcher einen hohen Bedarf an Investitionen hat, die nur mittelfristig oder sogar langfristig sicht- und nutzbar sind. Zum Beispiel im Sektor Forschung und Entwicklung besteht zwangsläufig ein grösserer Zeitabstand zwischen dem Beginn des Investitionszeitraumes und den ersten Erlösen. Die Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung können nicht sofort Einkommen generieren. Das ist gerade die Eigenheit der Forschung.</p><p>Für die betroffenen Körperschaften würde eine strenge Auslegung des Bundesgerichtsentscheides einen massiven Wettbewerbsnachteil darstellen insbesondere auch, weil der Europäische Gerichtshof in dieser Frage eine andere Position vertritt. Für die betroffenen Körperschaften würde dies erhebliche Mehrausgaben bedeuten, Geld, das umgekehrt beispielsweise direkt in Forschung und Entwicklung investiert werden könnte.</p>
    • <p>Bei Überweisung der Motion wird der Bundesrat deren Anliegen im Rahmen der laufenden Mehrwertsteuerreform aufnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung von Artikel 29 Absätze 1 und 2 MWSTV bzw. Artikel 38 Absätze 1 und 2 MWSTG zu unterbreiten, die vorsieht, dass ein Unternehmer auch dann vorsteuerabzugsberechtigt ist, wenn sachlich und zeitlich kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen besteht.</p>
    • Vorsteuerabzug auch auf längerfristigen Investitionen

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