Vorsteuerabzug für Start-up-Unternehmen
- ShortId
-
06.3734
- Id
-
20063734
- Updated
-
28.07.2023 08:30
- Language
-
de
- Title
-
Vorsteuerabzug für Start-up-Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmensbeihilfe;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;privates Unternehmen;Unternehmensgründung;Forschung und Entwicklung;Mehrwertsteuer;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0703060109, privates Unternehmen
- L06K070304020402, Unternehmensgründung
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K16020203, Forschung und Entwicklung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss der derzeitigen Schweizer Gesetzgebung (Art. 38 Abs. 8 MWSTG) ist ein Unternehmer, der staatliche Zuschüsse oder private Schenkungen erhält, nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer, die er auf seine Investitionen (Vorsteuer) zahlt, in voller Höhe erstattet zu bekommen. So kann beispielsweise ein Start-up-Unternehmen, das sich bis zu 50 Prozent durch staatliche Zuschüsse finanziert, nicht mehr als 50 Prozent Vorsteuer geltend machen. Diese im Vergleich zu den meisten EU-Ländern restriktive Handhabung führt zu einem Wettbewerbsnachteil für Schweizer Start-up-Unternehmen, denen dadurch zusätzliche Kosten aufgebürdet werden. </p><p>Die Schweizer Wirtschaft ist geprägt von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung und sehr qualifizierten produktiven Arbeitskräften (z. B. in Forschung und Entwicklung - F&E). Hierzulande ist der Prozentsatz der Personen, die in diesem Gebiet arbeiten, höher als in anderen Industrieländern. 2004 sind 3 Prozent des Bruttosozialproduktes der Forschung gewidmet worden - ein im internationalen Vergleich hoher Wert. Mit ihren Investitionen in F&E tragen die entsprechenden Unternehmungen wesentlich zum Wachstum der Schweizer Wirtschaft bei. Sie sind jedoch auf optimale Rahmenbedingungen angewiesen, um gegenüber der ausländischen Konkurrenz bestehen zu können.</p>
- <p>Nach geltendem Recht kann der Leistungserbringer die auf seinen Aufwendungen lastende Vorsteuer nicht in Abzug bringen, wenn er seine Leistungen nicht versteuern muss. Verwendet er die bezogenen Leistungen nur teilweise für steuerbare Leistungen, kann er auch die angefallene Vorsteuer nur in diesem Umfang abziehen. Dieses Prinzip gilt ebenfalls dort, wo der Leistungserbringer nebst dem steuerbaren Entgelt zusätzlich eine nicht steuerbare Subvention oder eine nichtsteuerbare private Spende erhält. Da nur ein Teil der Einnahmen zu versteuern ist, kann folglich die Vorsteuer auch nur teilweise geltend gemacht werden.</p><p>Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch in den letzteren Fällen vollumfänglich zu gewähren ist, ist besonders unter dem Gesichtspunkt der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) heikel, nämlich wegen der anderen Anbieter von gleichen oder gleichartigen Leistungen, welche keine finanzielle Unterstützung durch Dritte erhalten. Im Weiteren sind die Auswirkungen auf das Bundesbudget zu beachten. Ein genereller Verzicht auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Erhalt von Subventionen und Spenden hätte für den Bund Mindereinnahmen von rund 400 Millionen Franken jährlich zur Folge, welche auf andere Art kompensiert werden müssten.</p><p>Die Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs nur für Start-up-Unternehmen hätte zwar für die Bundeskasse weit geringere Mindereinnahmen von etwa 1 Million Franken pro Jahr zur Folge. Der Bundesrat vertritt aber die Auffassung, dass von einem partiellen Verzicht auf eine Kürzung des Vorsteuerabzugs für einzelne Branchen oder Betriebe aus Gründen der Wettbewerbsneutralität und der rechtsgleichen Behandlung von anderen Wettbewerbsteilnehmern abzusehen ist.</p><p>Der Bundesrat anerkennt aber, dass die heutige Regelung, beim Erhalt von Subventionen generell den Vorsteuerabzug zu kürzen, nicht durchwegs zu befriedigen vermag und deshalb allenfalls gesamthaft neu geregelt werden muss. Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes hat der Bundesrat daher verschiedene Varianten zur Behandlung von Subventionen und Spenden in der Mehrwertsteuer in die Vernehmlassung gegeben. Bei allen Varianten wird jeweils auf eine Kürzung des Vorsteuerabzugs verzichtet. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Variante 1 - Besteuerung aller Subventionen - und die Variante 2 - Besteuerung unechter Subventionen - den Interessen der Forschungsförderung im Sinne der Motion nur entsprechen können, wenn gleichzeitig bei der Berechnung der staatlichen Beiträge (Subventionen) die Anteile für die Mehrwertsteuer einkalkuliert werden.</p><p>Die mit der Motion verlangte Sonderlösung für Start-up-Unternehmen würde das Mehrwertsteuersystem komplizierter machen, weil sie neue Abgrenzungsfragen generiert. Das Anliegen läuft somit den Zielen der Mehrwertsteuerreform, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den administrativen Aufwand abzubauen, entgegen. Für Start-up-Firmen bringt die Vernehmlassungsvorlage aber andere Erleichterungen mit sich. Es ist beispielsweise vorgesehen, dass Unternehmen, auch ohne bereits steuerbare Umsätze zu erzielen, für die subjektive Steuerpflicht optieren und damit grundsätzlich auch die von ihnen auf dem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtete oder deklarierte Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen können. Dadurch wird die bisher diese Unternehmen belastende Taxe occulte weitestgehend beseitigt.</p><p>Unterschiede zum Recht gewisser EG-Mitgliedstaaten ergeben sich in dieser Frage insbesondere daher, weil das schweizerische Mehrwertsteuersystem Subventionen nicht weiter in echte und unechte unterscheidet. Dadurch können heikle Abgrenzungsfragen vermieden werden, was der Rechtssicherheit zuträglich ist. Frankreich und Spanien sehen übrigens wie die Schweiz bei nichtsteuerbaren Subventionen eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung von Artikel 38 Absatz 8 MWSTG zu unterbreiten, sodass Start-up-Unternehmungen, die sich durch staatliche Zuschüsse oder private Schenkungen finanzieren, zum vollumfänglichen Vorsteuerabzug berechtigt werden, sofern alle anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; dies mindestens in den ersten fünf Jahren nach der Gründung.</p>
- Vorsteuerabzug für Start-up-Unternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss der derzeitigen Schweizer Gesetzgebung (Art. 38 Abs. 8 MWSTG) ist ein Unternehmer, der staatliche Zuschüsse oder private Schenkungen erhält, nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer, die er auf seine Investitionen (Vorsteuer) zahlt, in voller Höhe erstattet zu bekommen. So kann beispielsweise ein Start-up-Unternehmen, das sich bis zu 50 Prozent durch staatliche Zuschüsse finanziert, nicht mehr als 50 Prozent Vorsteuer geltend machen. Diese im Vergleich zu den meisten EU-Ländern restriktive Handhabung führt zu einem Wettbewerbsnachteil für Schweizer Start-up-Unternehmen, denen dadurch zusätzliche Kosten aufgebürdet werden. </p><p>Die Schweizer Wirtschaft ist geprägt von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung und sehr qualifizierten produktiven Arbeitskräften (z. B. in Forschung und Entwicklung - F&E). Hierzulande ist der Prozentsatz der Personen, die in diesem Gebiet arbeiten, höher als in anderen Industrieländern. 2004 sind 3 Prozent des Bruttosozialproduktes der Forschung gewidmet worden - ein im internationalen Vergleich hoher Wert. Mit ihren Investitionen in F&E tragen die entsprechenden Unternehmungen wesentlich zum Wachstum der Schweizer Wirtschaft bei. Sie sind jedoch auf optimale Rahmenbedingungen angewiesen, um gegenüber der ausländischen Konkurrenz bestehen zu können.</p>
- <p>Nach geltendem Recht kann der Leistungserbringer die auf seinen Aufwendungen lastende Vorsteuer nicht in Abzug bringen, wenn er seine Leistungen nicht versteuern muss. Verwendet er die bezogenen Leistungen nur teilweise für steuerbare Leistungen, kann er auch die angefallene Vorsteuer nur in diesem Umfang abziehen. Dieses Prinzip gilt ebenfalls dort, wo der Leistungserbringer nebst dem steuerbaren Entgelt zusätzlich eine nicht steuerbare Subvention oder eine nichtsteuerbare private Spende erhält. Da nur ein Teil der Einnahmen zu versteuern ist, kann folglich die Vorsteuer auch nur teilweise geltend gemacht werden.</p><p>Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch in den letzteren Fällen vollumfänglich zu gewähren ist, ist besonders unter dem Gesichtspunkt der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) heikel, nämlich wegen der anderen Anbieter von gleichen oder gleichartigen Leistungen, welche keine finanzielle Unterstützung durch Dritte erhalten. Im Weiteren sind die Auswirkungen auf das Bundesbudget zu beachten. Ein genereller Verzicht auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Erhalt von Subventionen und Spenden hätte für den Bund Mindereinnahmen von rund 400 Millionen Franken jährlich zur Folge, welche auf andere Art kompensiert werden müssten.</p><p>Die Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs nur für Start-up-Unternehmen hätte zwar für die Bundeskasse weit geringere Mindereinnahmen von etwa 1 Million Franken pro Jahr zur Folge. Der Bundesrat vertritt aber die Auffassung, dass von einem partiellen Verzicht auf eine Kürzung des Vorsteuerabzugs für einzelne Branchen oder Betriebe aus Gründen der Wettbewerbsneutralität und der rechtsgleichen Behandlung von anderen Wettbewerbsteilnehmern abzusehen ist.</p><p>Der Bundesrat anerkennt aber, dass die heutige Regelung, beim Erhalt von Subventionen generell den Vorsteuerabzug zu kürzen, nicht durchwegs zu befriedigen vermag und deshalb allenfalls gesamthaft neu geregelt werden muss. Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes hat der Bundesrat daher verschiedene Varianten zur Behandlung von Subventionen und Spenden in der Mehrwertsteuer in die Vernehmlassung gegeben. Bei allen Varianten wird jeweils auf eine Kürzung des Vorsteuerabzugs verzichtet. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Variante 1 - Besteuerung aller Subventionen - und die Variante 2 - Besteuerung unechter Subventionen - den Interessen der Forschungsförderung im Sinne der Motion nur entsprechen können, wenn gleichzeitig bei der Berechnung der staatlichen Beiträge (Subventionen) die Anteile für die Mehrwertsteuer einkalkuliert werden.</p><p>Die mit der Motion verlangte Sonderlösung für Start-up-Unternehmen würde das Mehrwertsteuersystem komplizierter machen, weil sie neue Abgrenzungsfragen generiert. Das Anliegen läuft somit den Zielen der Mehrwertsteuerreform, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den administrativen Aufwand abzubauen, entgegen. Für Start-up-Firmen bringt die Vernehmlassungsvorlage aber andere Erleichterungen mit sich. Es ist beispielsweise vorgesehen, dass Unternehmen, auch ohne bereits steuerbare Umsätze zu erzielen, für die subjektive Steuerpflicht optieren und damit grundsätzlich auch die von ihnen auf dem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtete oder deklarierte Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen können. Dadurch wird die bisher diese Unternehmen belastende Taxe occulte weitestgehend beseitigt.</p><p>Unterschiede zum Recht gewisser EG-Mitgliedstaaten ergeben sich in dieser Frage insbesondere daher, weil das schweizerische Mehrwertsteuersystem Subventionen nicht weiter in echte und unechte unterscheidet. Dadurch können heikle Abgrenzungsfragen vermieden werden, was der Rechtssicherheit zuträglich ist. Frankreich und Spanien sehen übrigens wie die Schweiz bei nichtsteuerbaren Subventionen eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vor.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung von Artikel 38 Absatz 8 MWSTG zu unterbreiten, sodass Start-up-Unternehmungen, die sich durch staatliche Zuschüsse oder private Schenkungen finanzieren, zum vollumfänglichen Vorsteuerabzug berechtigt werden, sofern alle anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; dies mindestens in den ersten fünf Jahren nach der Gründung.</p>
- Vorsteuerabzug für Start-up-Unternehmen
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