Aufhebung der Wohnsitzbindung im Einbürgerungsverfahren

ShortId
06.3745
Id
20063745
Updated
28.07.2023 12:29
Language
de
Title
Aufhebung der Wohnsitzbindung im Einbürgerungsverfahren
AdditionalIndexing
2811;12;Einbürgerung;Niederlassungsrecht;gesetzlicher Wohnsitz;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer einen Antrag auf Einbürgerung stellt, soll auch während des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz frei wählen können. Vor der Abstimmung über die Verfassungsgrundlagen zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes haben auch die eidgenössischen Räte die Absicht geäussert, dieses Problem nach der Volksabstimmung sofort anzugehen. Die Änderung war in der Abstimmung nicht umstritten, und es ist nur korrekt, dieses Versprechen nun einzuhalten. </p><p>Es trifft zu, dass die Zustimmung die Zuständigkeit der Gemeinden und Kantone berührt. Die geltende Regelung betrifft aber auch die Schicksale vieler Personen, die sich einbürgern lassen möchten. Von ihnen erwartet die Wirtschaft eine hohe Flexibilität. Die Bereitschaft zur Mobilität und die Mobilität selbst werden vorausgesetzt. Wer dem nicht genügt, genügt unter Umständen den wirtschaftlichen Erfordernissen nicht und muss mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen. So können sich wirtschaftliche und politische Ziele gegenseitig behindern. </p><p>Dazu ist zu berücksichtigen, dass ein Einbürgerungsverfahren lange dauern kann. Es gibt Gemeinden, die die Zahl der Einbürgerungen tief halten. Es können sich Warteschlangen bilden, die heutigen Gesuchsstellern einen Abschluss erst in sechs oder sieben Jahren in Aussicht stellen. Sie müssen unter dem geltenden Recht in der Gemeinde bleiben, wenn sie ein Gesuch eingereicht haben. Andernfalls beginnen die Fristen am neuen Wohnort wieder von vorne zu laufen. </p><p>Im Kanton Luzern erregte jüngst ein Fall grosses Aufsehen. Eine junge Frau verlegte im Verlaufe des lange dauernden Einbürgerungsverfahrens ihren Lebensmittelpunkt aus Liebe von Littau in die Nachbarsgemeinde Emmen. Das hat gereicht, dass auf ihr Gesuch nicht mehr eingetreten wurde, obwohl es gute Chancen zur Annahme hatte.</p>
  • <p>Nach Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Nach Artikel 12 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wird das Schweizer Bürgerrecht im ordentlichen Verfahren mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (sofern die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts fällt in die Zuständigkeit der Kantone und, im Rahmen des kantonalen Rechts, der Gemeinden. Zur Regelung des Einbürgerungsverfahrens gehören auch Bestimmungen darüber, ob die Bewerber nur im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder während des gesamten Einbürgerungsverfahrens im Kanton und der Gemeinde wohnhaft sein müssen. Die entsprechende Praxis ist in den Kantonen und Gemeinden verschieden. Es gibt Kantone (BE, BL, FR, JU, VD, VS), deren Gesetzgebung unter gewissen Bedingungen ausdrücklich keinen ständigen Wohnsitz im Kanton während des Einbürgerungsverfahrens vorsieht. Die meisten Kantone und Gemeinden verlangen jedoch, dass Einbürgerungsbewerber nicht nur bei der Gesuchstellung, sondern bis zum Einbürgerungsentscheid ihren Wohnsitz im Kanton und der Gemeinde beibehalten. Diese Regelung hat u. a. einen Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren, da der Wohnsitz der Gesuchsteller in der Einbürgerungsgemeinde während des Verfahrens generell geeignet ist, die dabei erforderlichen Abklärungen zu erleichtern. Es obliegt den Kantonen und Gemeinden, beim Vorhandensein besonderer Voraussetzungen - z. B. bei Personen, die in der Gemeinde oder im Kanton aufgewachsen sind - eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis während des Einbürgerungsverfahrens vorzusehen. </p><p>Im Rahmen der 2004 gescheiterten Revision des Bürgerrechtsgesetzes war vorgesehen, dass der Bund Vorschriften mit Bezug auf die höchstzulässige Wohnsitzdauer in den Kantonen und Gemeinden vor der Einleitung eines Einbürgerungsverfahrens aufstellt. Es war aber nicht vorgesehen gewesen, bundesrechtliche Regeln mit Bezug auf den Wohnsitz in Kantonen und Gemeinden während des Einbürgerungsverfahrens festzulegen. Es rechtfertigt sich, diese Kompetenz nach wie vor den Kantonen und Gemeinden zu überlassen. Die Motion ist deshalb abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Gesetzesänderung, die das Erfordernis desselben Wohnsitzes während des gesamten Einbürgerungsverfahrens abschafft.</p>
  • Aufhebung der Wohnsitzbindung im Einbürgerungsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer einen Antrag auf Einbürgerung stellt, soll auch während des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz frei wählen können. Vor der Abstimmung über die Verfassungsgrundlagen zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes haben auch die eidgenössischen Räte die Absicht geäussert, dieses Problem nach der Volksabstimmung sofort anzugehen. Die Änderung war in der Abstimmung nicht umstritten, und es ist nur korrekt, dieses Versprechen nun einzuhalten. </p><p>Es trifft zu, dass die Zustimmung die Zuständigkeit der Gemeinden und Kantone berührt. Die geltende Regelung betrifft aber auch die Schicksale vieler Personen, die sich einbürgern lassen möchten. Von ihnen erwartet die Wirtschaft eine hohe Flexibilität. Die Bereitschaft zur Mobilität und die Mobilität selbst werden vorausgesetzt. Wer dem nicht genügt, genügt unter Umständen den wirtschaftlichen Erfordernissen nicht und muss mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen. So können sich wirtschaftliche und politische Ziele gegenseitig behindern. </p><p>Dazu ist zu berücksichtigen, dass ein Einbürgerungsverfahren lange dauern kann. Es gibt Gemeinden, die die Zahl der Einbürgerungen tief halten. Es können sich Warteschlangen bilden, die heutigen Gesuchsstellern einen Abschluss erst in sechs oder sieben Jahren in Aussicht stellen. Sie müssen unter dem geltenden Recht in der Gemeinde bleiben, wenn sie ein Gesuch eingereicht haben. Andernfalls beginnen die Fristen am neuen Wohnort wieder von vorne zu laufen. </p><p>Im Kanton Luzern erregte jüngst ein Fall grosses Aufsehen. Eine junge Frau verlegte im Verlaufe des lange dauernden Einbürgerungsverfahrens ihren Lebensmittelpunkt aus Liebe von Littau in die Nachbarsgemeinde Emmen. Das hat gereicht, dass auf ihr Gesuch nicht mehr eingetreten wurde, obwohl es gute Chancen zur Annahme hatte.</p>
    • <p>Nach Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Nach Artikel 12 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wird das Schweizer Bürgerrecht im ordentlichen Verfahren mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (sofern die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts fällt in die Zuständigkeit der Kantone und, im Rahmen des kantonalen Rechts, der Gemeinden. Zur Regelung des Einbürgerungsverfahrens gehören auch Bestimmungen darüber, ob die Bewerber nur im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder während des gesamten Einbürgerungsverfahrens im Kanton und der Gemeinde wohnhaft sein müssen. Die entsprechende Praxis ist in den Kantonen und Gemeinden verschieden. Es gibt Kantone (BE, BL, FR, JU, VD, VS), deren Gesetzgebung unter gewissen Bedingungen ausdrücklich keinen ständigen Wohnsitz im Kanton während des Einbürgerungsverfahrens vorsieht. Die meisten Kantone und Gemeinden verlangen jedoch, dass Einbürgerungsbewerber nicht nur bei der Gesuchstellung, sondern bis zum Einbürgerungsentscheid ihren Wohnsitz im Kanton und der Gemeinde beibehalten. Diese Regelung hat u. a. einen Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren, da der Wohnsitz der Gesuchsteller in der Einbürgerungsgemeinde während des Verfahrens generell geeignet ist, die dabei erforderlichen Abklärungen zu erleichtern. Es obliegt den Kantonen und Gemeinden, beim Vorhandensein besonderer Voraussetzungen - z. B. bei Personen, die in der Gemeinde oder im Kanton aufgewachsen sind - eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis während des Einbürgerungsverfahrens vorzusehen. </p><p>Im Rahmen der 2004 gescheiterten Revision des Bürgerrechtsgesetzes war vorgesehen, dass der Bund Vorschriften mit Bezug auf die höchstzulässige Wohnsitzdauer in den Kantonen und Gemeinden vor der Einleitung eines Einbürgerungsverfahrens aufstellt. Es war aber nicht vorgesehen gewesen, bundesrechtliche Regeln mit Bezug auf den Wohnsitz in Kantonen und Gemeinden während des Einbürgerungsverfahrens festzulegen. Es rechtfertigt sich, diese Kompetenz nach wie vor den Kantonen und Gemeinden zu überlassen. Die Motion ist deshalb abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Gesetzesänderung, die das Erfordernis desselben Wohnsitzes während des gesamten Einbürgerungsverfahrens abschafft.</p>
    • Aufhebung der Wohnsitzbindung im Einbürgerungsverfahren

Back to List