Abbau der Menschenrechte in Russland
- ShortId
-
06.3748
- Id
-
20063748
- Updated
-
27.07.2023 21:39
- Language
-
de
- Title
-
Abbau der Menschenrechte in Russland
- AdditionalIndexing
-
08;Terrorismus;diplomatische Sanktion;Russland;Menschenrechte
- 1
-
- L05K0301040201, Russland
- L03K050202, Menschenrechte
- L04K04030108, Terrorismus
- L05K1002010501, diplomatische Sanktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Russland wurde am 6. März 2006 vom Parlament ein Gesetz (Counteraction of Terrorism) verabschiedet, welches im Namen der Terrorismusbekämpfung auf direkten Befehl des Präsidenten einen bewaffneten Militäreinsatz erlaubt, um gegen "terroristische Handlungen" im In- und Ausland vorzugehen. Am 28. Juli 2006 stimmte Präsident Putin überdies einer Verschärfung des im 2002 verabschiedeten Gesetzes gegen Extremismus (Counteraction of Extremist Activity) zu, welches trotz kritischen Stimmen aus dem Parlament und grossen Bedenken vonseiten der Zivilgesellschaft in Kraft getreten ist. Mit der weit gefassten Definition von Extremismus kann jegliche Form von Regierungskritik zu einer extremistischen Tätigkeit erklärt und entsprechend scharf geahndet werden. </p><p>Es ist zu befürchten, dass aus dem Tschetschenienkonflikt bekannte Methoden der "Konfliktlösung" mehr und mehr auf dem ganzen Gebiet der russischen Föderation und - gesetzlich legitmiert - prinzipiell auch im Ausland Anwendung finden können. Die Schweiz ist als Mitglied der OSZE, des Europarates und als fünfgrösster Investor herausgefordert, auf Russland Einfluss zu nehmen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis über die Menschenrechtslage in Russland und der vom Interpellanten erwähnten Gesetze. Das russische Bundesgesetz über die Terrorismusbekämpfung vom 6. März 2006 bildet den gesetzlichen Rahmen für die Terrorismusbekämpfung, regelt die Zuständigkeiten, enthält Bestimmungen über die Opferhilfe und regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Armee bei der Terrorismusbekämpfung im In- und Ausland. Es wird festgehalten, dass die Terrorismusbekämpfung gesetzeskonform, unter Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, und der Einsatz der Armee im Ausland unter Einhaltung völkerrechtlicher Verträge zu erfolgen hat. Das russische Bundesgesetz über den Extremismus vom 25. Juli 2002 fasst in erster Linie Handlungen, die bereits durch die Verfassung, das Strafgesetzbuch oder andere Gesetze als verboten galten, in einem Gesetz zusammen und bezeichnet diese als extremistische Handlungen. Beide Gesetze enthalten aber auch vage Definitionen und Formulierungen, die den Behörden einen weiten Ermessensspielraum lassen.</p><p>Wie viele andere Länder auch hat Russland angesichts der realen Bedrohung durch den Terrorismus und Extremismus Gesetze angepasst oder neue Gesetze angenommen. Der sensiblen Abwägung zwischen Sicherheitsmassnahmen einerseits und den Grund- und Freiheitsrechten andererseits wird dabei gerade in Bezug auf präventive Massnahmen leider nicht immer genügend Beachtung geschenkt. Manchmal werden diese Gesetze durch die Behörden auch missbraucht, um politische Gegner zum Schweigen zu bringen und fundamentale Prinzipien des Rechtsstaates einzuschränken. Auch in Russland kam es zu Missbräuchen. Dem Vernehmen nach ist die russische Regierung bestrebt, solche Missbräuche zu bekämpfen und zu ahnden.</p><p>2./3. Die Schweiz legt grossen Wert auf die Einhaltung der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung. Sie hat diese Position bei verschiedenen Gelegenheiten in internationalen Gremien vertreten. Die Schweiz hat eine aktive Rolle bei der Ausarbeitung und Verabschiedung der Leitlinien des Europarates von 2002 über die Menschenrechte und den Kampf gegen den Terrorismus gespielt. Auf Vorschlag der Schweiz hat der Uno-Menschenrechtsrat anlässlich seiner dritten Session am 27. November 2006 eine Erklärung über die Rechte der Personen, denen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung die Freiheit entzogen wurde, verabschiedet. Die Schweiz war auch Co-Sponsor der von der Uno-Generalversammlung am 19. Dezember 2006 verabschiedeten Resolution über den Schutz der Menschen- und Grundrechte bei der Terrorismusbekämpfung. Schliesslich hat die Schweiz anlässlich des Treffens der OSZE zur Umsetzung der menschlichen Dimension von Oktober 2006 eine Erklärung zur Terrorismusbekämpfung und der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes abgegeben.</p><p>Auf bilateraler Ebene nimmt die Schweiz die Frage der Einhaltung der Menschenrechte sowohl im Rahmen des politischen Dialogs mit Russland als auch als Thema der bilateralen Konsultationen im Bereich Menschenrechte regelmässig auf. An der letzten Runde dieser Konsultationen am 11./12. Dezember 2006 wurde explizit die Frage der Garantien der Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus erörtert. Die Schweiz hat dabei einmal mehr mit Nachdruck gefordert, dass Grundrechte auch bei der Verfolgung von Terroristen uneingeschränkt Geltung haben müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aus dem aktuellen Bericht der Menschenrechts-Aussenpolitik der Schweiz (2003-2007) geht hervor, dass der Bundesrat sich dafür einsetzen wird, dass "die Menschenrechte bei Anti-Terror-Massnahmen konsequent beachtet und zu diesem Zweck effiziente internationale Kontrollmechanismen geschaffen werden" (S. 24). Zudem wird betont, dass der Bundesrat gegenüber Staaten, welche die Terrorismusbekämpfung den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht überordnen, "im Rahmen bilateraler Demarchen oder anderer Formen der Intervention aktiv werden" will (S. 25). </p><p>Im Zusammenhang mit bedenklichen Entwicklungen im Russland Wladimir Putins stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von den menschenrechtswidrigen Tendenzen in Russland, und wie interpretiert er die zunehmende Erodierung der Menschenrechte auf Kosten des "Kampfes gegen den Terrorismus"?</p><p>2. Wie weit darf Russland bei der Missachtung der Grundrechte und der internationalen Verpflichtungen gehen, bis die Schweiz offiziell ihre Bedenken äussert?</p><p>3. Wie gedenkt die Schweiz auf multilateraler und bilateraler Ebene Einfluss auf die immer stärker werdende Infragestellung der Grundrechte in Russland zu nehmen?</p>
- Abbau der Menschenrechte in Russland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Russland wurde am 6. März 2006 vom Parlament ein Gesetz (Counteraction of Terrorism) verabschiedet, welches im Namen der Terrorismusbekämpfung auf direkten Befehl des Präsidenten einen bewaffneten Militäreinsatz erlaubt, um gegen "terroristische Handlungen" im In- und Ausland vorzugehen. Am 28. Juli 2006 stimmte Präsident Putin überdies einer Verschärfung des im 2002 verabschiedeten Gesetzes gegen Extremismus (Counteraction of Extremist Activity) zu, welches trotz kritischen Stimmen aus dem Parlament und grossen Bedenken vonseiten der Zivilgesellschaft in Kraft getreten ist. Mit der weit gefassten Definition von Extremismus kann jegliche Form von Regierungskritik zu einer extremistischen Tätigkeit erklärt und entsprechend scharf geahndet werden. </p><p>Es ist zu befürchten, dass aus dem Tschetschenienkonflikt bekannte Methoden der "Konfliktlösung" mehr und mehr auf dem ganzen Gebiet der russischen Föderation und - gesetzlich legitmiert - prinzipiell auch im Ausland Anwendung finden können. Die Schweiz ist als Mitglied der OSZE, des Europarates und als fünfgrösster Investor herausgefordert, auf Russland Einfluss zu nehmen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat Kenntnis über die Menschenrechtslage in Russland und der vom Interpellanten erwähnten Gesetze. Das russische Bundesgesetz über die Terrorismusbekämpfung vom 6. März 2006 bildet den gesetzlichen Rahmen für die Terrorismusbekämpfung, regelt die Zuständigkeiten, enthält Bestimmungen über die Opferhilfe und regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Armee bei der Terrorismusbekämpfung im In- und Ausland. Es wird festgehalten, dass die Terrorismusbekämpfung gesetzeskonform, unter Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, und der Einsatz der Armee im Ausland unter Einhaltung völkerrechtlicher Verträge zu erfolgen hat. Das russische Bundesgesetz über den Extremismus vom 25. Juli 2002 fasst in erster Linie Handlungen, die bereits durch die Verfassung, das Strafgesetzbuch oder andere Gesetze als verboten galten, in einem Gesetz zusammen und bezeichnet diese als extremistische Handlungen. Beide Gesetze enthalten aber auch vage Definitionen und Formulierungen, die den Behörden einen weiten Ermessensspielraum lassen.</p><p>Wie viele andere Länder auch hat Russland angesichts der realen Bedrohung durch den Terrorismus und Extremismus Gesetze angepasst oder neue Gesetze angenommen. Der sensiblen Abwägung zwischen Sicherheitsmassnahmen einerseits und den Grund- und Freiheitsrechten andererseits wird dabei gerade in Bezug auf präventive Massnahmen leider nicht immer genügend Beachtung geschenkt. Manchmal werden diese Gesetze durch die Behörden auch missbraucht, um politische Gegner zum Schweigen zu bringen und fundamentale Prinzipien des Rechtsstaates einzuschränken. Auch in Russland kam es zu Missbräuchen. Dem Vernehmen nach ist die russische Regierung bestrebt, solche Missbräuche zu bekämpfen und zu ahnden.</p><p>2./3. Die Schweiz legt grossen Wert auf die Einhaltung der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung. Sie hat diese Position bei verschiedenen Gelegenheiten in internationalen Gremien vertreten. Die Schweiz hat eine aktive Rolle bei der Ausarbeitung und Verabschiedung der Leitlinien des Europarates von 2002 über die Menschenrechte und den Kampf gegen den Terrorismus gespielt. Auf Vorschlag der Schweiz hat der Uno-Menschenrechtsrat anlässlich seiner dritten Session am 27. November 2006 eine Erklärung über die Rechte der Personen, denen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung die Freiheit entzogen wurde, verabschiedet. Die Schweiz war auch Co-Sponsor der von der Uno-Generalversammlung am 19. Dezember 2006 verabschiedeten Resolution über den Schutz der Menschen- und Grundrechte bei der Terrorismusbekämpfung. Schliesslich hat die Schweiz anlässlich des Treffens der OSZE zur Umsetzung der menschlichen Dimension von Oktober 2006 eine Erklärung zur Terrorismusbekämpfung und der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes abgegeben.</p><p>Auf bilateraler Ebene nimmt die Schweiz die Frage der Einhaltung der Menschenrechte sowohl im Rahmen des politischen Dialogs mit Russland als auch als Thema der bilateralen Konsultationen im Bereich Menschenrechte regelmässig auf. An der letzten Runde dieser Konsultationen am 11./12. Dezember 2006 wurde explizit die Frage der Garantien der Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus erörtert. Die Schweiz hat dabei einmal mehr mit Nachdruck gefordert, dass Grundrechte auch bei der Verfolgung von Terroristen uneingeschränkt Geltung haben müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aus dem aktuellen Bericht der Menschenrechts-Aussenpolitik der Schweiz (2003-2007) geht hervor, dass der Bundesrat sich dafür einsetzen wird, dass "die Menschenrechte bei Anti-Terror-Massnahmen konsequent beachtet und zu diesem Zweck effiziente internationale Kontrollmechanismen geschaffen werden" (S. 24). Zudem wird betont, dass der Bundesrat gegenüber Staaten, welche die Terrorismusbekämpfung den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht überordnen, "im Rahmen bilateraler Demarchen oder anderer Formen der Intervention aktiv werden" will (S. 25). </p><p>Im Zusammenhang mit bedenklichen Entwicklungen im Russland Wladimir Putins stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von den menschenrechtswidrigen Tendenzen in Russland, und wie interpretiert er die zunehmende Erodierung der Menschenrechte auf Kosten des "Kampfes gegen den Terrorismus"?</p><p>2. Wie weit darf Russland bei der Missachtung der Grundrechte und der internationalen Verpflichtungen gehen, bis die Schweiz offiziell ihre Bedenken äussert?</p><p>3. Wie gedenkt die Schweiz auf multilateraler und bilateraler Ebene Einfluss auf die immer stärker werdende Infragestellung der Grundrechte in Russland zu nehmen?</p>
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