Jugendschutz im Arbeitsrecht nicht übertreiben

ShortId
06.3751
Id
20063751
Updated
27.07.2023 19:16
Language
de
Title
Jugendschutz im Arbeitsrecht nicht übertreiben
AdditionalIndexing
15;Arbeit von Jugendlichen;Jugendschutz;Lehre;Nachtarbeit;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Auszubildende/r;junge/r Arbeitnehmer/in
1
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0702020112, junge/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0702030202, Arbeit von Jugendlichen
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
  • L04K13020204, Lehre
  • L06K070205030207, Nachtarbeit
  • L06K070205030209, Sonntagsarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gegenwärtig erarbeitet eine aus den Sozialpartnern zusammengesetzte Expertenkommission eine neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz). Die bisherigen Vorarbeiten haben gezeigt, dass dem Schutzgedanken grösseres Gewicht beigemessen wird als einer fachgerechten Ausbildung. Es ist jedoch unerlässlich, dass die Jugendlichen bereits während der Ausbildung an die branchenübliche Realität herangeführt werden, und dazu gehören auch die entsprechenden Arbeitszeiten. Andernfalls schwindet die Bereitschaft der Arbeitgeber, Jugendliche anzustellen, und dem Ziel, die Jugendlichen arbeitsmarktfähig zu machen, wird ein Bärendienst erwiesen. Je nach Branche muss es möglich sein, auch nachts und sonntags zu arbeiten. Die Brötchen in den Bäckereien müssen frühmorgens gebacken, die Kranken in den Spitälern auch sonntags gepflegt, die Skipisten nachts präpariert werden, und die Pflanzen in den Baumschulen brauchen an Feiertagen ebenfalls ihre Pflege. Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung muss deshalb einer fachgerechten Ausbildung im Betrieb eine hohe Priorität beimessen - nicht zuletzt im Interesse der Jugendlichen selbst.</p>
  • <p>Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine fachgerechte Ausbildung im Betrieb sicherzustellen ist. Das Parlament hat im Juni 2006 die Herabsetzung des arbeitsgesetzlichen Schutzalters für jugendliche Arbeitnehmende auf 18 Jahre beschlossen. Somit können Jugendliche nach vollendetem 18. Altersjahr insbesondere nachts und sonntags wie Erwachsene eingesetzt werden. </p><p>Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Jugendliche haben wenig Erfahrung, ihr Bewusstsein für Gefahren ist noch nicht vollständig und sie sind noch weniger leistungsfähig als Erwachsene. Deshalb dürfen Jugendliche nur dann gefährliche Arbeiten ausführen und in der Nacht oder am Sonntag beschäftigt werden, wenn dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung nötig ist. Somit werden beispielsweise Lernende der Bäckereibranche auch in Zukunft in der Nacht eingesetzt werden können. </p><p>Berufsbildungs- und Arbeitnehmerschutzbehörden auf Bundesebene arbeiten bei der Zulassung von gefährlichen Arbeiten seit jeher zusammen. Das Seco konsultiert das BBT bei der Festlegung der Sonntags- und Nachtarbeit für diejenigen Berufsbildungen, für welche die Notwendigkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit anerkannt ist. Das BBT nimmt seinerseits Rücksprache mit den Organisationen der Arbeitswelt im Sinn des Berufsbildungsgesetzes, sodass der Praxisbezug garantiert ist. </p><p>Die enge Zusammenarbeit von Seco, BBT und Sozialpartnern stellt somit sicher, dass der Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Gefährdung einer fachgerechten Ausbildung gewährleistet ist. Zudem wird der Bundesrat die Jugendarbeitsschutzverordnung im ersten Quartal 2007 einem breiten Kreis zur Vernehmlassung unterbreiten. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat in diesem Sinne anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, wie im Rahmen der neuen Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) dafür gesorgt werden kann, dass eine fachgerechte Ausbildung im Betrieb nicht durch übertriebene Schutzbestimmungen behindert wird.</p>
  • Jugendschutz im Arbeitsrecht nicht übertreiben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gegenwärtig erarbeitet eine aus den Sozialpartnern zusammengesetzte Expertenkommission eine neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz). Die bisherigen Vorarbeiten haben gezeigt, dass dem Schutzgedanken grösseres Gewicht beigemessen wird als einer fachgerechten Ausbildung. Es ist jedoch unerlässlich, dass die Jugendlichen bereits während der Ausbildung an die branchenübliche Realität herangeführt werden, und dazu gehören auch die entsprechenden Arbeitszeiten. Andernfalls schwindet die Bereitschaft der Arbeitgeber, Jugendliche anzustellen, und dem Ziel, die Jugendlichen arbeitsmarktfähig zu machen, wird ein Bärendienst erwiesen. Je nach Branche muss es möglich sein, auch nachts und sonntags zu arbeiten. Die Brötchen in den Bäckereien müssen frühmorgens gebacken, die Kranken in den Spitälern auch sonntags gepflegt, die Skipisten nachts präpariert werden, und die Pflanzen in den Baumschulen brauchen an Feiertagen ebenfalls ihre Pflege. Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung muss deshalb einer fachgerechten Ausbildung im Betrieb eine hohe Priorität beimessen - nicht zuletzt im Interesse der Jugendlichen selbst.</p>
    • <p>Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine fachgerechte Ausbildung im Betrieb sicherzustellen ist. Das Parlament hat im Juni 2006 die Herabsetzung des arbeitsgesetzlichen Schutzalters für jugendliche Arbeitnehmende auf 18 Jahre beschlossen. Somit können Jugendliche nach vollendetem 18. Altersjahr insbesondere nachts und sonntags wie Erwachsene eingesetzt werden. </p><p>Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Jugendliche haben wenig Erfahrung, ihr Bewusstsein für Gefahren ist noch nicht vollständig und sie sind noch weniger leistungsfähig als Erwachsene. Deshalb dürfen Jugendliche nur dann gefährliche Arbeiten ausführen und in der Nacht oder am Sonntag beschäftigt werden, wenn dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung nötig ist. Somit werden beispielsweise Lernende der Bäckereibranche auch in Zukunft in der Nacht eingesetzt werden können. </p><p>Berufsbildungs- und Arbeitnehmerschutzbehörden auf Bundesebene arbeiten bei der Zulassung von gefährlichen Arbeiten seit jeher zusammen. Das Seco konsultiert das BBT bei der Festlegung der Sonntags- und Nachtarbeit für diejenigen Berufsbildungen, für welche die Notwendigkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit anerkannt ist. Das BBT nimmt seinerseits Rücksprache mit den Organisationen der Arbeitswelt im Sinn des Berufsbildungsgesetzes, sodass der Praxisbezug garantiert ist. </p><p>Die enge Zusammenarbeit von Seco, BBT und Sozialpartnern stellt somit sicher, dass der Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Gefährdung einer fachgerechten Ausbildung gewährleistet ist. Zudem wird der Bundesrat die Jugendarbeitsschutzverordnung im ersten Quartal 2007 einem breiten Kreis zur Vernehmlassung unterbreiten. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat in diesem Sinne anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, wie im Rahmen der neuen Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) dafür gesorgt werden kann, dass eine fachgerechte Ausbildung im Betrieb nicht durch übertriebene Schutzbestimmungen behindert wird.</p>
    • Jugendschutz im Arbeitsrecht nicht übertreiben

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