Attacken und Übergriffe auf Sportschiedsrichter neu als Offizialdelikt ahnden
- ShortId
-
06.3758
- Id
-
20063758
- Updated
-
27.07.2023 20:52
- Language
-
de
- Title
-
Attacken und Übergriffe auf Sportschiedsrichter neu als Offizialdelikt ahnden
- AdditionalIndexing
-
12;Sport;strafbare Handlung;Offizialdelikt;Gewalt
- 1
-
- L04K01010102, Sport
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0501020105, Offizialdelikt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gewalt auf Sportplätzen - insbesondere Fussballplätzen - ist in letzter Zeit leider massiv angestiegen. Zudem sind mangelnder Respekt und Anstand gegenüber dem Schiedsrichter und dem Gegenspieler vor allem bei den jugendlichen Spielern im A- bis C-Juniorenalter zu beobachten. So sind verbale Attacken heute leider nicht mehr aussergewöhnlich. In extremen Fällen bleibt es jedoch nicht nur bei verbalen Entgleisungen, sondern es werden teilweise sogar ganz grobe Tätlichkeiten gegenüber Schiedsrichtern begangen. Der vorgeschlagene neue Rechtsstatus des Offizialdeliktes ermöglicht einen besseren Schutz des Schiedsrichters vor Übergriffen und Tätlichkeiten. Zudem würde die Strafverfolgung vereinfacht, was auch eine mögliche Abschreckung auf potenzielle Gewalttäter hat.</p>
- <p>Ob und inwieweit in den letzten Jahren Übergriffe gegenüber Sportschiedsrichtern zugenommen haben, lässt sich mangels Statistiken nicht zuverlässig einschätzen. Immerhin bestehen aber Anzeichen dafür, dass zumindest bei bestimmten Sportarten eine Zunahme entsprechender Vorfälle zu verzeichnen ist. So sah sich z. B. der Schweizerische Fussballverband SFV unlängst veranlasst, eine Kampagne zu lancieren, welche darauf abzielt, den Respekt gegenüber Schiedsrichtern zu erhöhen. </p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass Gewalt gegenüber Schiedsrichtern (wie jede andere Form von Gewalt) wirksam bekämpft werden muss.</p><p>Eine Offizialisierung sämtlicher Straftaten, welche zum Nachteil von Sportschiedsrichtern begangen werden, scheint indes von vorneherein nicht sinnvoll. Bekanntermassen werden nämlich Schiedsrichter bei grossen Sportveranstaltungen in eigentlichen Chorgesängen beschimpft, sodass regelmässig gegen Hunderte von Personen ein Strafverfahren eingeleitet werden müsste. Dass solches angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist, scheint offensichtlich. </p><p>Auch wenn es der Wortlaut der Motion nicht ausdrücklich sagt, so geht es vermutlich auch dem Motionär allein darum, physische Übergriffe und Delikte gegen die Freiheit der Offizialmaxime zu unterstellen. In Frage stehen also einzig Tätlichkeiten (Artikel 126 Strafgesetzbuch), einfache Körperverletzungen (Artikel 123 Strafgesetzbuch) und allenfalls Drohungen (Artikel 180 Strafgesetzbuch), denn schwere Körperverletzungen (Artikel 122 Strafgesetzbuch), Angriffe (Artikel 134 Strafgesetzbuch) und Nötigungen (Artikel 181 Strafgesetzbuch) werden bereits nach geltendem Recht von Amtes wegen verfolgt. </p><p>Selbst bei dieser engeren Interpretation würde eine Umsetzung der Motion indessen die anvisierten Ziele nicht erreichen: Auch Offizialdelikte können faktisch nur dann verfolgt werden, wenn die zuständigen Behörden von einer Straftat überhaupt Kenntnis erlangen. Das geschieht nur höchst selten und nur bei bestimmten Deliktstypen durch eigene Wahrnehmung der Polizei. Übergriffe auf Schiedsrichter, begangen auf kleineren Sportplätzen mit geringem Zuschaueraufkommen, fallen zweifellos nicht in diese Kategorie. Eine Offizialisierung würde daher kaum zu mehr Verurteilungen führen.</p><p>Im Übrigen werden bestimmte Delikte gerade deshalb nur auf Antrag hin verfolgt, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, es handle sich um Delikte mit vergleichsweise geringem Unrechtsgehalt und/oder die Verfolgung der Straftat greife allzu stark in die Persönlichkeitssphäre des Opfers ein. An dieser Wertung ist in Bezug auf die hier infrage stehenden Delikte grundsätzlich festzuhalten. </p><p>Insbesondere lässt sich die Situation eines Sportschiedsrichters auch nicht mit jener von Personen vergleichen, die durch ihren Lebenspartner Gewalt erfahren. Hier besteht das grundlegende Problem darin, dass der Täter auch nach dem Delikt eng mit dem Opfer in Kontakt bleibt und dadurch Gelegenheit erhält, weiter auf das Opfer einzuwirken, um dieses vom Einreichen eines Strafantrages abzuhalten. Der Sportschiedsrichter kehrt demgegenüber nach dem Spiel nach Hause zurück, wo er frei von Einflüssen seitens der Täterschaft über die Antragstellung entscheiden kann. </p><p>Ferner hat der Bundesrat per 1. Januar 2007 die Änderungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in Kraft gesetzt. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Personen, die anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig wurden, in einer zentralen Datenbank zu erfassen und sie allenfalls mit einem Rayonverbot, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflagen oder einem maximal 24-stündigen Polizeigewahrsam zu belegen. Es wurden also bereits erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung entsprechender Gewaltformen unternommen. </p><p>Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Fehlverhalten im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen meist zusätzlich durch sogenannte Verbandsstrafen geahndet wird. Solche Sanktionen, wie beispielsweise längere Spielsperren, wirken gerade für jüngere Straftäter oft abschreckender als die Aussicht auf eine (bedingte) Geldstrafe. Insofern geniessen Schiedsrichter sogar vergleichsweise besseren Schutz.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzes zu unterbreiten, welche vorsieht, dass Übergriffe und Tätlichkeiten auf Sportschiedsrichter künftig als Offizialdelikt geahndet werden können.</p>
- Attacken und Übergriffe auf Sportschiedsrichter neu als Offizialdelikt ahnden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Gewalt auf Sportplätzen - insbesondere Fussballplätzen - ist in letzter Zeit leider massiv angestiegen. Zudem sind mangelnder Respekt und Anstand gegenüber dem Schiedsrichter und dem Gegenspieler vor allem bei den jugendlichen Spielern im A- bis C-Juniorenalter zu beobachten. So sind verbale Attacken heute leider nicht mehr aussergewöhnlich. In extremen Fällen bleibt es jedoch nicht nur bei verbalen Entgleisungen, sondern es werden teilweise sogar ganz grobe Tätlichkeiten gegenüber Schiedsrichtern begangen. Der vorgeschlagene neue Rechtsstatus des Offizialdeliktes ermöglicht einen besseren Schutz des Schiedsrichters vor Übergriffen und Tätlichkeiten. Zudem würde die Strafverfolgung vereinfacht, was auch eine mögliche Abschreckung auf potenzielle Gewalttäter hat.</p>
- <p>Ob und inwieweit in den letzten Jahren Übergriffe gegenüber Sportschiedsrichtern zugenommen haben, lässt sich mangels Statistiken nicht zuverlässig einschätzen. Immerhin bestehen aber Anzeichen dafür, dass zumindest bei bestimmten Sportarten eine Zunahme entsprechender Vorfälle zu verzeichnen ist. So sah sich z. B. der Schweizerische Fussballverband SFV unlängst veranlasst, eine Kampagne zu lancieren, welche darauf abzielt, den Respekt gegenüber Schiedsrichtern zu erhöhen. </p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass Gewalt gegenüber Schiedsrichtern (wie jede andere Form von Gewalt) wirksam bekämpft werden muss.</p><p>Eine Offizialisierung sämtlicher Straftaten, welche zum Nachteil von Sportschiedsrichtern begangen werden, scheint indes von vorneherein nicht sinnvoll. Bekanntermassen werden nämlich Schiedsrichter bei grossen Sportveranstaltungen in eigentlichen Chorgesängen beschimpft, sodass regelmässig gegen Hunderte von Personen ein Strafverfahren eingeleitet werden müsste. Dass solches angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist, scheint offensichtlich. </p><p>Auch wenn es der Wortlaut der Motion nicht ausdrücklich sagt, so geht es vermutlich auch dem Motionär allein darum, physische Übergriffe und Delikte gegen die Freiheit der Offizialmaxime zu unterstellen. In Frage stehen also einzig Tätlichkeiten (Artikel 126 Strafgesetzbuch), einfache Körperverletzungen (Artikel 123 Strafgesetzbuch) und allenfalls Drohungen (Artikel 180 Strafgesetzbuch), denn schwere Körperverletzungen (Artikel 122 Strafgesetzbuch), Angriffe (Artikel 134 Strafgesetzbuch) und Nötigungen (Artikel 181 Strafgesetzbuch) werden bereits nach geltendem Recht von Amtes wegen verfolgt. </p><p>Selbst bei dieser engeren Interpretation würde eine Umsetzung der Motion indessen die anvisierten Ziele nicht erreichen: Auch Offizialdelikte können faktisch nur dann verfolgt werden, wenn die zuständigen Behörden von einer Straftat überhaupt Kenntnis erlangen. Das geschieht nur höchst selten und nur bei bestimmten Deliktstypen durch eigene Wahrnehmung der Polizei. Übergriffe auf Schiedsrichter, begangen auf kleineren Sportplätzen mit geringem Zuschaueraufkommen, fallen zweifellos nicht in diese Kategorie. Eine Offizialisierung würde daher kaum zu mehr Verurteilungen führen.</p><p>Im Übrigen werden bestimmte Delikte gerade deshalb nur auf Antrag hin verfolgt, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, es handle sich um Delikte mit vergleichsweise geringem Unrechtsgehalt und/oder die Verfolgung der Straftat greife allzu stark in die Persönlichkeitssphäre des Opfers ein. An dieser Wertung ist in Bezug auf die hier infrage stehenden Delikte grundsätzlich festzuhalten. </p><p>Insbesondere lässt sich die Situation eines Sportschiedsrichters auch nicht mit jener von Personen vergleichen, die durch ihren Lebenspartner Gewalt erfahren. Hier besteht das grundlegende Problem darin, dass der Täter auch nach dem Delikt eng mit dem Opfer in Kontakt bleibt und dadurch Gelegenheit erhält, weiter auf das Opfer einzuwirken, um dieses vom Einreichen eines Strafantrages abzuhalten. Der Sportschiedsrichter kehrt demgegenüber nach dem Spiel nach Hause zurück, wo er frei von Einflüssen seitens der Täterschaft über die Antragstellung entscheiden kann. </p><p>Ferner hat der Bundesrat per 1. Januar 2007 die Änderungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in Kraft gesetzt. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Personen, die anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig wurden, in einer zentralen Datenbank zu erfassen und sie allenfalls mit einem Rayonverbot, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflagen oder einem maximal 24-stündigen Polizeigewahrsam zu belegen. Es wurden also bereits erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung entsprechender Gewaltformen unternommen. </p><p>Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Fehlverhalten im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen meist zusätzlich durch sogenannte Verbandsstrafen geahndet wird. Solche Sanktionen, wie beispielsweise längere Spielsperren, wirken gerade für jüngere Straftäter oft abschreckender als die Aussicht auf eine (bedingte) Geldstrafe. Insofern geniessen Schiedsrichter sogar vergleichsweise besseren Schutz.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzes zu unterbreiten, welche vorsieht, dass Übergriffe und Tätlichkeiten auf Sportschiedsrichter künftig als Offizialdelikt geahndet werden können.</p>
- Attacken und Übergriffe auf Sportschiedsrichter neu als Offizialdelikt ahnden
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