Bewilligungsdauer für Kernkraftwerke

ShortId
06.3759
Id
20063759
Updated
28.07.2023 10:59
Language
de
Title
Bewilligungsdauer für Kernkraftwerke
AdditionalIndexing
66;Bewilligung;Atomrecht;Stromversorgung;Bewilligung für Kraftwerk;Stromerzeugung;Kernkraftwerk
1
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L05K1703030102, Stromerzeugung
  • L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K1701010201, Atomrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach dem am 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Kernenergiegesetz (KEG) braucht es für den Bau eines neuen Kernkraftwerkes eine Rahmen-, eine Bau- und eine Betriebsbewilligung.</p><p>Die Rahmenbewilligung ist die Grundsatzbewilligung. Sie wird vom Bundesrat erteilt und ist von der Bundesversammlung zu genehmigen. Neu kann gegen eine von der Bundesversammlung genehmigte Rahmenbewilligung das fakultative Referendum ergriffen werden. Damit haben die Stimmberechtigten das letzte Wort. Für die Rahmenbewilligung sind rund vier Jahre nötig: Sicherheitstechnische Begutachtung, Vernehmlassung bei Kantonen und Fachstellen des Bundes, öffentliche Auflage, Jedermann-Einwendungen, Einbezug des Standortkantons sowie der unmittelbaren Nachbarkantone und Nachbarländer, Entscheid des Bundesrates; Genehmigung der Bundesversammlung; fakultatives Referendum.</p><p>In der Baubewilligung werden alle Bewilligungen zusammengefasst; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Die Bewilligung wird nicht mehr vom Bundesrat, sondern vom UVEK erteilt. Neu kann dagegen beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Für die Baubewilligung ist mit rund vier Jahren zu rechnen: sicherheitstechnische Begutachtung, öffentliche Auflage, Stellungnahme Standortkanton, Einsprachen, Entscheid des UVEK, Beschwerden.</p><p>Die Bauphase dauert etwa fünf bis sechs Jahre. Für die Betriebsbewilligung gilt das für die Baubewilligung Gesagte.</p><p>2./3. Die Länge des Verfahrens ist im Wesentlichen Folge der gesetzlichen Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren und insbesondere abhängig vom Aufwand für die sicherheitstechnische Begutachtung und für die Behandlung von Einsprachen und Beschwerden. Es ist damit zu rechnen, dass jeder Entscheid, soweit anfechtbar, bis zur letzten Instanz weitergezogen wird.</p><p>Nach Artikel 20 Absatz 2 KEG kann die Betriebsbewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung "abschliessend" beurteilt werden können. Gemäss Botschaft zum KEG ist dies jedoch nur bei einfacheren Anlagen möglich, das heisst nicht bei einer grösseren Kernanlage. Ob eine gleichzeitige Erteilung der beiden Bewilligungen zulässig ist, kann wiederum gerichtlich überprüft werden.</p><p>Zeitbestimmend ist nicht zuletzt die Qualität der Gesuchsunterlagen, die in der Vergangenheit öfters mangelhaft war. Würde in der Schweiz ein neues Kernkraftwerk gebaut, wäre dies ein neuer Reaktortyp. Die Realisierung eines solchen Vorhabens wäre für alle Beteiligten eine ausserordentlich grosse Herausforderung. Dazu müssten insbesondere den Aufsichts- und den verfahrensleitenden Behörden frühzeitig genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.</p><p>In Finnland wurde Ende 2000 die Grundsatzentscheidung (ähnlich Rahmenbewilligung) beantragt, nachdem ein erstes Projekt 1993 im Parlament gescheitert war. Die Projektantin rechnet heute damit, dass der Reaktor 2010/11 in Betrieb geht. Finnland kennt kein Referendum gegen die Grundsatzentscheidung. Ferner wurde die Baubewilligung nicht angefochten. Dennoch betragen die Verzögerungen seit Baubeginn im Frühjahr 2005 bereits eineinhalb Jahre.</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz verschiedene energiepolitische Vorstösse festgelegt. In diesem Zusammenhang und in Zusammenhang mit der Fortführung der Wachstumspolitik ist das UVEK beauftragt, zu prüfen, inwieweit die Bewilligungsverfahren für Kernkraftwerke, gleich wie auch generell für alle anderen Energieproduktions- und Übertragungsanlagen, beschleunigt werden können. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Überlappung der Bewilligungsverfahren möglich wäre und welche zeitlichen Auswirkungen dies hätte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Perspektivarbeiten des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie diejenigen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke zeigen, dass bei der Stromproduktion ab 2012 eine massive Versorgungslücke eintritt. Ein kleiner Teil der fehlenden Kapazitäten kann durch die Energieeffizienz sowie die Förderung von erneuerbaren Energien gedeckt werden. Sie vermögen aber bei Weitem nicht die Stromlücke zu schliessen.</p><p>Realistisch gesehen stehen wir vor der Frage, ob die Stromlücke durch Gaskraftwerke oder durch Kernkraftwerke geschlossen wird. Aus klimapolitischen und wirtschaftlichen Gründen ist der "fossile" Zwischenschritt möglichst zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu beschränken. Neue Kernkraftwerke sind deshalb möglichst bald in Betrieb zu setzen. Als Stolperstein könnte sich gemäss BFE das Bewilligungsverfahren für neue Kernkraftwerke erweisen.</p><p>Gemäss BFE dauert das gesamte Bewilligungsverfahren für neue Kernkraftwerke (Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligung) bis zu 25 Jahre. Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung des BFE, dass das Bewilligungsverfahren bis zu 25 Jahre in Anspruch nimmt? Welche Annahmen führen im Detail zu dieser Einschätzung?</p><p>2. Falls er die Angaben des BFE unterstützt, ist er nicht der Ansicht, dass das Verfahren - gerade mit Blick auf das wesentlich kürzere Bewilligungsverfahren in Finnland - zu lange dauert?</p><p>3. Ist es im Rahmen der heutigen Kernenergiegesetzgebung nicht möglich, das Bewilligungsverfahren durch eine effiziente und rasche Behandlung durch die Behörden und eine entsprechende Führung wesentlich abzukürzen?</p>
  • Bewilligungsdauer für Kernkraftwerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach dem am 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Kernenergiegesetz (KEG) braucht es für den Bau eines neuen Kernkraftwerkes eine Rahmen-, eine Bau- und eine Betriebsbewilligung.</p><p>Die Rahmenbewilligung ist die Grundsatzbewilligung. Sie wird vom Bundesrat erteilt und ist von der Bundesversammlung zu genehmigen. Neu kann gegen eine von der Bundesversammlung genehmigte Rahmenbewilligung das fakultative Referendum ergriffen werden. Damit haben die Stimmberechtigten das letzte Wort. Für die Rahmenbewilligung sind rund vier Jahre nötig: Sicherheitstechnische Begutachtung, Vernehmlassung bei Kantonen und Fachstellen des Bundes, öffentliche Auflage, Jedermann-Einwendungen, Einbezug des Standortkantons sowie der unmittelbaren Nachbarkantone und Nachbarländer, Entscheid des Bundesrates; Genehmigung der Bundesversammlung; fakultatives Referendum.</p><p>In der Baubewilligung werden alle Bewilligungen zusammengefasst; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Die Bewilligung wird nicht mehr vom Bundesrat, sondern vom UVEK erteilt. Neu kann dagegen beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Für die Baubewilligung ist mit rund vier Jahren zu rechnen: sicherheitstechnische Begutachtung, öffentliche Auflage, Stellungnahme Standortkanton, Einsprachen, Entscheid des UVEK, Beschwerden.</p><p>Die Bauphase dauert etwa fünf bis sechs Jahre. Für die Betriebsbewilligung gilt das für die Baubewilligung Gesagte.</p><p>2./3. Die Länge des Verfahrens ist im Wesentlichen Folge der gesetzlichen Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren und insbesondere abhängig vom Aufwand für die sicherheitstechnische Begutachtung und für die Behandlung von Einsprachen und Beschwerden. Es ist damit zu rechnen, dass jeder Entscheid, soweit anfechtbar, bis zur letzten Instanz weitergezogen wird.</p><p>Nach Artikel 20 Absatz 2 KEG kann die Betriebsbewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung "abschliessend" beurteilt werden können. Gemäss Botschaft zum KEG ist dies jedoch nur bei einfacheren Anlagen möglich, das heisst nicht bei einer grösseren Kernanlage. Ob eine gleichzeitige Erteilung der beiden Bewilligungen zulässig ist, kann wiederum gerichtlich überprüft werden.</p><p>Zeitbestimmend ist nicht zuletzt die Qualität der Gesuchsunterlagen, die in der Vergangenheit öfters mangelhaft war. Würde in der Schweiz ein neues Kernkraftwerk gebaut, wäre dies ein neuer Reaktortyp. Die Realisierung eines solchen Vorhabens wäre für alle Beteiligten eine ausserordentlich grosse Herausforderung. Dazu müssten insbesondere den Aufsichts- und den verfahrensleitenden Behörden frühzeitig genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.</p><p>In Finnland wurde Ende 2000 die Grundsatzentscheidung (ähnlich Rahmenbewilligung) beantragt, nachdem ein erstes Projekt 1993 im Parlament gescheitert war. Die Projektantin rechnet heute damit, dass der Reaktor 2010/11 in Betrieb geht. Finnland kennt kein Referendum gegen die Grundsatzentscheidung. Ferner wurde die Baubewilligung nicht angefochten. Dennoch betragen die Verzögerungen seit Baubeginn im Frühjahr 2005 bereits eineinhalb Jahre.</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz verschiedene energiepolitische Vorstösse festgelegt. In diesem Zusammenhang und in Zusammenhang mit der Fortführung der Wachstumspolitik ist das UVEK beauftragt, zu prüfen, inwieweit die Bewilligungsverfahren für Kernkraftwerke, gleich wie auch generell für alle anderen Energieproduktions- und Übertragungsanlagen, beschleunigt werden können. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Überlappung der Bewilligungsverfahren möglich wäre und welche zeitlichen Auswirkungen dies hätte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Perspektivarbeiten des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie diejenigen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke zeigen, dass bei der Stromproduktion ab 2012 eine massive Versorgungslücke eintritt. Ein kleiner Teil der fehlenden Kapazitäten kann durch die Energieeffizienz sowie die Förderung von erneuerbaren Energien gedeckt werden. Sie vermögen aber bei Weitem nicht die Stromlücke zu schliessen.</p><p>Realistisch gesehen stehen wir vor der Frage, ob die Stromlücke durch Gaskraftwerke oder durch Kernkraftwerke geschlossen wird. Aus klimapolitischen und wirtschaftlichen Gründen ist der "fossile" Zwischenschritt möglichst zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu beschränken. Neue Kernkraftwerke sind deshalb möglichst bald in Betrieb zu setzen. Als Stolperstein könnte sich gemäss BFE das Bewilligungsverfahren für neue Kernkraftwerke erweisen.</p><p>Gemäss BFE dauert das gesamte Bewilligungsverfahren für neue Kernkraftwerke (Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligung) bis zu 25 Jahre. Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Meinung des BFE, dass das Bewilligungsverfahren bis zu 25 Jahre in Anspruch nimmt? Welche Annahmen führen im Detail zu dieser Einschätzung?</p><p>2. Falls er die Angaben des BFE unterstützt, ist er nicht der Ansicht, dass das Verfahren - gerade mit Blick auf das wesentlich kürzere Bewilligungsverfahren in Finnland - zu lange dauert?</p><p>3. Ist es im Rahmen der heutigen Kernenergiegesetzgebung nicht möglich, das Bewilligungsverfahren durch eine effiziente und rasche Behandlung durch die Behörden und eine entsprechende Führung wesentlich abzukürzen?</p>
    • Bewilligungsdauer für Kernkraftwerke

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