Kindergeld

ShortId
06.3769
Id
20063769
Updated
28.07.2023 10:31
Language
de
Title
Kindergeld
AdditionalIndexing
28;Steuerabzug;Familienzulage;Subvention;Harmonisierung der Sozialversicherung;Kinderbetreuung;Gleichbehandlung
1
  • L04K01040108, Familienzulage
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K01040110, Harmonisierung der Sozialversicherung
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Familien ihre Rollen- und Aufgabenverteilung möglichst frei sollen wählen können und dass die Familienpolitik allen Familienmodellen und ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen soll. Die verschiedenen Unterstützungsleistungen dienen der Erreichung unterschiedlicher Ziele und ergänzen sich. Familienzulagen und Steuererleichterungen für Familien mit Kindern als wichtigste Massnahmen des Familienlastenausgleiches sowie die Verbilligung der Prämien der Krankenversicherung kommen auch Familien vollumfänglich zu, in denen sich ein Elternteil gänzlich den Betreuungsaufgaben widmet. Die kantonalen Bedarfsleistungen an Familien setzen in der Regel sogar voraus, dass die Eltern das Kind nicht oder nur für eine sehr beschränkte Zeit in ausserfamiliäre Obhut geben. Die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung hingegen zielt vorab auf Familien, in denen beide Elternteile auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen.</p><p>1./3. Die Zuständigkeit für familienpolitische Massnahmen obliegt grösstenteils den Kantonen und Gemeinden. Entsprechend heterogen sind die von den Kantonen angewendeten Instrumente zugunsten der Familien. Deshalb sind die Unterstützungen und Subventionen für die Familien mit Kindern statistisch zumeist nur in Form von Schätzungen verfügbar. Eine Studie aus dem Jahr 2004, welche im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 45 erstellt wurde (Tobias Bauer et al., Familien, Geld und Politik, Zürich/Chur 2004), hat versucht, eine entsprechende Gesamtschätzung vorzunehmen. Sie kommt zum Schluss, dass sich die Leistungen an die Familien (ohne Sozialhilfe) im Jahr 2000 auf insgesamt rund 6,9 Milliarden Franken beliefen (Familienzulagen 61,9 Prozent, Steuern 33 Prozent, Subventionen Betreuungsplätze 4,4 Prozent, Bedarfsleistungen an Familien 0,7 Prozent).</p><p>Zusätzlich werden seit dem 1. Juli 2005 im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung Leistungen in der Grössenordnung von 360 Millionen Franken (2006) ausgerichtet. Über die Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung von insgesamt 3,2 Milliarden Franken (2005) fliessen schätzungsweise 1,85 Milliarden Franken an Familien mit Kindern. Die Sozialversicherungen des Bundes richten ebenfalls eine Vielzahl von (nichtquantifizierten) Leistungen aus, die den Unterhaltspflichten der Eltern Rechung tragen oder die speziell für ein Kind gewährt werden (z. B. Zusatzrenten der IV für Kinder). Kantone und Gemeinden erbringen weitere Leistungen an die Familien, etwa in den Bereichen Sozialhilfe, Alimentenbevorschussung und Stipendien. Ebenfalls wichtig sind die nichtmonetären Leistungen an die Familien. Hier ist auf das vielfältige Beratungsangebot für Familien in den Gemeinden zu verweisen.</p><p>2. Familien mit Kindern können im Rahmen der Ermittlung ihres steuerbaren Einkommens im Wesentlichen folgende Abzüge vornehmen:</p><p>- einen Kinderabzug: In der Regel handelt es sich um einen fixen Frankenabzug für jedes Kind. Der Kinderabzug beträgt aktuell je nach Kanton zwischen 3000 und 10 500 Franken; bei der direkten Bundessteuer (DBSt) beläuft er sich auf 6100 Franken;</p><p>- einen höheren Versicherungsabzug: In den meisten Kantonen erhöht sich der zulässige Höchstabzug für Versicherungen in Abhängigkeit der Anzahl Kinder; die Erhöhung beträgt je nach Kanton zwischen 200 und 1300 Franken pro Kind, bei der DBSt 700 Franken pro Kind;</p><p>- unter den im jeweiligen Steuergesetz festgelegten Bedingungen einen Abzug für die nachgewiesenen Kosten der Betreuung ihrer Kinder durch Dritte. Bei der DBSt gibt es diesen sogenannten Kinderbetreuungskostenabzug nicht.</p><p>Aufgrund des progressiven Tarifs der Einkommenssteuer wirken sich Abzüge beim Einkommen so aus, dass die von diesen Abzügen ausgehende Steuerentlastung mit steigendem Einkommen ebenfalls wächst. Bei einer - ungewichteten - Durchschnittsberechnung über alle Kantonshauptorte hinweg ergeben sich durch die Geburt eines Kindes folgende Entlastungen bei der Einkommenssteuer von Kanton und Gemeinde:</p><p>- rund 850 Franken bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 50 000 Franken,</p><p>- rund 1250 Franken bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 80 000 Franken,</p><p>- rund 1500 Franken bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 150 000 Franken.</p><p>Hinzu kommt eine Entlastung von 70 bzw. 200 bzw. 570 Franken bei der DBSt.</p><p>Die Berechnungen gelten für ein Einverdienerehepaar, welches sein Kind selber betreut.</p><p>4. Die genannten Leistungen für die Familien widerspiegeln die vielfältigen Bedürfnisse der Familien und die unterschiedlichen Zielsetzungen in der Familienpolitik. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Ausgestaltungen der Leistungen entsprechen den in unserem Staat im Allgemeinen und in der Familienpolitik im Besonderen zentralen Grundsätzen des Föderalismus und der Subsidiarität. Der Bundesrat erachtet deshalb das gegenwärtige familienpolitische System als sinnvoll und zielführend. Die Einführung eines Kindergeldes als des einzigen Instrumentes des Familienlastenausgleichs erachtet der Bundesrat als nicht angezeigt. Dies käme einer Zentralisierung der Familienpolitik gleich, und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Familien könnte damit nicht mehr Rechnung getragen werden.</p><p>5. Die Höhe eines Kindergeldes im Sinne der Interpellation lässt sich nicht beziffern, weil hierfür eine konkrete Ausgestaltung hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen und Definition der auszugleichenden Kosten vorliegen müsste. Insbesondere bleibt unklar, welche bisherigen Leistungen einzubeziehen wären und ob alle Familien unabhängig von ihren Einkommen einen Anspruch hätten. Ein solcher Systemwechsel hätte je nach Familieneinkommen, nach Kinderzahl und -alter, nach Familienmodell und nach der innerfamiliären Rollengestaltung ganz unterschiedliche Auswirkungen. Ohne eine konkrete Definition dessen, was das Kindergeld in welcher Zielgruppe bewirken soll, lässt sich auch die Frage nach einer eventuellen Abstufung des Kindergeldes nach dem Alter des Kindes nicht beantworten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Moment ist familienpolitisch einiges im Fluss. Eidgenössisch ist kürzlich über einheitliche Mindestkinderzulagen abgestimmt worden (Familienzulagengesetz), und in diversen Kantonen werden familienpolitische Massnahmen diskutiert. </p><p>Diese Bewegung in der Familienpolitik ist erfreulich. Je höher die einzelnen Zulagen, Abzüge oder Subventionen ausfallen, umso grösser ist aber auch die Gefahr, dass bestimmte Familien bevorzugt und andere benachteiligt werden. Dadurch wird die Freiheit der Eltern, zwischen Berufs- und Erziehungsarbeit zu wählen, stark eingeschränkt. Statt sich für Modelle einzusetzen, die den Eltern Wahlfreiheit und eine möglichst hohe Flexibilität ermöglichen, will man Eltern, die sich in die Erziehungs- und Betreuungsarbeit investieren, den Geldhahn zudrehen. </p><p>Die EVP der Schweiz postuliert deshalb in ihrem Schwerpunkteprogramm 2006 einen Systemwechsel. Anstelle aller bisherigen Unterstützungen, Abzüge und Subventionen soll ein einheitliches Kindergeld für alle in der Schweiz lebenden Kinder ausbezahlt werden. Indem die Familien für jedes Kind ein Kindergeld direkt erhalten, wird ihnen die Entscheidung überlassen, für welche Form der Betreuung sie das erhaltene Geld einsetzen wollen (Eigenbetreuung, Kinderkrippe, Tagesmutter, Kinderfrau usw.). Ausserdem ergibt sich bei den Leistungserbringern eine erhebliche administrative Vereinfachung, da nicht mehr über individuelle Ansprüche abgerechnet werden muss.</p><p>Für die politische Diskussion eines solchen Systemwechsels fehlen die Grundlagen noch weitgehend. Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Was für Leistungen erhalten heute Familien mit Kindern (Kinderzulagen, Ergänzungsleistungen, Kleinkinder-Betreuungsbeiträge, Subventionen usw.), gestützt auf eidgenössisches, kantonales und kommunales Recht? </p><p>2. Was für Steuerabzüge können Familien mit Kindern nach eidgenössischem und kantonalem Recht geltend machen? Wie hoch ist die daraus resultierende Entlastung bei einem geringen, einem mittleren und bei einem hohen Einkommen? </p><p>3. Was für Vergünstigungen erhalten Familien mit Kindern von Bund und Kantonen (Prämienverbilligungen subventionierte Krippenplätze usw.)? </p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat einen Ersatz all dieser Leistungen, Abzüge und Vergünstigungen durch ein einheitliches Kindergeld? </p><p>5. Wie hoch würde dieses Kindergeld ausfallen, wenn sich öffentliche Hand und Gesellschaft (Arbeitgeber) im bisherigen Ausmass finanziell engagieren würden? Wie hoch müsste dieses sein, um die Familien wirksam zu entlasten, ohne sie aber umgekehrt aus ihrer Verantwortung für die eigenen Kinder zu entlassen? EmpfiehIt sich allenfalls eine Abstufung nach dem Alter des Kindes?</p>
  • Kindergeld
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Familien ihre Rollen- und Aufgabenverteilung möglichst frei sollen wählen können und dass die Familienpolitik allen Familienmodellen und ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen soll. Die verschiedenen Unterstützungsleistungen dienen der Erreichung unterschiedlicher Ziele und ergänzen sich. Familienzulagen und Steuererleichterungen für Familien mit Kindern als wichtigste Massnahmen des Familienlastenausgleiches sowie die Verbilligung der Prämien der Krankenversicherung kommen auch Familien vollumfänglich zu, in denen sich ein Elternteil gänzlich den Betreuungsaufgaben widmet. Die kantonalen Bedarfsleistungen an Familien setzen in der Regel sogar voraus, dass die Eltern das Kind nicht oder nur für eine sehr beschränkte Zeit in ausserfamiliäre Obhut geben. Die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung hingegen zielt vorab auf Familien, in denen beide Elternteile auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen.</p><p>1./3. Die Zuständigkeit für familienpolitische Massnahmen obliegt grösstenteils den Kantonen und Gemeinden. Entsprechend heterogen sind die von den Kantonen angewendeten Instrumente zugunsten der Familien. Deshalb sind die Unterstützungen und Subventionen für die Familien mit Kindern statistisch zumeist nur in Form von Schätzungen verfügbar. Eine Studie aus dem Jahr 2004, welche im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 45 erstellt wurde (Tobias Bauer et al., Familien, Geld und Politik, Zürich/Chur 2004), hat versucht, eine entsprechende Gesamtschätzung vorzunehmen. Sie kommt zum Schluss, dass sich die Leistungen an die Familien (ohne Sozialhilfe) im Jahr 2000 auf insgesamt rund 6,9 Milliarden Franken beliefen (Familienzulagen 61,9 Prozent, Steuern 33 Prozent, Subventionen Betreuungsplätze 4,4 Prozent, Bedarfsleistungen an Familien 0,7 Prozent).</p><p>Zusätzlich werden seit dem 1. Juli 2005 im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung Leistungen in der Grössenordnung von 360 Millionen Franken (2006) ausgerichtet. Über die Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung von insgesamt 3,2 Milliarden Franken (2005) fliessen schätzungsweise 1,85 Milliarden Franken an Familien mit Kindern. Die Sozialversicherungen des Bundes richten ebenfalls eine Vielzahl von (nichtquantifizierten) Leistungen aus, die den Unterhaltspflichten der Eltern Rechung tragen oder die speziell für ein Kind gewährt werden (z. B. Zusatzrenten der IV für Kinder). Kantone und Gemeinden erbringen weitere Leistungen an die Familien, etwa in den Bereichen Sozialhilfe, Alimentenbevorschussung und Stipendien. Ebenfalls wichtig sind die nichtmonetären Leistungen an die Familien. Hier ist auf das vielfältige Beratungsangebot für Familien in den Gemeinden zu verweisen.</p><p>2. Familien mit Kindern können im Rahmen der Ermittlung ihres steuerbaren Einkommens im Wesentlichen folgende Abzüge vornehmen:</p><p>- einen Kinderabzug: In der Regel handelt es sich um einen fixen Frankenabzug für jedes Kind. Der Kinderabzug beträgt aktuell je nach Kanton zwischen 3000 und 10 500 Franken; bei der direkten Bundessteuer (DBSt) beläuft er sich auf 6100 Franken;</p><p>- einen höheren Versicherungsabzug: In den meisten Kantonen erhöht sich der zulässige Höchstabzug für Versicherungen in Abhängigkeit der Anzahl Kinder; die Erhöhung beträgt je nach Kanton zwischen 200 und 1300 Franken pro Kind, bei der DBSt 700 Franken pro Kind;</p><p>- unter den im jeweiligen Steuergesetz festgelegten Bedingungen einen Abzug für die nachgewiesenen Kosten der Betreuung ihrer Kinder durch Dritte. Bei der DBSt gibt es diesen sogenannten Kinderbetreuungskostenabzug nicht.</p><p>Aufgrund des progressiven Tarifs der Einkommenssteuer wirken sich Abzüge beim Einkommen so aus, dass die von diesen Abzügen ausgehende Steuerentlastung mit steigendem Einkommen ebenfalls wächst. Bei einer - ungewichteten - Durchschnittsberechnung über alle Kantonshauptorte hinweg ergeben sich durch die Geburt eines Kindes folgende Entlastungen bei der Einkommenssteuer von Kanton und Gemeinde:</p><p>- rund 850 Franken bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 50 000 Franken,</p><p>- rund 1250 Franken bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 80 000 Franken,</p><p>- rund 1500 Franken bei einem Bruttoarbeitseinkommen von 150 000 Franken.</p><p>Hinzu kommt eine Entlastung von 70 bzw. 200 bzw. 570 Franken bei der DBSt.</p><p>Die Berechnungen gelten für ein Einverdienerehepaar, welches sein Kind selber betreut.</p><p>4. Die genannten Leistungen für die Familien widerspiegeln die vielfältigen Bedürfnisse der Familien und die unterschiedlichen Zielsetzungen in der Familienpolitik. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Ausgestaltungen der Leistungen entsprechen den in unserem Staat im Allgemeinen und in der Familienpolitik im Besonderen zentralen Grundsätzen des Föderalismus und der Subsidiarität. Der Bundesrat erachtet deshalb das gegenwärtige familienpolitische System als sinnvoll und zielführend. Die Einführung eines Kindergeldes als des einzigen Instrumentes des Familienlastenausgleichs erachtet der Bundesrat als nicht angezeigt. Dies käme einer Zentralisierung der Familienpolitik gleich, und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Familien könnte damit nicht mehr Rechnung getragen werden.</p><p>5. Die Höhe eines Kindergeldes im Sinne der Interpellation lässt sich nicht beziffern, weil hierfür eine konkrete Ausgestaltung hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen und Definition der auszugleichenden Kosten vorliegen müsste. Insbesondere bleibt unklar, welche bisherigen Leistungen einzubeziehen wären und ob alle Familien unabhängig von ihren Einkommen einen Anspruch hätten. Ein solcher Systemwechsel hätte je nach Familieneinkommen, nach Kinderzahl und -alter, nach Familienmodell und nach der innerfamiliären Rollengestaltung ganz unterschiedliche Auswirkungen. Ohne eine konkrete Definition dessen, was das Kindergeld in welcher Zielgruppe bewirken soll, lässt sich auch die Frage nach einer eventuellen Abstufung des Kindergeldes nach dem Alter des Kindes nicht beantworten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Moment ist familienpolitisch einiges im Fluss. Eidgenössisch ist kürzlich über einheitliche Mindestkinderzulagen abgestimmt worden (Familienzulagengesetz), und in diversen Kantonen werden familienpolitische Massnahmen diskutiert. </p><p>Diese Bewegung in der Familienpolitik ist erfreulich. Je höher die einzelnen Zulagen, Abzüge oder Subventionen ausfallen, umso grösser ist aber auch die Gefahr, dass bestimmte Familien bevorzugt und andere benachteiligt werden. Dadurch wird die Freiheit der Eltern, zwischen Berufs- und Erziehungsarbeit zu wählen, stark eingeschränkt. Statt sich für Modelle einzusetzen, die den Eltern Wahlfreiheit und eine möglichst hohe Flexibilität ermöglichen, will man Eltern, die sich in die Erziehungs- und Betreuungsarbeit investieren, den Geldhahn zudrehen. </p><p>Die EVP der Schweiz postuliert deshalb in ihrem Schwerpunkteprogramm 2006 einen Systemwechsel. Anstelle aller bisherigen Unterstützungen, Abzüge und Subventionen soll ein einheitliches Kindergeld für alle in der Schweiz lebenden Kinder ausbezahlt werden. Indem die Familien für jedes Kind ein Kindergeld direkt erhalten, wird ihnen die Entscheidung überlassen, für welche Form der Betreuung sie das erhaltene Geld einsetzen wollen (Eigenbetreuung, Kinderkrippe, Tagesmutter, Kinderfrau usw.). Ausserdem ergibt sich bei den Leistungserbringern eine erhebliche administrative Vereinfachung, da nicht mehr über individuelle Ansprüche abgerechnet werden muss.</p><p>Für die politische Diskussion eines solchen Systemwechsels fehlen die Grundlagen noch weitgehend. Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Was für Leistungen erhalten heute Familien mit Kindern (Kinderzulagen, Ergänzungsleistungen, Kleinkinder-Betreuungsbeiträge, Subventionen usw.), gestützt auf eidgenössisches, kantonales und kommunales Recht? </p><p>2. Was für Steuerabzüge können Familien mit Kindern nach eidgenössischem und kantonalem Recht geltend machen? Wie hoch ist die daraus resultierende Entlastung bei einem geringen, einem mittleren und bei einem hohen Einkommen? </p><p>3. Was für Vergünstigungen erhalten Familien mit Kindern von Bund und Kantonen (Prämienverbilligungen subventionierte Krippenplätze usw.)? </p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat einen Ersatz all dieser Leistungen, Abzüge und Vergünstigungen durch ein einheitliches Kindergeld? </p><p>5. Wie hoch würde dieses Kindergeld ausfallen, wenn sich öffentliche Hand und Gesellschaft (Arbeitgeber) im bisherigen Ausmass finanziell engagieren würden? Wie hoch müsste dieses sein, um die Familien wirksam zu entlasten, ohne sie aber umgekehrt aus ihrer Verantwortung für die eigenen Kinder zu entlassen? EmpfiehIt sich allenfalls eine Abstufung nach dem Alter des Kindes?</p>
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