Harmonisierung der Herkunftsvorschriften für Lebensmittel

ShortId
06.3771
Id
20063771
Updated
27.07.2023 20:23
Language
de
Title
Harmonisierung der Herkunftsvorschriften für Lebensmittel
AdditionalIndexing
15;10;Ursprungsbezeichnung;Europakompatibilität;Konsumenteninformation;Lebensmitteldeklaration;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09020206, Europakompatibilität
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der EU wird die Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel gemäss Kennzeichnungsrichtlinien (z. B. RL 2000/13/EG Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8) nur dann verlangt, wenn eine Täuschungsgefahr für Konsumenten besteht. Die Schweiz verlangt immer eine Kennzeichnung des Produktionslandes (Art. 2 Abs. 1 Bst. g LKV).</p><p>Die Bereiche Lebensmittel generell und Lebensmittel tierischer Herkunft sind seit diesem Jahr weitgehend mit der EU harmonisiert. Trotz der weitgehend harmonisierten Vorschriften ist der Marktzugang in zahlreichen Bereichen jedoch weiterhin behindert, ohne dass sich die unterschiedlichen Vorschriften durch öffentliche Interessen rechtfertigen liessen. Die unterschiedlichen Vorschriften wirken sich für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz preistreibend aus. Wir verlangen eine dringliche Anpassung.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 29. November 2006 einen Vorschlag für die Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) in die Vernehmlassung geschickt. Bestandteil der Vernehmlassungsunterlagen ist ein Bericht, der eine Auflistung der Abweichungen des schweizerischen Produkterechtes vom EG-Recht enthält und vorschlägt, welche dieser Bestimmungen an jene der EG angepasst werden sollen. Bezüglich der schweizerischen Sonderbestimmungen über die Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln schlägt der Bericht vor, diese aufzuheben und diesbezüglich das EG-Recht zu übernehmen (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat 06.3715). </p><p>Angesichts dieser zur Diskussion gestellten Auslegeordnung erachtet es der Bundesrat als nicht angebracht, vor dem Vorliegen der Ergebnisse dieser Vernehmlassung über das weitere Vorgehen zu befinden. Er kann der vorliegenden Motion deshalb nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über die Angaben des Produktionslandes auf Lebensmitteln (Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, LKV) an das EU-Recht anzupassen.</p>
  • Harmonisierung der Herkunftsvorschriften für Lebensmittel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der EU wird die Angabe des Produktionslandes für Lebensmittel gemäss Kennzeichnungsrichtlinien (z. B. RL 2000/13/EG Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8) nur dann verlangt, wenn eine Täuschungsgefahr für Konsumenten besteht. Die Schweiz verlangt immer eine Kennzeichnung des Produktionslandes (Art. 2 Abs. 1 Bst. g LKV).</p><p>Die Bereiche Lebensmittel generell und Lebensmittel tierischer Herkunft sind seit diesem Jahr weitgehend mit der EU harmonisiert. Trotz der weitgehend harmonisierten Vorschriften ist der Marktzugang in zahlreichen Bereichen jedoch weiterhin behindert, ohne dass sich die unterschiedlichen Vorschriften durch öffentliche Interessen rechtfertigen liessen. Die unterschiedlichen Vorschriften wirken sich für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz preistreibend aus. Wir verlangen eine dringliche Anpassung.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 29. November 2006 einen Vorschlag für die Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) in die Vernehmlassung geschickt. Bestandteil der Vernehmlassungsunterlagen ist ein Bericht, der eine Auflistung der Abweichungen des schweizerischen Produkterechtes vom EG-Recht enthält und vorschlägt, welche dieser Bestimmungen an jene der EG angepasst werden sollen. Bezüglich der schweizerischen Sonderbestimmungen über die Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln schlägt der Bericht vor, diese aufzuheben und diesbezüglich das EG-Recht zu übernehmen (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat 06.3715). </p><p>Angesichts dieser zur Diskussion gestellten Auslegeordnung erachtet es der Bundesrat als nicht angebracht, vor dem Vorliegen der Ergebnisse dieser Vernehmlassung über das weitere Vorgehen zu befinden. Er kann der vorliegenden Motion deshalb nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über die Angaben des Produktionslandes auf Lebensmitteln (Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, LKV) an das EU-Recht anzupassen.</p>
    • Harmonisierung der Herkunftsvorschriften für Lebensmittel

Back to List