Änderung der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
- ShortId
-
06.3772
- Id
-
20063772
- Updated
-
28.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Änderung der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
- AdditionalIndexing
-
15;10;Ursprungsbezeichnung;Europakompatibilität;Europäische Union;Konsumenteninformation;Lebensmitteldeklaration;Einfuhrbeschränkung;Verordnung;technisches Handelshemmnis;Ausfuhrbeschränkung;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K09020206, Europakompatibilität
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L06K070102010104, technisches Handelshemmnis
- L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L02K0903, Europäische Union
- L05K0503010103, Verordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Weil er bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln für den Schweizer Markt teilweise einzigartige Vorschriften gibt, verteuern sich diese Lebensmittel. Es braucht Sonderverpackungen oder Sonderabfüllungen. Gleiches gilt für Lebensmittel, welche in der Schweiz produziert und im Export abgesetzt werden. </p><p>Insbesondere sind in der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln folgende Bereiche mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen: die Liste der erforderlichen Angaben, die Angaben zu Zusammensetzung und Reihenfolge, die Ausgestaltung der Angabe der Zutaten, die Nährwertkennzeichnung, die Bestimmungen zu Datierung und Haltbarkeit.</p>
- <p>Die Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (SR 817.022.21) entspricht in den Bereichen, in denen das diesbezügliche Recht in der EU harmonisiert ist, weitestgehend dem EG-Recht. In einigen wenigen Bereichen (z. B. Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln, Deklaration unbeabsichtigter Vermischungen mit allergenen Substanzen, spezielle Kennzeichnung von Alcopops) weicht das schweizerische Recht vom EG-Recht ab. Diese Bestimmungen sind das Ergebnis langwieriger Gespräche mit den betroffenen Kreisen (Konsumentinnen und Konsumenten, Produzenten, Handel und Industrie, Vollzug). </p><p>In den Bereichen, in denen das EG-Recht nicht harmonisiert ist, hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes Recht. Innerhalb des EU- und des EWR-Raumes führt das Cassis-de-Dijon-Prinzip dazu, dass die Waren trotz der unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen frei zirkulieren können. Dieses Prinzip findet jedoch im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bzw. dem EWR keine Anwendung, da die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitglied ist. </p><p>Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) ist vorgesehen, im Handel mit der EU einseitig das Cassis-de-Dijon-Prinzip einzuführen. Der schweizerischen Gesetzgebung widersprechende Produkte können nach erfolgter Revision des THG frei importiert werden, sofern sie nicht gesundheitsschädigend sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. </p><p>Der Bundesrat hat dem EDA und dem EVD den Auftrag erteilt, die Rahmenbedingungen und die Auswirkungen eines Freihandelsabkommens mit der EU im Agrar- und im Lebensmittelbereich abzuklären. Dabei steht zur Diskussion, das harmonisierte Lebensmittelrecht der EG zu übernehmen und im nichtharmonisierten Bereich das Cassis-de-Dijon-Prinzip auf gegenseitiger Basis einzuführen.</p><p>Der Entwurf für eine Revision des THG ist bis zum 16. März 2007 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat erachtet es als nicht angebracht, vor dem Vorliegen der Ergebnisse dieser Vernehmlassung über das weitere Vorgehen zu befinden. Eine Revision des Lebensmittelgesetzes ist unabhängig vom Ergebnis der Vernehmlassung bereits in Bearbeitung. Sie hat zum Ziel, das Lebensmittelgesetz so auszugestalten, dass ab 2010 das europäische Lebensmittelrecht übernommen werden kann.</p><p>Aus all diesen Gründen kann der Bundesrat der vorliegenden Motion nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, die genannte Verordnung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und technische Handelshemmnisse, welche sich beim Import und Export namentlich in die EU ergeben, anzupassen. Davon ausgenommen bleiben Spezialbestimmungen, die ausschliesslich ökologischen oder gesundheitspolitischen Zielen dienen.</p>
- Änderung der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Weil er bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln für den Schweizer Markt teilweise einzigartige Vorschriften gibt, verteuern sich diese Lebensmittel. Es braucht Sonderverpackungen oder Sonderabfüllungen. Gleiches gilt für Lebensmittel, welche in der Schweiz produziert und im Export abgesetzt werden. </p><p>Insbesondere sind in der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln folgende Bereiche mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen: die Liste der erforderlichen Angaben, die Angaben zu Zusammensetzung und Reihenfolge, die Ausgestaltung der Angabe der Zutaten, die Nährwertkennzeichnung, die Bestimmungen zu Datierung und Haltbarkeit.</p>
- <p>Die Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (SR 817.022.21) entspricht in den Bereichen, in denen das diesbezügliche Recht in der EU harmonisiert ist, weitestgehend dem EG-Recht. In einigen wenigen Bereichen (z. B. Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln, Deklaration unbeabsichtigter Vermischungen mit allergenen Substanzen, spezielle Kennzeichnung von Alcopops) weicht das schweizerische Recht vom EG-Recht ab. Diese Bestimmungen sind das Ergebnis langwieriger Gespräche mit den betroffenen Kreisen (Konsumentinnen und Konsumenten, Produzenten, Handel und Industrie, Vollzug). </p><p>In den Bereichen, in denen das EG-Recht nicht harmonisiert ist, hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes Recht. Innerhalb des EU- und des EWR-Raumes führt das Cassis-de-Dijon-Prinzip dazu, dass die Waren trotz der unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen frei zirkulieren können. Dieses Prinzip findet jedoch im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bzw. dem EWR keine Anwendung, da die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitglied ist. </p><p>Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) ist vorgesehen, im Handel mit der EU einseitig das Cassis-de-Dijon-Prinzip einzuführen. Der schweizerischen Gesetzgebung widersprechende Produkte können nach erfolgter Revision des THG frei importiert werden, sofern sie nicht gesundheitsschädigend sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. </p><p>Der Bundesrat hat dem EDA und dem EVD den Auftrag erteilt, die Rahmenbedingungen und die Auswirkungen eines Freihandelsabkommens mit der EU im Agrar- und im Lebensmittelbereich abzuklären. Dabei steht zur Diskussion, das harmonisierte Lebensmittelrecht der EG zu übernehmen und im nichtharmonisierten Bereich das Cassis-de-Dijon-Prinzip auf gegenseitiger Basis einzuführen.</p><p>Der Entwurf für eine Revision des THG ist bis zum 16. März 2007 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat erachtet es als nicht angebracht, vor dem Vorliegen der Ergebnisse dieser Vernehmlassung über das weitere Vorgehen zu befinden. Eine Revision des Lebensmittelgesetzes ist unabhängig vom Ergebnis der Vernehmlassung bereits in Bearbeitung. Sie hat zum Ziel, das Lebensmittelgesetz so auszugestalten, dass ab 2010 das europäische Lebensmittelrecht übernommen werden kann.</p><p>Aus all diesen Gründen kann der Bundesrat der vorliegenden Motion nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, die genannte Verordnung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und technische Handelshemmnisse, welche sich beim Import und Export namentlich in die EU ergeben, anzupassen. Davon ausgenommen bleiben Spezialbestimmungen, die ausschliesslich ökologischen oder gesundheitspolitischen Zielen dienen.</p>
- Änderung der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
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