Körperverletzung ist mindestens so schlimm wie Diebstahl
- ShortId
-
06.3775
- Id
-
20063775
- Updated
-
28.07.2023 10:24
- Language
-
de
- Title
-
Körperverletzung ist mindestens so schlimm wie Diebstahl
- AdditionalIndexing
-
12;Körperverletzung;Strafgesetzbuch;Strafe;Diebstahl
- 1
-
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L06K050102010202, Diebstahl
- L03K050101, Strafe
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Strafandrohungen für die Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines anderen Menschen sind im Verhältnis zu den Strafandrohungen bei Eigentumsdelikten tief. Wer beispielsweise einen anderen Menschen vorsätzlich so verletzt, dass dieser während mehreren Wochen im Spital liegt, aber keinen gravierenden und bleibenden Schaden im Sinne von Artikel 123 StGB erleidet, wird nach Artikel 123 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Jahren bedroht. Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 Franken stiehlt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis fünf Jahren bestraft. Im Normalfall ist Diebstahl zudem ein Offizial- und einfache Körperverletzung ein Antragsdelikt. Auch bei qualifizierten Tatbeständen ist das Gesetz bei der Körperverletzung milde. Der Gebrauch einer Waffe führt nicht zur Erhöhung der Strafe, während beim Diebstahl das Mitführen einer Waffe den Strafrahmen nach oben verschiebt. Gemäss dem heutigen Rechtsempfinden werden hier die geschützten Rechtsgüter falsch gewichtet. Die Körperverletzung erscheint als verwerflicher als der Diebstahl. Die Gerichte bemühen sich zwar, dieses Missverhältnis zu korrigieren, indem sie bei der Körperverletzung den Strafrahmen vermehrt nach oben ausschöpfen. Angesichts der geringen Höchststrafe ist dies aber nur bis zu einem gewissen Grad möglich und behebt den Mangel des Gesetzes nicht. </p><p>Dazu kommt, dass immer mehr Straftaten wegen des medizinischen Fortschritts als einfache und nicht als schwere Körperverletzung beurteilt werden. </p><p>Ein vernünftiges Gleichgewicht der Strafandrohung kann auf verschiedene Arten hergestellt werden. Denkbar sind z. B. eine Erhöhung der Höchststrafe für einfache Körperverletzungen, die Schaffung qualifizierter Tatbestände innerhalb der einfachen Körperverletzung, Schaffung eines neuen Tatbestandes zwischen der heutigen einfachen und schweren Körperverletzung, eine andere Tatbestandsabgrenzung zwischen schwerer und einfacher Körperverletzung oder eine Kombination dieser Möglichkeiten.</p>
- <p>1. Die bei den Körperverletzungsdelikten (Art. 122 und 123 StGB) und beim Diebstahl (Art. 139 StGB) angedrohten Höchststrafen entsprechen nach wie vor denjenigen, die bereits in der am 21. Dezember 1937 von der damaligen Bundesversammlung verabschiedeten ursprünglichen Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehen waren. Im Rahmen der seither vorgenommenen StGB-Revisionen wurde diese ursprüngliche Gewichtung vom Gesetzgeber immer wieder bestätigt. So liess er namentlich im Rahmen der Revision der Delikte gegen das Vermögen vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, die Strafdrohungen beim Diebstahl unverändert; hingegen fügte er Artikel 172ter StGB neu ins Gesetz ein. Danach sind geringfügige Vermögensdelikte nur noch auf Antrag zu verfolgen und werden mit Busse betraft. Das Bundesgericht setzte 1995 für den geringen Vermögenswert oder Schaden im Sinne von Artikel 172ter Absatz 1 StGB eine einheitliche Grenze von 300 Franken fest (BGE 121 IV 261). Die Definition der Geringfügigkeit könnte aber überdacht und die Grenze gegebenenfalls heraufgesetzt werden.</p><p>Mit den Körperverletzungsdelikten befasste sich der Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Gewaltdelikte. Dabei beschloss er keine Veränderung der Grundkonzeption von Artikel 122 und 123 StGB oder der dort angedrohten Höchststrafen. Hingegen schaffte er damals in beiden Strafnormen die im Widerspruch zum Schuldstrafrecht stehenden sogenannten erfolgsqualifizierten Tatvarianten (vorsätzliche Körperverletzungen mit fahrlässig verursachten schwereren Folgen) ab, die noch einen deutlich höheren Strafrahmen aufwiesen. Der Gesetzgeber befasste sich erst vor kurzer Zeit erneut mit der Strafnorm der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), nämlich im Rahmen der am 1. April 2004 in Kraft gesetzten StGB-Änderungen betreffend Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft. Dort wurden die einfachen Körperverletzungen gemäss Artikel 123 Ziffer 2 Absätze 3-5 StGB explizit den wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) gleichgestellt, welche allesamt ebenfalls eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsehen (Art. 55a StGB; Einstellung des Verfahrens). Bei der Tatvariante Verwendung einer Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) ist die angedrohte Höchststrafe zwar gleich hoch wie in den anderen Tatvarianten. Indessen fehlt hier das Antragserfordernis, und die obenerwähnte Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich.</p><p>2. Zwar kann der Täter einer Körperverletzung tatsächlich profitieren, wenn sein Opfer dank dem medizinischen Fortschritt heute viel bessere Chancen auf eine dauerhafte Heilung hat. Der Taterfolg ist aber nicht alleine ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung eines Falles. Hatte der Täter den Vorsatz zu einer schweren Körperverletzung, kommt auch eine Bestrafung wegen versuchter schwerer Körperverletzung infrage. Ferner setzt eine schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend bleibende Schäden voraus. Ein lange dauerndes Krankenlager kann durchaus auch als eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet und somit unter Artikel 122 Absatz 3 StGB subsumiert werden (vgl. BGE 124 IV 53, 57), der eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe androht. Bei beiden Körperverletzungsdelikten kann zudem eine Konkurrenz mit anderen Strafnormen in Frage kommen. Dies gilt namentlich für Artikel 140 StGB (Raub), der je nach Qualifikation sogar eine Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe androht. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die einfache Körperverletzung nicht nur gegenüber der schweren Körperverletzung abzugrenzen ist, sondern auch gegenüber den Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), die mit Busse bestraft werden.</p><p>3. Vorsätzliche Eingriffe in die körperliche Integrität treten in unterschiedlichsten Formen auf. Das Strafgesetzbuch sieht hier je nach Intensität des Eingriffs und Willensrichtung der Täter auch je verschieden hohe Strafdrohungen vor. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass den Strafgerichten in diesem Bereich ein breites und hinreichend differenziertes Instrumentarium zur Verfügung steht, welches dem richterlichen Ermessen aber auch genügend Spielraum lässt. Es ist an den Gerichten, diesen Ermessensspielraum zu nutzen und dem Verschulden entsprechende Strafen auszusprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu prüfen, ob und wie das StGB zu ändern ist, um Körperverletzungen (Art. 122, 123) im Vergleich zu Delikten gegen das Eigentum angemessen und entsprechend der heutigen Bewertung der geschützten Rechtsgüter, d. h. härter, zu sanktionieren.</p>
- Körperverletzung ist mindestens so schlimm wie Diebstahl
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Strafandrohungen für die Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines anderen Menschen sind im Verhältnis zu den Strafandrohungen bei Eigentumsdelikten tief. Wer beispielsweise einen anderen Menschen vorsätzlich so verletzt, dass dieser während mehreren Wochen im Spital liegt, aber keinen gravierenden und bleibenden Schaden im Sinne von Artikel 123 StGB erleidet, wird nach Artikel 123 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Jahren bedroht. Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 Franken stiehlt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bis fünf Jahren bestraft. Im Normalfall ist Diebstahl zudem ein Offizial- und einfache Körperverletzung ein Antragsdelikt. Auch bei qualifizierten Tatbeständen ist das Gesetz bei der Körperverletzung milde. Der Gebrauch einer Waffe führt nicht zur Erhöhung der Strafe, während beim Diebstahl das Mitführen einer Waffe den Strafrahmen nach oben verschiebt. Gemäss dem heutigen Rechtsempfinden werden hier die geschützten Rechtsgüter falsch gewichtet. Die Körperverletzung erscheint als verwerflicher als der Diebstahl. Die Gerichte bemühen sich zwar, dieses Missverhältnis zu korrigieren, indem sie bei der Körperverletzung den Strafrahmen vermehrt nach oben ausschöpfen. Angesichts der geringen Höchststrafe ist dies aber nur bis zu einem gewissen Grad möglich und behebt den Mangel des Gesetzes nicht. </p><p>Dazu kommt, dass immer mehr Straftaten wegen des medizinischen Fortschritts als einfache und nicht als schwere Körperverletzung beurteilt werden. </p><p>Ein vernünftiges Gleichgewicht der Strafandrohung kann auf verschiedene Arten hergestellt werden. Denkbar sind z. B. eine Erhöhung der Höchststrafe für einfache Körperverletzungen, die Schaffung qualifizierter Tatbestände innerhalb der einfachen Körperverletzung, Schaffung eines neuen Tatbestandes zwischen der heutigen einfachen und schweren Körperverletzung, eine andere Tatbestandsabgrenzung zwischen schwerer und einfacher Körperverletzung oder eine Kombination dieser Möglichkeiten.</p>
- <p>1. Die bei den Körperverletzungsdelikten (Art. 122 und 123 StGB) und beim Diebstahl (Art. 139 StGB) angedrohten Höchststrafen entsprechen nach wie vor denjenigen, die bereits in der am 21. Dezember 1937 von der damaligen Bundesversammlung verabschiedeten ursprünglichen Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehen waren. Im Rahmen der seither vorgenommenen StGB-Revisionen wurde diese ursprüngliche Gewichtung vom Gesetzgeber immer wieder bestätigt. So liess er namentlich im Rahmen der Revision der Delikte gegen das Vermögen vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, die Strafdrohungen beim Diebstahl unverändert; hingegen fügte er Artikel 172ter StGB neu ins Gesetz ein. Danach sind geringfügige Vermögensdelikte nur noch auf Antrag zu verfolgen und werden mit Busse betraft. Das Bundesgericht setzte 1995 für den geringen Vermögenswert oder Schaden im Sinne von Artikel 172ter Absatz 1 StGB eine einheitliche Grenze von 300 Franken fest (BGE 121 IV 261). Die Definition der Geringfügigkeit könnte aber überdacht und die Grenze gegebenenfalls heraufgesetzt werden.</p><p>Mit den Körperverletzungsdelikten befasste sich der Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision der Gewaltdelikte. Dabei beschloss er keine Veränderung der Grundkonzeption von Artikel 122 und 123 StGB oder der dort angedrohten Höchststrafen. Hingegen schaffte er damals in beiden Strafnormen die im Widerspruch zum Schuldstrafrecht stehenden sogenannten erfolgsqualifizierten Tatvarianten (vorsätzliche Körperverletzungen mit fahrlässig verursachten schwereren Folgen) ab, die noch einen deutlich höheren Strafrahmen aufwiesen. Der Gesetzgeber befasste sich erst vor kurzer Zeit erneut mit der Strafnorm der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), nämlich im Rahmen der am 1. April 2004 in Kraft gesetzten StGB-Änderungen betreffend Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft. Dort wurden die einfachen Körperverletzungen gemäss Artikel 123 Ziffer 2 Absätze 3-5 StGB explizit den wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) gleichgestellt, welche allesamt ebenfalls eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsehen (Art. 55a StGB; Einstellung des Verfahrens). Bei der Tatvariante Verwendung einer Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) ist die angedrohte Höchststrafe zwar gleich hoch wie in den anderen Tatvarianten. Indessen fehlt hier das Antragserfordernis, und die obenerwähnte Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich.</p><p>2. Zwar kann der Täter einer Körperverletzung tatsächlich profitieren, wenn sein Opfer dank dem medizinischen Fortschritt heute viel bessere Chancen auf eine dauerhafte Heilung hat. Der Taterfolg ist aber nicht alleine ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung eines Falles. Hatte der Täter den Vorsatz zu einer schweren Körperverletzung, kommt auch eine Bestrafung wegen versuchter schwerer Körperverletzung infrage. Ferner setzt eine schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend bleibende Schäden voraus. Ein lange dauerndes Krankenlager kann durchaus auch als eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet und somit unter Artikel 122 Absatz 3 StGB subsumiert werden (vgl. BGE 124 IV 53, 57), der eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe androht. Bei beiden Körperverletzungsdelikten kann zudem eine Konkurrenz mit anderen Strafnormen in Frage kommen. Dies gilt namentlich für Artikel 140 StGB (Raub), der je nach Qualifikation sogar eine Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe androht. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die einfache Körperverletzung nicht nur gegenüber der schweren Körperverletzung abzugrenzen ist, sondern auch gegenüber den Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), die mit Busse bestraft werden.</p><p>3. Vorsätzliche Eingriffe in die körperliche Integrität treten in unterschiedlichsten Formen auf. Das Strafgesetzbuch sieht hier je nach Intensität des Eingriffs und Willensrichtung der Täter auch je verschieden hohe Strafdrohungen vor. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass den Strafgerichten in diesem Bereich ein breites und hinreichend differenziertes Instrumentarium zur Verfügung steht, welches dem richterlichen Ermessen aber auch genügend Spielraum lässt. Es ist an den Gerichten, diesen Ermessensspielraum zu nutzen und dem Verschulden entsprechende Strafen auszusprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu prüfen, ob und wie das StGB zu ändern ist, um Körperverletzungen (Art. 122, 123) im Vergleich zu Delikten gegen das Eigentum angemessen und entsprechend der heutigen Bewertung der geschützten Rechtsgüter, d. h. härter, zu sanktionieren.</p>
- Körperverletzung ist mindestens so schlimm wie Diebstahl
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