Statistik 2002-2004 über die Fortpflanzungsmedizin
- ShortId
-
06.3777
- Id
-
20063777
- Updated
-
27.07.2023 19:50
- Language
-
de
- Title
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Statistik 2002-2004 über die Fortpflanzungsmedizin
- AdditionalIndexing
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2841;Evaluation;Vollzug von Beschlüssen;künstliche Fortpflanzung;Statistik;Technologiebewertung
- 1
-
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- L03K020218, Statistik
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K08020302, Evaluation
- L06K070601050404, Technologiebewertung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 11 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) dient zwei verschiedenen Zwecken. Erstens sollen die Daten der einzelnen Fortpflanzungsmedizinzentren den kantonalen Aufsichtsbehörden vertraulich als Aufsichtsmittel zur Verfügung stehen. Zweitens ist das Bundesamt für Statistik (BFS) beauftragt, eine gesamtschweizerische Statistik zu erstellen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren, ohne dass Hinweise auf die einzelnen Zentren darin enthalten sind. Erfahrungsgemäss braucht der Aufbau jeder neuen Statistik eine gewisse Zeit. Publiziert werden sollen nur zuverlässige Daten.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Bewilligungsinhaber dokumentieren ihre Aktivitäten gemäss den Bestimmungen des FMedG. Diese Dokumentation wird von den Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden überwacht. Das BFS hat 2004 zusammen mit den beteiligten Stellen die zu erhebenden Daten und entsprechenden Datenflüsse definiert. Damit sind die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Meldung und Dokumentation gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde geschaffen.</p><p>Das BFS erhebt seine Daten indirekt über die Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (SGRM). Dieses Vorgehen dient der Qualitätssicherung der Daten und damit der Zuverlässigkeit der Statistik und führt auch zu einer gewissen Aufwands- bzw. Kostenersparnis. Es ist mit dem Sinn von Artikel 11 FMedG durchaus vereinbar.</p><p>2. Was die beanstandeten Lücken in dem vom Interpellanten zitierten ersten Bericht des BFS angeht, so beruhen diese nicht auf dem Fehlen der fraglichen Informationen bzw. auf unvollständigen Datenlieferungen durch die Bewilligungsinhaber. Um Missverständnisse zu vermeiden, veröffentlicht das BFS nur Daten, die in standardisierter Weise erhoben wurden. Dies war bei den nach dem FMedG erhobenen Daten nicht von Anfang an der Fall, da zuerst das Erhebungsdispositiv entwickelt und eingeführt werden musste. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die reproduktionsmedizinische Aufsicht nicht der Bundesrat zuständig ist, sondern das für das Gesundheitswesen zuständige Departement des Kantons, in dem das Fortpflanzungsverfahren angewandt wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 FMedG, Art. 8 FMedV).</p><p>3. Am 17. Mai 1992 haben Volk und Stände mit 1 271 052 Ja gegen 450 635 Nein (Stände: 22 Ja, 1 Nein) den Artikel 119 BV (Art. 24novies BV) angenommen. Die genannte Bestimmung erlaubt die In-vitro-Fertilisation unter einschränkenden, vom Fortpflanzungsmedizingesetz konkretisierten Voraussetzungen. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesrates, diesen Entscheid zu überprüfen. Indessen ist festzuhalten, dass sich die Effizienz der Fortpflanzungsmedizin nicht anhand von absoluten Zahlen, sondern nur im Vergleich zur Schwangerschaft ohne Fortpflanzungshilfe beurteilen lässt. So muss beispielsweise die klinische Schwangerschaftsrate pro IVF-Behandlungszyklus (etwas mehr als 20 Prozent im Schweizer Durchschnitt) mit der natürlichen Schwangerschaftsrate pro Menstruationszyklus bei einem durchschnittlich 20- bis 35-jährigen Paar (15-20 Prozent) verglichen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anfang November 2006 wurde vom Bundesamt für Statistik die längst fällige offizielle Statistik über die durchgeführten Verfahren der Fortpflanzungsmedizin, resp. der In-vitro-Fertilisation der Jahre 2002-2004 veröffentlicht. Inhaltlich wird dabei eine fragwürdige Erfolgsbilanz von IVF sichtbar, welche in der Medizin in andern Bereichen so vom BAG kaum akzeptiert würde. Interessant ist ebenfalls, dass die Erhebung der Daten praktisch durchwegs durch die privatrechtliche Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin erhoben wurde und nicht wie in FmedG-Artikel 11 und Artikel 24 und der FmedVO Artikel 14 vorgeschrieben durch die Bewilligungsinhaber direkt mit Meldung an die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde. Gemäss FmedG leitet die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde die Daten an das Bundesamt für Statistik weiter. Verglichen mit den Anforderungen von FmedG-Artikel 11 und 24 sowie FmedVO Artikel 14 sind die veröffentlichten Daten zudem lückenhaft. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, die im FmedG-Artikel 11 und 24 und der FmedVO aufgeführten Meldepflichten und Dokumentationsauflagen für die Bewilligungsinhaber von fortpflanzungsmedizinischen Eingriffen umgehend durchzusetzen?</p><p>2. Ist er bereit, gegen säumige Bewilligungsinhaber die vorgesehenen rechtlichen Schritte einzuleiten?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass die vernichtende Erfolgsquote der rapportierten IVF-Anwendungen ausreicht, um gemäss den sonst üblichen Risikobeurteilungen für medizinische Eingriffe eine Weiterführung von IVF zuzulassen?</p>
- Statistik 2002-2004 über die Fortpflanzungsmedizin
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 11 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) dient zwei verschiedenen Zwecken. Erstens sollen die Daten der einzelnen Fortpflanzungsmedizinzentren den kantonalen Aufsichtsbehörden vertraulich als Aufsichtsmittel zur Verfügung stehen. Zweitens ist das Bundesamt für Statistik (BFS) beauftragt, eine gesamtschweizerische Statistik zu erstellen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren, ohne dass Hinweise auf die einzelnen Zentren darin enthalten sind. Erfahrungsgemäss braucht der Aufbau jeder neuen Statistik eine gewisse Zeit. Publiziert werden sollen nur zuverlässige Daten.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Bewilligungsinhaber dokumentieren ihre Aktivitäten gemäss den Bestimmungen des FMedG. Diese Dokumentation wird von den Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden überwacht. Das BFS hat 2004 zusammen mit den beteiligten Stellen die zu erhebenden Daten und entsprechenden Datenflüsse definiert. Damit sind die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Meldung und Dokumentation gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde geschaffen.</p><p>Das BFS erhebt seine Daten indirekt über die Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (SGRM). Dieses Vorgehen dient der Qualitätssicherung der Daten und damit der Zuverlässigkeit der Statistik und führt auch zu einer gewissen Aufwands- bzw. Kostenersparnis. Es ist mit dem Sinn von Artikel 11 FMedG durchaus vereinbar.</p><p>2. Was die beanstandeten Lücken in dem vom Interpellanten zitierten ersten Bericht des BFS angeht, so beruhen diese nicht auf dem Fehlen der fraglichen Informationen bzw. auf unvollständigen Datenlieferungen durch die Bewilligungsinhaber. Um Missverständnisse zu vermeiden, veröffentlicht das BFS nur Daten, die in standardisierter Weise erhoben wurden. Dies war bei den nach dem FMedG erhobenen Daten nicht von Anfang an der Fall, da zuerst das Erhebungsdispositiv entwickelt und eingeführt werden musste. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die reproduktionsmedizinische Aufsicht nicht der Bundesrat zuständig ist, sondern das für das Gesundheitswesen zuständige Departement des Kantons, in dem das Fortpflanzungsverfahren angewandt wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 FMedG, Art. 8 FMedV).</p><p>3. Am 17. Mai 1992 haben Volk und Stände mit 1 271 052 Ja gegen 450 635 Nein (Stände: 22 Ja, 1 Nein) den Artikel 119 BV (Art. 24novies BV) angenommen. Die genannte Bestimmung erlaubt die In-vitro-Fertilisation unter einschränkenden, vom Fortpflanzungsmedizingesetz konkretisierten Voraussetzungen. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesrates, diesen Entscheid zu überprüfen. Indessen ist festzuhalten, dass sich die Effizienz der Fortpflanzungsmedizin nicht anhand von absoluten Zahlen, sondern nur im Vergleich zur Schwangerschaft ohne Fortpflanzungshilfe beurteilen lässt. So muss beispielsweise die klinische Schwangerschaftsrate pro IVF-Behandlungszyklus (etwas mehr als 20 Prozent im Schweizer Durchschnitt) mit der natürlichen Schwangerschaftsrate pro Menstruationszyklus bei einem durchschnittlich 20- bis 35-jährigen Paar (15-20 Prozent) verglichen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Anfang November 2006 wurde vom Bundesamt für Statistik die längst fällige offizielle Statistik über die durchgeführten Verfahren der Fortpflanzungsmedizin, resp. der In-vitro-Fertilisation der Jahre 2002-2004 veröffentlicht. Inhaltlich wird dabei eine fragwürdige Erfolgsbilanz von IVF sichtbar, welche in der Medizin in andern Bereichen so vom BAG kaum akzeptiert würde. Interessant ist ebenfalls, dass die Erhebung der Daten praktisch durchwegs durch die privatrechtliche Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin erhoben wurde und nicht wie in FmedG-Artikel 11 und Artikel 24 und der FmedVO Artikel 14 vorgeschrieben durch die Bewilligungsinhaber direkt mit Meldung an die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde. Gemäss FmedG leitet die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde die Daten an das Bundesamt für Statistik weiter. Verglichen mit den Anforderungen von FmedG-Artikel 11 und 24 sowie FmedVO Artikel 14 sind die veröffentlichten Daten zudem lückenhaft. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, die im FmedG-Artikel 11 und 24 und der FmedVO aufgeführten Meldepflichten und Dokumentationsauflagen für die Bewilligungsinhaber von fortpflanzungsmedizinischen Eingriffen umgehend durchzusetzen?</p><p>2. Ist er bereit, gegen säumige Bewilligungsinhaber die vorgesehenen rechtlichen Schritte einzuleiten?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass die vernichtende Erfolgsquote der rapportierten IVF-Anwendungen ausreicht, um gemäss den sonst üblichen Risikobeurteilungen für medizinische Eingriffe eine Weiterführung von IVF zuzulassen?</p>
- Statistik 2002-2004 über die Fortpflanzungsmedizin
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