Massnahmen gegen überbordende Erotikindustrie und Pornografie

ShortId
06.3779
Id
20063779
Updated
14.11.2025 07:44
Language
de
Title
Massnahmen gegen überbordende Erotikindustrie und Pornografie
AdditionalIndexing
28;15;sexuelle Freiheit;Werbeverbot;AIDS;Jugendschutz;Ehe;Werbung;Pornographie;Familie (speziell);soziale Norm;Liberalisierung
1
  • L04K01010210, Pornographie
  • L05K0701010302, Werbung
  • L04K01090403, soziale Norm
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K08020315, Liberalisierung
  • L03K010303, Familie (speziell)
  • L04K01030103, Ehe
  • L04K01050101, AIDS
  • L04K05020510, sexuelle Freiheit
  • L06K070101030205, Werbeverbot
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem heutigen Sexualstrafrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass Prostitution ein erlaubtes Gewerbe ist. Den Missbräuchen im Milieu und den negativen Auswirkungen der erlaubten Prostitution wird mit Strafbestimmungen und kantonalen Gewerbegesetzen entgegengewirkt. Der Bundesrat teilt die Feststellung des Interpellanten, dass im Nachgang zur Revision des Sexualstrafrechtes von 1992 eine Zunahme des Milieus in der Schweiz stattgefunden hat. Es wird vermutet, dass infolge von Migration, Internationalisierung der Kriminalität sowie wegen der hohen Gewinne, die sich im Prostitutionsgewerbe erzielen lassen, kriminelle Erscheinungen wie der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zugenommen haben.</p><p>Wissenschaftliche Untersuchungen über die sozialen Auswirkungen des revidierten Sexualstrafrechtes und namentlich der Pornografie auf Ehen, Familien und Jugend sind nicht bekannt. Indessen trifft es zu, dass der Konsum von pornografischen Darstellungen in jeder Form das Verhalten von Kindern unter sechzehn Jahren in einer für sie und die Gesellschaft negativen Weise beeinflussen kann. Deshalb werden nach Artikel 197 StGB Handlungen, die dazu führen könnten, dass Kinder unter sechzehn Jahren in Kontakt mit weicher oder harter Pornografie kommen, mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Busse bestraft.</p><p>2. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie wurde von der Schweiz am 19. September 2006 ratifiziert und trat am 19. Oktober 2006 für die Schweiz in Kraft. Im Rahmen der Umsetzung des Fakultativprotokolls musste der bisherige Straftatbestand des Menschenhandels (Art. 196 StGB) ausgedehnt und systematisch neu eingeordnet werden (neu Art. 182 StGB). Der seit dem 1. Dezember 2006 geltende Artikel 182 StGB enthält auch eine Erhöhung des Strafmasses für den Fall des Handelns mit Kindern bzw. des gewerbsmässigen Handelns und eine Ausweitung der Strafnorm auf den sogenannten Einmaltäter, und er erfasst die Vorstufe des Anwerbens als vollendete Tathandlung. Zudem hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität", zu gewissen gesetzlichen Massnahmen gegen die Verbreitung der harten Pornografie im Internet bereiterklärt.</p><p>Der Bund hat neben strafrechtlichen Bestimmungen auch organisatorische Massnahmen zur Bekämpfung von Pornografie, Internetkriminalität und Menschenhandel in die Wege geleitet. Auf Bundesebene sind die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel, die nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, eine Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Adoptionen im Rahmen des Dienstes für internationalen Kindesschutz und das in der Bundeskriminalpolizei angesiedelte Kommissariat Pädophilie, Menschenhandel und Menschenschmuggel entstanden.</p><p>3. Mit Ausnahme der Strafverfolgung und der obengenannten organisatorischen Massnahmen erachtet der Bundesrat Jugendschutz als Erziehungs- und Bildungssache, wofür die Eltern beziehungsweise die Schule zuständig sind. Der Bund hat hier nur beschränkte Befugnisse. Er ist insbesondere zuständig für die Anwendung der Uno-Kinderrechtskonvention und die Unterstützung von Präventionsprogrammen zum Thema sexueller Missbrauch und von Organisationen, die im Bereich Kinder-, Familienschutz und Elternbildung tätig sind. Dazu zählt auch die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit. Das Bundesamt für Gesundheit unterstützt die Kantone, Schulen und Lehrkräfte in ihrer Aufgabe über das Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.</p><p>Das heutige Strafrecht und die laufenden Projekte sowie die von Nichtregierungsorganisationen und den Medien verbreiteten Informationen bieten nach Ansicht des Bundesrates einen ausreichenden Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 17. Mai 1992 stimmte das Schweizervolk mit grosser Mehrheit dem revidierten Sexualstrafrecht zu. Damit wurde u. a. die sogenannte weiche Pornografie legalisiert, und damit erhielt die Erotikindustrie grünes Licht für ein enormes Wachstum. Pornografie in Form von Druckerzeugnissen, Kino- und Fernsehfilmen, Internetseiten usw. hat aber auch Auswirkungen auf Ehen, Partnerschaften, Familien und vor allem auf die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen. Die Expansion der Pornoindustrie zeitigt zudem hässliche Nebenerscheinungen wie Frauenhandel und Zwangsprostitution, und nicht zuletzt begünstigt sie die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und Aids.</p><p>Die sozialen Folgekosten dieser negativen Entwicklung in unserer Gesellschaft gehen zulasten der Allgemeinheit. Der durch Pornografie und fehlgeleitete Schulsexualerziehung bewirkte Verlust der natürlichen Scham bei Jugendlichen, hat gleichzeitig eine Herabsetzung der Hemmschwelle gegenüber Gewalt zur Folge. </p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat die sozialen Auswirkungen der liberalisierten Erotikbranche auf Ehen, Familien, Jugend und die Auswirkungen in Bezug auf die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und Aids und in Bezug auf die Entwicklung des Frauenhandels?</p><p>- Welche Massnahmen sind aus Sicht des Bundesrates geeignet, um diesen negativen Entwicklungen Einhalt zu gebieten?</p><p>- Welche Massnahmen sieht der Bundesrat als geeignet, um im Bereich der Sexualität einen genügenden Jugendschutz zu gewährleisten?</p>
  • Massnahmen gegen überbordende Erotikindustrie und Pornografie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem heutigen Sexualstrafrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass Prostitution ein erlaubtes Gewerbe ist. Den Missbräuchen im Milieu und den negativen Auswirkungen der erlaubten Prostitution wird mit Strafbestimmungen und kantonalen Gewerbegesetzen entgegengewirkt. Der Bundesrat teilt die Feststellung des Interpellanten, dass im Nachgang zur Revision des Sexualstrafrechtes von 1992 eine Zunahme des Milieus in der Schweiz stattgefunden hat. Es wird vermutet, dass infolge von Migration, Internationalisierung der Kriminalität sowie wegen der hohen Gewinne, die sich im Prostitutionsgewerbe erzielen lassen, kriminelle Erscheinungen wie der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zugenommen haben.</p><p>Wissenschaftliche Untersuchungen über die sozialen Auswirkungen des revidierten Sexualstrafrechtes und namentlich der Pornografie auf Ehen, Familien und Jugend sind nicht bekannt. Indessen trifft es zu, dass der Konsum von pornografischen Darstellungen in jeder Form das Verhalten von Kindern unter sechzehn Jahren in einer für sie und die Gesellschaft negativen Weise beeinflussen kann. Deshalb werden nach Artikel 197 StGB Handlungen, die dazu führen könnten, dass Kinder unter sechzehn Jahren in Kontakt mit weicher oder harter Pornografie kommen, mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Busse bestraft.</p><p>2. Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie wurde von der Schweiz am 19. September 2006 ratifiziert und trat am 19. Oktober 2006 für die Schweiz in Kraft. Im Rahmen der Umsetzung des Fakultativprotokolls musste der bisherige Straftatbestand des Menschenhandels (Art. 196 StGB) ausgedehnt und systematisch neu eingeordnet werden (neu Art. 182 StGB). Der seit dem 1. Dezember 2006 geltende Artikel 182 StGB enthält auch eine Erhöhung des Strafmasses für den Fall des Handelns mit Kindern bzw. des gewerbsmässigen Handelns und eine Ausweitung der Strafnorm auf den sogenannten Einmaltäter, und er erfasst die Vorstufe des Anwerbens als vollendete Tathandlung. Zudem hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität", zu gewissen gesetzlichen Massnahmen gegen die Verbreitung der harten Pornografie im Internet bereiterklärt.</p><p>Der Bund hat neben strafrechtlichen Bestimmungen auch organisatorische Massnahmen zur Bekämpfung von Pornografie, Internetkriminalität und Menschenhandel in die Wege geleitet. Auf Bundesebene sind die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel, die nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, eine Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Adoptionen im Rahmen des Dienstes für internationalen Kindesschutz und das in der Bundeskriminalpolizei angesiedelte Kommissariat Pädophilie, Menschenhandel und Menschenschmuggel entstanden.</p><p>3. Mit Ausnahme der Strafverfolgung und der obengenannten organisatorischen Massnahmen erachtet der Bundesrat Jugendschutz als Erziehungs- und Bildungssache, wofür die Eltern beziehungsweise die Schule zuständig sind. Der Bund hat hier nur beschränkte Befugnisse. Er ist insbesondere zuständig für die Anwendung der Uno-Kinderrechtskonvention und die Unterstützung von Präventionsprogrammen zum Thema sexueller Missbrauch und von Organisationen, die im Bereich Kinder-, Familienschutz und Elternbildung tätig sind. Dazu zählt auch die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit. Das Bundesamt für Gesundheit unterstützt die Kantone, Schulen und Lehrkräfte in ihrer Aufgabe über das Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.</p><p>Das heutige Strafrecht und die laufenden Projekte sowie die von Nichtregierungsorganisationen und den Medien verbreiteten Informationen bieten nach Ansicht des Bundesrates einen ausreichenden Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 17. Mai 1992 stimmte das Schweizervolk mit grosser Mehrheit dem revidierten Sexualstrafrecht zu. Damit wurde u. a. die sogenannte weiche Pornografie legalisiert, und damit erhielt die Erotikindustrie grünes Licht für ein enormes Wachstum. Pornografie in Form von Druckerzeugnissen, Kino- und Fernsehfilmen, Internetseiten usw. hat aber auch Auswirkungen auf Ehen, Partnerschaften, Familien und vor allem auf die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen. Die Expansion der Pornoindustrie zeitigt zudem hässliche Nebenerscheinungen wie Frauenhandel und Zwangsprostitution, und nicht zuletzt begünstigt sie die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und Aids.</p><p>Die sozialen Folgekosten dieser negativen Entwicklung in unserer Gesellschaft gehen zulasten der Allgemeinheit. Der durch Pornografie und fehlgeleitete Schulsexualerziehung bewirkte Verlust der natürlichen Scham bei Jugendlichen, hat gleichzeitig eine Herabsetzung der Hemmschwelle gegenüber Gewalt zur Folge. </p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat die sozialen Auswirkungen der liberalisierten Erotikbranche auf Ehen, Familien, Jugend und die Auswirkungen in Bezug auf die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und Aids und in Bezug auf die Entwicklung des Frauenhandels?</p><p>- Welche Massnahmen sind aus Sicht des Bundesrates geeignet, um diesen negativen Entwicklungen Einhalt zu gebieten?</p><p>- Welche Massnahmen sieht der Bundesrat als geeignet, um im Bereich der Sexualität einen genügenden Jugendschutz zu gewährleisten?</p>
    • Massnahmen gegen überbordende Erotikindustrie und Pornografie

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