Ausländergesetz und eheliche Gewalt

ShortId
06.3781
Id
20063781
Updated
27.07.2023 20:38
Language
de
Title
Ausländergesetz und eheliche Gewalt
AdditionalIndexing
2811;Familiennachzug;häusliche Gewalt;Aufenthalt von Ausländern/-innen;verheiratete Person;Ausweisung
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K01080304, Familiennachzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Parlament hat die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines Rechtsanspruchs auf den Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt (Art. 44 AuG; siehe dagegen Art. 43 E-AuG in der Botschaft des Bundesrates). </p><p>Die im Gesetz vorgesehene Härtefallregelung, wonach bei Auflösung der Familiengemeinschaft unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wurde in der Folge an diesen Entscheid angepasst. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besitzen nur Familienangehörige von Schweizern und niedergelassenen Ausländern einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzung ist, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Artikel 50 AuG). Gemäss dem Beschluss des Parlamentes besitzen demgegenüber Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft kann deshalb erst recht kein solcher Anspruch bestehen. Der Verweis auf Artikel 44 AuG wurde aus diesem Grund durch die vorbereitende Kommission gestrichen. </p><p>2. Die Ausführungsbestimmungen zum neuen Ausländergesetz werden zurzeit vorbereitet. Wird eine Familiengemeinschaft aufgelöst, die aus einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung und deren Familienangehörigen besteht, sollen die Behörden zur Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit erhalten, die Aufenthaltsbewilligung für diese Familienangehörigen zu verlängern. Dabei sollen sinngemäss die gleichen Voraussetzungen wie in Artikel 50 Absätze 1 und 2 AuG gelten. Es besteht lediglich kein Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligungsverlängerung. </p><p>3. Nach dem Gesagten ist bei Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Artikel 50 AuG gemäss dem Beschluss des Parlaments nicht anwendbar. Im Verordnungsentwurf zu diesem Gesetz ist jedoch eine analoge Härtefallregelung ohne Rechtsanspruch geplant. Für eine Änderung von Artikel 50 AuG besteht demnach keine Notwendigkeit.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 50 des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer enthält Bestimmungen in Bezug auf die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer Auflösung der Familiengemeinschaft, insbesondere für die Opfer von ehelicher Gewalt. Leider kam es im Zuge der Beratungen zu einer Änderung von Artikel 44 (Aufhebung des Anspruchs auf Familiennachzug für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung), die zur Folge hat, dass diese Bestimmungen nicht mehr für Ehepartnerinnen oder Ehepartner von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung des Typs B gelten, wobei zu sagen ist, dass diese Änderung vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war. In der Tat bezog sich die Diskussion zu keinem Zeitpunkt explizit auf diesen Punkt. Daher ersuchen wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Bestimmung, wonach Opfer von ehelicher Gewalt, deren Ehepartner eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B besitzen, nach der Auflösung der Familiengemeinschaft keine Möglichkeit haben, ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern zu lassen, entspricht weder den in der Botschaft des Bundesrats geäusserten Absichten noch dem ursprünglichen Entwurf, den der Nationalrat in erster Lesung verabschiedet hat. Sie widerspricht ebenfalls den Wünschen, die in parlamentarischen Vorstössen häufig geäussert wurden. Ist der Bundesrat angesichts dieser Tatsache nicht der Ansicht, es handle sich hier um einen Fehler, der korrigiert werden muss?</p><p>2. Wie wird in Zukunft der Fall einer Person beurteilt, die wegen ehelicher Gewalt die gemeinsame Wohnung verlassen muss, um sich selbst zu schützen, und deren Ehepartnerin oder Ehepartner im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung des Typs B ist? Ist der Bundesrat bereit, in der Durchführungsverordnung oder den Ausführungsrichtlinien festzuhalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in jedem Fall individuell zu prüfen ist?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Formulierung von Artikel 50, wonach nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft "der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" weiterbesteht? Gilt dies auch für Ehepartner von Inhabern einer B-Bewilligung, oder möchte der Bundesrat Artikel 50 lieber so umformulieren, dass er auch für die in Artikel 44 erwähnten Personen gilt?</p>
  • Ausländergesetz und eheliche Gewalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Parlament hat die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines Rechtsanspruchs auf den Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt (Art. 44 AuG; siehe dagegen Art. 43 E-AuG in der Botschaft des Bundesrates). </p><p>Die im Gesetz vorgesehene Härtefallregelung, wonach bei Auflösung der Familiengemeinschaft unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wurde in der Folge an diesen Entscheid angepasst. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besitzen nur Familienangehörige von Schweizern und niedergelassenen Ausländern einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzung ist, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Artikel 50 AuG). Gemäss dem Beschluss des Parlamentes besitzen demgegenüber Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft kann deshalb erst recht kein solcher Anspruch bestehen. Der Verweis auf Artikel 44 AuG wurde aus diesem Grund durch die vorbereitende Kommission gestrichen. </p><p>2. Die Ausführungsbestimmungen zum neuen Ausländergesetz werden zurzeit vorbereitet. Wird eine Familiengemeinschaft aufgelöst, die aus einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung und deren Familienangehörigen besteht, sollen die Behörden zur Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit erhalten, die Aufenthaltsbewilligung für diese Familienangehörigen zu verlängern. Dabei sollen sinngemäss die gleichen Voraussetzungen wie in Artikel 50 Absätze 1 und 2 AuG gelten. Es besteht lediglich kein Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligungsverlängerung. </p><p>3. Nach dem Gesagten ist bei Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Artikel 50 AuG gemäss dem Beschluss des Parlaments nicht anwendbar. Im Verordnungsentwurf zu diesem Gesetz ist jedoch eine analoge Härtefallregelung ohne Rechtsanspruch geplant. Für eine Änderung von Artikel 50 AuG besteht demnach keine Notwendigkeit.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 50 des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer enthält Bestimmungen in Bezug auf die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer Auflösung der Familiengemeinschaft, insbesondere für die Opfer von ehelicher Gewalt. Leider kam es im Zuge der Beratungen zu einer Änderung von Artikel 44 (Aufhebung des Anspruchs auf Familiennachzug für Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung), die zur Folge hat, dass diese Bestimmungen nicht mehr für Ehepartnerinnen oder Ehepartner von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung des Typs B gelten, wobei zu sagen ist, dass diese Änderung vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war. In der Tat bezog sich die Diskussion zu keinem Zeitpunkt explizit auf diesen Punkt. Daher ersuchen wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die Bestimmung, wonach Opfer von ehelicher Gewalt, deren Ehepartner eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B besitzen, nach der Auflösung der Familiengemeinschaft keine Möglichkeit haben, ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern zu lassen, entspricht weder den in der Botschaft des Bundesrats geäusserten Absichten noch dem ursprünglichen Entwurf, den der Nationalrat in erster Lesung verabschiedet hat. Sie widerspricht ebenfalls den Wünschen, die in parlamentarischen Vorstössen häufig geäussert wurden. Ist der Bundesrat angesichts dieser Tatsache nicht der Ansicht, es handle sich hier um einen Fehler, der korrigiert werden muss?</p><p>2. Wie wird in Zukunft der Fall einer Person beurteilt, die wegen ehelicher Gewalt die gemeinsame Wohnung verlassen muss, um sich selbst zu schützen, und deren Ehepartnerin oder Ehepartner im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung des Typs B ist? Ist der Bundesrat bereit, in der Durchführungsverordnung oder den Ausführungsrichtlinien festzuhalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in jedem Fall individuell zu prüfen ist?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die Formulierung von Artikel 50, wonach nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft "der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" weiterbesteht? Gilt dies auch für Ehepartner von Inhabern einer B-Bewilligung, oder möchte der Bundesrat Artikel 50 lieber so umformulieren, dass er auch für die in Artikel 44 erwähnten Personen gilt?</p>
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