Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
- ShortId
-
06.3799
- Id
-
20063799
- Updated
-
28.07.2023 10:37
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
32;24;Steuerbefreiung;Austausch im Bildungswesen;Mehrwertsteuer;Forschungsförderung;Hochschulwesen;Hochschulforschung
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K13030105, Austausch im Bildungswesen
- L04K13020501, Hochschulwesen
- L04K16020204, Forschungsförderung
- L04K16020105, Hochschulforschung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Aufgrund des Kostendrucks kommt es im Bereich der Bildung immer öfter vor, dass zwischen staatlich anerkannten öffentlichen wie privaten Bildungsinstitutionen Zusammenarbeiten entstehen und sogenannte Kompetenzzentren geschaffen werden. Die heutige Mehrwertsteuer-Gesetzgebung könnte sich hinderlich auf die Bildung derartiger Kooperationen auswirken.</p><p>a. Ausgangslage</p><p>Unter dem heute geltenden MWStG kann ein Leistungsaustausch zwischen Hochschul- und Fachhochschulinstitutionen, welche an einer Hochschulkooperation beteiligt sind (Beispiel: Institutionen der Fachhochschule Zentralschweiz, Fachhochschule Nordostschweiz, Pädagogische Hochschule Zentralschweiz usw.), der Mehrwertsteuer unterliegen.</p><p>Es sei daran erinnert, dass einer parlamentarischen Initiative Stump, im Jahr 2002 mit folgendem Inhalt im Nationalrat eingereicht, einstimmig Folge gegeben wurde: "Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c. Nicht zum Entgelt gehören: Beiträge zur Unterstützung, das Weiterleiten vorgenannter Unterstützungsbeiträge durch die Empfängerin oder den Empfänger der Beiträge an weitere Beteiligte, die am gleichen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben mitwirken, sowie die Entschädigungen für - innerhalb des gleichen Forschungsvorhabens - gegenseitig erbrachte Leistungen." </p><p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben wurde beauftragt, eine entsprechende Änderung des MWStG zu erarbeiten. Dieser Änderung hat der Nationalrat am 8. Mai 2003 ebenfalls grossmehrheitlich zugestimmt. Der Ständerat hat am 29. September 2003 beschlossen, nicht auf die Vorlage, also nicht auf die Änderung des MWStG einzutreten, hat jedoch die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Praxisänderung in die Wege zu leiten.</p><p>Seither hat sich nichts geändert, und Hochschul- und Fachhochschulinstitutionen sind weiterhin unzumutbaren administrativen und finanziellen Mehrbelastungen ausgesetzt.</p><p>b. Mögliche Anpassung der Verwaltungspraxis</p><p>Zurzeit führen die CRUS/SKPH/KFH intensive Verhandlungen über eine Anpassung der aktuellen Verwaltungspraxis mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWSt). Die Verhandlungsdelegation der CRUS/SKPH/KFH wird von Herrn Daniel Leuenberger, T&R AG Steuerberatung, Gümligen vertreten. Die ESTV, HA MWSt, ist bestrebt, den Leistungsaustausch innerhalb einer Hochschulkooperation nicht der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Die Ausnahmebewilligungen (bis zur Inkraftsetzung eines neuen MWStG) sollen inskünftig im Rahmen eines Einzelfallverfahrens von der Steuerbehörde erteilt werden.</p><p>c. Hochschulzusammenarbeit gemäss Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des MWStG vom 11. Dezember 2006</p><p>Die ESTV, HA MWSt, hat die Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des MWStG vom 11. Dezember 2006 dem Bundesrat unterbreitet. Gemäss den vorliegenden vertraulichen Informationen aus der Steuerbehörde sollen die Leistungen zwischen öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Schulen, welche diese untereinander erbringen, von der Steuer ausgenommen sein (heutiger Ausnahmeartikel: Art. 18 MWStG).</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat kürzlich die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWStG) eröffnet. Das Ziel dieser Reform liegt in einer radikalen Vereinfachung des Systems, der Gewährung grösstmöglicher Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen, der Erhöhung der Transparenz und in einer verstärkten Kundenorientierung der Verwaltung. Der Bundesrat hat mehrere Module zur Änderung des MWStG in die Vernehmlassung gegeben. Nach dem ersten Modul werden die Bildungsleistungen wie bis anhin von der Steuer ausgenommen. In anderen Modulen wird die Abschaffung der meisten der heute bestehenden 25 Steuerausnahmen vorgeschlagen, darunter auch diejenige für die Bildungsleistungen. Dies führt zu einem Höchstmass an Vereinfachung, weil aufwendige und komplexe Abgrenzungsprobleme zwischen steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen Umsätzen wegfallen. Damit würden auch Bildungsleistungen künftig steuerbar, sofern sie gegen Entgelt erbracht werden. Andererseits können dafür die angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht und kann die heute auf diesen Umsätzen lastende Taxe occulte verringert werden.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet die Zusammenarbeit zwischen universitären Hoch- und Fachhochschulen im Schul- oder Forschungsbereich als sehr sinnvoll und ist bestrebt, sie so weit als möglich zu fördern. Im ersten Modul der Vernehmlassungsvorlage wird deshalb klargestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen staatlich anerkannten Schulen (Primar-/Sekundarschulen, Berufsschulen, universitären Hoch- und Fachhochschulen usw.) im Schul- oder Forschungsbereich - namentlich das Zurverfügungstellen von Lehrkräften, Infrastruktur und Ähnliches - nicht dazu führen soll, dass an sich von der Steuer unecht befreite Leistungen steuerbar werden. Leistungen von öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen, welche diese an andere öffentliche oder staatlich anerkannte Schulen erbringen, werden nach diesem Modul also von der Steuer ausgenommen.</p><p>3. Die Vernehmlassungsvorlage enthält in ihrem ersten Modul eine Regelung, wonach die Umsätze aus unmittelbar mit Schul-, Bildungs- oder Forschungszwecken zusammenhängenden Leistungen von staatlichen und staatlich anerkannten bzw. beaufsichtigten Bildungs- und Forschungseinrichtungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Sind die Bildungsleistungen auch im neuen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWStG) von der Mehrwertsteuer ausgenommen?</p><p>2. Wird den neuen Zusammenarbeitsformen und Bildungsstrukturen bei der Hochschul- und Fachhochschulzusammenarbeit im neuen MWStG Rechnung getragen, indem ein allfälliger Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Bildungsinstitutionen nicht der Mehrwertsteuer unterliegt?</p><p>3. Unterliegen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit Bildungsleistungen (Beispiel: universitäre Forschungsarbeiten, welche schlussendlich Bildungszwecken dienen) im neuen MWStG nicht mehr der Mehrwertsteuer?</p>
- Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aufgrund des Kostendrucks kommt es im Bereich der Bildung immer öfter vor, dass zwischen staatlich anerkannten öffentlichen wie privaten Bildungsinstitutionen Zusammenarbeiten entstehen und sogenannte Kompetenzzentren geschaffen werden. Die heutige Mehrwertsteuer-Gesetzgebung könnte sich hinderlich auf die Bildung derartiger Kooperationen auswirken.</p><p>a. Ausgangslage</p><p>Unter dem heute geltenden MWStG kann ein Leistungsaustausch zwischen Hochschul- und Fachhochschulinstitutionen, welche an einer Hochschulkooperation beteiligt sind (Beispiel: Institutionen der Fachhochschule Zentralschweiz, Fachhochschule Nordostschweiz, Pädagogische Hochschule Zentralschweiz usw.), der Mehrwertsteuer unterliegen.</p><p>Es sei daran erinnert, dass einer parlamentarischen Initiative Stump, im Jahr 2002 mit folgendem Inhalt im Nationalrat eingereicht, einstimmig Folge gegeben wurde: "Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c. Nicht zum Entgelt gehören: Beiträge zur Unterstützung, das Weiterleiten vorgenannter Unterstützungsbeiträge durch die Empfängerin oder den Empfänger der Beiträge an weitere Beteiligte, die am gleichen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben mitwirken, sowie die Entschädigungen für - innerhalb des gleichen Forschungsvorhabens - gegenseitig erbrachte Leistungen." </p><p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben wurde beauftragt, eine entsprechende Änderung des MWStG zu erarbeiten. Dieser Änderung hat der Nationalrat am 8. Mai 2003 ebenfalls grossmehrheitlich zugestimmt. Der Ständerat hat am 29. September 2003 beschlossen, nicht auf die Vorlage, also nicht auf die Änderung des MWStG einzutreten, hat jedoch die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Praxisänderung in die Wege zu leiten.</p><p>Seither hat sich nichts geändert, und Hochschul- und Fachhochschulinstitutionen sind weiterhin unzumutbaren administrativen und finanziellen Mehrbelastungen ausgesetzt.</p><p>b. Mögliche Anpassung der Verwaltungspraxis</p><p>Zurzeit führen die CRUS/SKPH/KFH intensive Verhandlungen über eine Anpassung der aktuellen Verwaltungspraxis mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWSt). Die Verhandlungsdelegation der CRUS/SKPH/KFH wird von Herrn Daniel Leuenberger, T&R AG Steuerberatung, Gümligen vertreten. Die ESTV, HA MWSt, ist bestrebt, den Leistungsaustausch innerhalb einer Hochschulkooperation nicht der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Die Ausnahmebewilligungen (bis zur Inkraftsetzung eines neuen MWStG) sollen inskünftig im Rahmen eines Einzelfallverfahrens von der Steuerbehörde erteilt werden.</p><p>c. Hochschulzusammenarbeit gemäss Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des MWStG vom 11. Dezember 2006</p><p>Die ESTV, HA MWSt, hat die Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des MWStG vom 11. Dezember 2006 dem Bundesrat unterbreitet. Gemäss den vorliegenden vertraulichen Informationen aus der Steuerbehörde sollen die Leistungen zwischen öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Schulen, welche diese untereinander erbringen, von der Steuer ausgenommen sein (heutiger Ausnahmeartikel: Art. 18 MWStG).</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat kürzlich die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWStG) eröffnet. Das Ziel dieser Reform liegt in einer radikalen Vereinfachung des Systems, der Gewährung grösstmöglicher Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen, der Erhöhung der Transparenz und in einer verstärkten Kundenorientierung der Verwaltung. Der Bundesrat hat mehrere Module zur Änderung des MWStG in die Vernehmlassung gegeben. Nach dem ersten Modul werden die Bildungsleistungen wie bis anhin von der Steuer ausgenommen. In anderen Modulen wird die Abschaffung der meisten der heute bestehenden 25 Steuerausnahmen vorgeschlagen, darunter auch diejenige für die Bildungsleistungen. Dies führt zu einem Höchstmass an Vereinfachung, weil aufwendige und komplexe Abgrenzungsprobleme zwischen steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen Umsätzen wegfallen. Damit würden auch Bildungsleistungen künftig steuerbar, sofern sie gegen Entgelt erbracht werden. Andererseits können dafür die angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht und kann die heute auf diesen Umsätzen lastende Taxe occulte verringert werden.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet die Zusammenarbeit zwischen universitären Hoch- und Fachhochschulen im Schul- oder Forschungsbereich als sehr sinnvoll und ist bestrebt, sie so weit als möglich zu fördern. Im ersten Modul der Vernehmlassungsvorlage wird deshalb klargestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen staatlich anerkannten Schulen (Primar-/Sekundarschulen, Berufsschulen, universitären Hoch- und Fachhochschulen usw.) im Schul- oder Forschungsbereich - namentlich das Zurverfügungstellen von Lehrkräften, Infrastruktur und Ähnliches - nicht dazu führen soll, dass an sich von der Steuer unecht befreite Leistungen steuerbar werden. Leistungen von öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen, welche diese an andere öffentliche oder staatlich anerkannte Schulen erbringen, werden nach diesem Modul also von der Steuer ausgenommen.</p><p>3. Die Vernehmlassungsvorlage enthält in ihrem ersten Modul eine Regelung, wonach die Umsätze aus unmittelbar mit Schul-, Bildungs- oder Forschungszwecken zusammenhängenden Leistungen von staatlichen und staatlich anerkannten bzw. beaufsichtigten Bildungs- und Forschungseinrichtungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Sind die Bildungsleistungen auch im neuen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWStG) von der Mehrwertsteuer ausgenommen?</p><p>2. Wird den neuen Zusammenarbeitsformen und Bildungsstrukturen bei der Hochschul- und Fachhochschulzusammenarbeit im neuen MWStG Rechnung getragen, indem ein allfälliger Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Bildungsinstitutionen nicht der Mehrwertsteuer unterliegt?</p><p>3. Unterliegen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit Bildungsleistungen (Beispiel: universitäre Forschungsarbeiten, welche schlussendlich Bildungszwecken dienen) im neuen MWStG nicht mehr der Mehrwertsteuer?</p>
- Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
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