Türkei. Folter ausgeschlossen?
- ShortId
-
06.3801
- Id
-
20063801
- Updated
-
28.07.2023 11:26
- Language
-
de
- Title
-
Türkei. Folter ausgeschlossen?
- AdditionalIndexing
-
08;Kontrolle;Türkei;Auslieferung;Folter;grausame und erniedrigende Behandlung;Menschenrechte
- 1
-
- L04K03010508, Türkei
- L04K04030102, Folter
- L03K050202, Menschenrechte
- L05K0501020201, Auslieferung
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K05020503, grausame und erniedrigende Behandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine zwingende Norm des Völkerrechtes, wie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, verletzt würde. Es obliegt dem Verfolgten, die konkrete Gefahr einer derartigen Verletzung glaubhaft zu machen (BGE 123 II 511 E. 5b). Macht ein Verfolgter eine solche Gefahr geltend, wird in jedem Fall eine Risikoanalyse durchgeführt. In den übrigen Fällen wird eine solche Analyse von Amtes wegen vorgenommen, wenn dies aufgrund der Umstände im Einzelfall und der allgemeinen Menschenrechtslage in einem bestimmten Staat geboten erscheint. Kann aufgrund dieser Analyse eine Verletzungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, wird geprüft, ob dies mit dem Einholen von entsprechenden Garantien möglich erscheint. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne am 23. Januar 2007 in einem Fall M. E. die Auslieferung an die Türkei grundsätzlich gutgeheissen und im Fall Erdogan E. die Auslieferung aus anderen Gründen abgelehnt.</p><p>1.-3. Die Türkei hat ausdrückliche Zusicherungen (Zugang zu einem Rechtsanwalt, Besuche aus Familien- und Bekanntenkreis, Wahrung der physischen und psychischen Integrität, Verbot der Verfolgung wegen allfälliger politischer Hintergründe) abgegeben. Das Bundesgericht hat im Fall M. E. zusätzlich die Garantie verlangt, wonach Vertreter der Schweiz den Ausgelieferten in der Haft jederzeit ohne Aufsicht besuchen und an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen können. Derartige Zusicherungen werden in völkerrechtlich verbindlicher Form abgegeben. Sie bilden einen wesentlichen Gegenstand des Auslieferungsverfahrens und werden dem Verfolgten, welcher sich dazu äussern können muss, ausgehändigt.</p><p>4. Ein Vertreter der Schweiz kann insbesondere mittels unüberwachter Besuche bei einer inhaftierten Person überprüfen, ob Anhaltspunkte für eine Verletzung von abgegebenen Garantien bestehen. Die ausgelieferte Person oder deren Rechtsanwalt kann jederzeit gegenüber dem dafür zuständigen Bundesamt für Justiz oder der schweizerischen Vertretung vor Ort die Nichteinhaltung von Zusicherungen beanstanden. Das Bundesamt für Justiz entscheidet im Einzelfall, ob und allenfalls welche weitergehenden Abklärungen (z. B. durch medizinische oder andere Fachpersonen) und Massnahmen zu treffen sind.</p><p>5./6. Zusicherungen im oben beschriebenen Sinn sind nur bei Auslieferungen ein geeignetes Instrument, weil dabei der ersuchende Staat ein vitales Interesse hat, diese auch einzuhalten. Würde dieser eine abgegebene Zusicherung missachten, wäre eine weitere Zusammenarbeit in diesem Bereich infrage gestellt.</p><p>Bei asyl- bzw. ausländerrechtlichen Wegweisungen dürfen solche Zusicherungen aus rechtlichen Gründen gar nicht angefordert werden. Gibt ein Staat beispielsweise im Rahmen eines parallel laufenden Auslieferungsverfahrens Zusicherungen ab, sind diese bei der Entscheidfindung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dabei findet ebenfalls eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Gefährdung im Einzelfall statt. Das rechtliche Gehör wird gewährt, und es gilt die freie Beweiswürdigung. Wenn eine konkrete Gefährdung bzw. die konkrete Gefahr der Verletzung einer zwingenden Norm des Völkerrechts besteht, wird auf den Wegweisungsvollzug verzichtet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet.</p><p>Die Aussagen der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, des Hochkommissars für Menschenrechte im Europarat und des entsprechenden Ausschusses des Europäischen Parlamentes betreffen allgemein gehaltene oder auch individuell-konkrete Zusicherungen im Zusammenhang mit verschiedenen Formen der Wegweisung (z. B. extraordinary renditions). Daraus können keine negativen Folgerungen für die Wirksamkeit von Zusicherungen in Auslieferungsfällen gezogen werden. Den schweizerischen Behörden ist kein Fall bekannt, bei welchem nach einer Auslieferung mit Zusicherungen zu Recht Foltervorwürfe erhoben worden wären.</p><p>7. Der Bundesrat betrachtet Zusicherungen im Auslieferungsverfahren grundsätzlich weiterhin als ein taugliches Instrument. Weil Auslieferungsfälle abschliessend vom Bundesgericht bzw. vom Bundesstrafgericht beurteilt werden, äussert sich der Bundesrat nicht zu einzelnen Gerichtsentscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat bestätigt in seiner Beantwortung meiner Interpellation 06.3489, dass in der Türkei "namentlich in Fällen mit politischem Hintergrund eine Verletzung von Grundrechten nach wie vor nicht völlig ausgeschlossen werden kann". Das Bundesamt für Justiz habe deswegen von der Türkei u. a. im Fall Erdogan E. "umfassende Garantien im Hinblick auf eine Auslieferung verlangt" und diese von der Türkei erhalten.</p><p>Human Rights Watch, Amnesty International und andere internationale Menschenrechtsorganisationen sind sich hingegen darin einig, dass diplomatische Zusicherungen keinen effektiven Schutz gegen Folter und Misshandlungen bieten.</p><p>1. Was beinhalten die von der Türkei erhaltenen Zusicherungen im Falle Erdogan E. und allenfalls anderer Fälle?</p><p>2. Sind diese Zusicherungen auch dem Direktbetroffenen ausgehändigt worden? Warum allenfalls nicht?</p><p>3. Sind die von der Türkei im erwähnten Fall und in anderen Fällen erhaltenen diplomatischen Zusicherungen rechtlich bindend? Handelt es sich dabei um Verträge?</p><p>4. Wie gedenken der Bundesrat bzw. die zuständigen Amtsstellen die Einhaltung abgegebener Zusicherungen zu prüfen? Wäre eine Überprüfung nach den Standards des IKRK überhaupt möglich?</p><p>5. Ist dem Bundesrat bewusst, dass nicht nur diejenigen Länder, die Folter und Misshandlungen anwenden, gegen internationales Recht verstossen, sondern auch Regierungen, die Menschen trotz des Risikos der Folter abschieben?</p><p>6. Ist dem Bundesrat bekannt, dass:</p><p>a. Louise Arbour, UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, im Mai 2006 erklärte, dass sie diplomatische Zusicherungen nicht als wirksamen Schutz gegen Folter und Misshandlungen betrachte?</p><p>b. Thomas Hammarberg, Hochkommissar für Menschenrechte des Europarates, im Juni 2006 festhielt, dass diplomatische Zusicherungen nicht glaubhaft sind und sich nachweisbar als nicht effektiv erwiesen haben?</p><p>c. Der Ausschuss des Europäischen Parlamentes im Juni 2006 die Mitgliedsstaaten der EU dazu aufrief, sich nicht mehr auf diplomatische Zusicherungen gegen Folter zu verlassen?</p><p>7. Ist er aufgrund der grossen Bedenken und des nicht ausschaltbaren Folterrisikos bereit, seine Haltung und Beurteilung betreffend diplomatischer Zusicherungen der Türkei und anderer Staaten, in denen gefoltert wird, zu überprüfen?</p>
- Türkei. Folter ausgeschlossen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine zwingende Norm des Völkerrechtes, wie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, verletzt würde. Es obliegt dem Verfolgten, die konkrete Gefahr einer derartigen Verletzung glaubhaft zu machen (BGE 123 II 511 E. 5b). Macht ein Verfolgter eine solche Gefahr geltend, wird in jedem Fall eine Risikoanalyse durchgeführt. In den übrigen Fällen wird eine solche Analyse von Amtes wegen vorgenommen, wenn dies aufgrund der Umstände im Einzelfall und der allgemeinen Menschenrechtslage in einem bestimmten Staat geboten erscheint. Kann aufgrund dieser Analyse eine Verletzungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, wird geprüft, ob dies mit dem Einholen von entsprechenden Garantien möglich erscheint. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne am 23. Januar 2007 in einem Fall M. E. die Auslieferung an die Türkei grundsätzlich gutgeheissen und im Fall Erdogan E. die Auslieferung aus anderen Gründen abgelehnt.</p><p>1.-3. Die Türkei hat ausdrückliche Zusicherungen (Zugang zu einem Rechtsanwalt, Besuche aus Familien- und Bekanntenkreis, Wahrung der physischen und psychischen Integrität, Verbot der Verfolgung wegen allfälliger politischer Hintergründe) abgegeben. Das Bundesgericht hat im Fall M. E. zusätzlich die Garantie verlangt, wonach Vertreter der Schweiz den Ausgelieferten in der Haft jederzeit ohne Aufsicht besuchen und an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen können. Derartige Zusicherungen werden in völkerrechtlich verbindlicher Form abgegeben. Sie bilden einen wesentlichen Gegenstand des Auslieferungsverfahrens und werden dem Verfolgten, welcher sich dazu äussern können muss, ausgehändigt.</p><p>4. Ein Vertreter der Schweiz kann insbesondere mittels unüberwachter Besuche bei einer inhaftierten Person überprüfen, ob Anhaltspunkte für eine Verletzung von abgegebenen Garantien bestehen. Die ausgelieferte Person oder deren Rechtsanwalt kann jederzeit gegenüber dem dafür zuständigen Bundesamt für Justiz oder der schweizerischen Vertretung vor Ort die Nichteinhaltung von Zusicherungen beanstanden. Das Bundesamt für Justiz entscheidet im Einzelfall, ob und allenfalls welche weitergehenden Abklärungen (z. B. durch medizinische oder andere Fachpersonen) und Massnahmen zu treffen sind.</p><p>5./6. Zusicherungen im oben beschriebenen Sinn sind nur bei Auslieferungen ein geeignetes Instrument, weil dabei der ersuchende Staat ein vitales Interesse hat, diese auch einzuhalten. Würde dieser eine abgegebene Zusicherung missachten, wäre eine weitere Zusammenarbeit in diesem Bereich infrage gestellt.</p><p>Bei asyl- bzw. ausländerrechtlichen Wegweisungen dürfen solche Zusicherungen aus rechtlichen Gründen gar nicht angefordert werden. Gibt ein Staat beispielsweise im Rahmen eines parallel laufenden Auslieferungsverfahrens Zusicherungen ab, sind diese bei der Entscheidfindung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dabei findet ebenfalls eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Gefährdung im Einzelfall statt. Das rechtliche Gehör wird gewährt, und es gilt die freie Beweiswürdigung. Wenn eine konkrete Gefährdung bzw. die konkrete Gefahr der Verletzung einer zwingenden Norm des Völkerrechts besteht, wird auf den Wegweisungsvollzug verzichtet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet.</p><p>Die Aussagen der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, des Hochkommissars für Menschenrechte im Europarat und des entsprechenden Ausschusses des Europäischen Parlamentes betreffen allgemein gehaltene oder auch individuell-konkrete Zusicherungen im Zusammenhang mit verschiedenen Formen der Wegweisung (z. B. extraordinary renditions). Daraus können keine negativen Folgerungen für die Wirksamkeit von Zusicherungen in Auslieferungsfällen gezogen werden. Den schweizerischen Behörden ist kein Fall bekannt, bei welchem nach einer Auslieferung mit Zusicherungen zu Recht Foltervorwürfe erhoben worden wären.</p><p>7. Der Bundesrat betrachtet Zusicherungen im Auslieferungsverfahren grundsätzlich weiterhin als ein taugliches Instrument. Weil Auslieferungsfälle abschliessend vom Bundesgericht bzw. vom Bundesstrafgericht beurteilt werden, äussert sich der Bundesrat nicht zu einzelnen Gerichtsentscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat bestätigt in seiner Beantwortung meiner Interpellation 06.3489, dass in der Türkei "namentlich in Fällen mit politischem Hintergrund eine Verletzung von Grundrechten nach wie vor nicht völlig ausgeschlossen werden kann". Das Bundesamt für Justiz habe deswegen von der Türkei u. a. im Fall Erdogan E. "umfassende Garantien im Hinblick auf eine Auslieferung verlangt" und diese von der Türkei erhalten.</p><p>Human Rights Watch, Amnesty International und andere internationale Menschenrechtsorganisationen sind sich hingegen darin einig, dass diplomatische Zusicherungen keinen effektiven Schutz gegen Folter und Misshandlungen bieten.</p><p>1. Was beinhalten die von der Türkei erhaltenen Zusicherungen im Falle Erdogan E. und allenfalls anderer Fälle?</p><p>2. Sind diese Zusicherungen auch dem Direktbetroffenen ausgehändigt worden? Warum allenfalls nicht?</p><p>3. Sind die von der Türkei im erwähnten Fall und in anderen Fällen erhaltenen diplomatischen Zusicherungen rechtlich bindend? Handelt es sich dabei um Verträge?</p><p>4. Wie gedenken der Bundesrat bzw. die zuständigen Amtsstellen die Einhaltung abgegebener Zusicherungen zu prüfen? Wäre eine Überprüfung nach den Standards des IKRK überhaupt möglich?</p><p>5. Ist dem Bundesrat bewusst, dass nicht nur diejenigen Länder, die Folter und Misshandlungen anwenden, gegen internationales Recht verstossen, sondern auch Regierungen, die Menschen trotz des Risikos der Folter abschieben?</p><p>6. Ist dem Bundesrat bekannt, dass:</p><p>a. Louise Arbour, UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, im Mai 2006 erklärte, dass sie diplomatische Zusicherungen nicht als wirksamen Schutz gegen Folter und Misshandlungen betrachte?</p><p>b. Thomas Hammarberg, Hochkommissar für Menschenrechte des Europarates, im Juni 2006 festhielt, dass diplomatische Zusicherungen nicht glaubhaft sind und sich nachweisbar als nicht effektiv erwiesen haben?</p><p>c. Der Ausschuss des Europäischen Parlamentes im Juni 2006 die Mitgliedsstaaten der EU dazu aufrief, sich nicht mehr auf diplomatische Zusicherungen gegen Folter zu verlassen?</p><p>7. Ist er aufgrund der grossen Bedenken und des nicht ausschaltbaren Folterrisikos bereit, seine Haltung und Beurteilung betreffend diplomatischer Zusicherungen der Türkei und anderer Staaten, in denen gefoltert wird, zu überprüfen?</p>
- Türkei. Folter ausgeschlossen?
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