Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit von Frau und Mann in der Privatwirtschaft

ShortId
06.3803
Id
20063803
Updated
28.07.2023 10:16
Language
de
Title
Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit von Frau und Mann in der Privatwirtschaft
AdditionalIndexing
15;Gleichstellung von Mann und Frau;Lohngleichheit;Regierungsprogramm;Privatwirtschaft
1
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L05K0704060208, Privatwirtschaft
  • L06K080602010102, Regierungsprogramm
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Begründung zur Ablehnung des Postulates 06.3391 schreibt der Bundesrat, es sei "die Aufgabe der Sozialpartner, im Rahmen der Verhandlungen von Gesamtarbeitsverträgen dafür zu sorgen, dass auch die konkrete Ausgestaltung der Lohngleichheit thematisiert und integriert wird".</p><p>In wichtigen Branchen gibt es allerdings gar keine oder keine flächendeckenden GAV. Im Detailhandel z. B., einer Tieflohnbranche mit einem sehr hohen Anteil von beschäftigten Frauen, sind nur gerade um die 50 Prozent der Angestellten einem GAV unterstellt.</p><p>Die Erfahrungen der Gewerkschaften zeigen zudem, dass es oft schwierig ist, mit Arbeitgebern verbindliche Massnahmen zur Überprüfung der Löhne nach Geschlecht und zur Durchsetzung der Lohngleichheit zu vereinbaren. Obschon es z. B. in einigen Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie gelungen ist, die Überprüfung der Löhne nach Geschlecht mittels der Regressionsanalyse (Logib) vertraglich zu vereinbaren, sträuben sich viele Arbeitgeber, die bestehenden Lohnungleichheiten von Mann und Frau überhaupt ernsthaft anzuerkennen, geschweige den verfassungsmässigen Anspruch auf "gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit" als verbindlichen Rechtsanspruch ernst zu nehmen und diesen auf sozialpartnerschaftlicher Ebene durchzusetzen. So haben jüngst die Detailhandelsketten Manor und Carrefour in einer Stellungnahme festgehalten, dass die Lohnunterschiede nach Geschlecht "in anderen Branchen noch viel höher seien" und deshalb im Branchenvergleich "weniger dramatisch" seien.</p><p>Die periodischen Lohnstrukturerhebungen des BFS belegen schliesslich, dass der Abbau der direkten und indirekten Lohndiskriminierungen äusserst schleppend vorangeht. Hochgerechnet würde das bedeuten, dass es ohne zusätzliche Massnahmen noch viele Jahrzehnte dauern wird, bis die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann weitgehend realisiert ist.</p>
  • <p>1. Der statistisch festgestellte durchschnittliche Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern nimmt tatsächlich nur langsam ab. Allerdings ist die festgestellte Lohndifferenz nicht allein auf diskriminierende Gründe zurückzuführen: Die Angleichung der durchschnittlichen Löhne von Frauen und Männern hängt auch mit der Realisierung der Gleichstellung in der Ausbildung, bezüglich der hierarchischen Stellung der Frauen im Erwerbsleben und ihrer Berufserfahrung zusammen. Der Bundesrat unterstützt die entsprechenden Bemühungen zur Realisierung der Gleichstellung in diesen Bereichen. </p><p>2. Im Rahmen der Evaluation des Gleichstellungsgesetzes hat der Bundesrat festgestellt, dass die Gleichstellung im Erwerbsleben zwar noch nicht realisiert ist, sich das Gleichstellungsgesetz aber grundsätzlich bewährt hat. Er beauftragte das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), seine Informations- und Sensibilisierungsarbeit zu diesem Gesetz zu verstärken, und hat in Aussicht gestellt, weitere Massnahmen zur Realisierung der Gleichstellung im Erwerbsleben zu prüfen (siehe unten).</p><p>3. Das EDI (EBG) wurde beauftragt, gemeinsam mit dem EVD (Seco) und dem EJPD (BJ) in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu untersuchen, ob Anreize, wie beispielsweise ein Label für Unternehmen, welche die Förderung der Gleichstellung vorantreiben, praktikabel sind. Weiter hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, zusammen mit dem EBG und der EFV verschiedene Modelle von Behörden mit Untersuchungs- und Durchsetzungskompetenzen vertiefter zu prüfen und dabei die Erfahrungen des Auslands und der Schweiz mit solchen Massnahmen sowie die Situation der Unternehmen zu berücksichtigen. Der Bundesrat wird gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>4. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Lohngleichheit bei Auftragnehmenden des Bundes werden heute schon punktuelle Kontrollen durchgeführt. Im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechts werden der Inhalt und die Zuständigkeiten für die Durchführung geklärt. Das EBG sorgt dafür, dass ein institutionalisierter Fach- und Erfahrungsaustausch zum Thema "Durchführung von Kontrollen der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen" stattfindet und entsprechende Sensibilisierungsmassnahmen eingeleitet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Teilt er die Sorge, dass die in Verfassung und Gesetz verankerte Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gemäss Lohnstrukturerhebung nur sehr schleppend umgesetzt wird, obschon die Lohngleichheit von Frau und Mann ein verbindlicher Rechtsanspruch für alle Lohnabhängigen ist?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass zusätzlicher Handlungsbedarf besteht, wenn die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann noch in diesem Jahrzehnt in allen Branchen weitgehend umgesetzt sein soll?</p><p>3. Welche Massnahmen schlägt er vor, um die Umsetzung von Verfassung und Gleichstellungsgesetz auch in der Privatwirtschaft gezielt voranzutreiben?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er insbesondere vor, um die Durchsetzung der Lohngleichheit in den Branchen und Betrieben ohne Gesamtarbeitsvertrag voranzutreiben und es nicht einfach dem Goodwill der Arbeitgeber zu überlassen, ob die Gleichstellung von Mann und Frau in den Betrieben ernst genommen wird?</p>
  • Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit von Frau und Mann in der Privatwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Begründung zur Ablehnung des Postulates 06.3391 schreibt der Bundesrat, es sei "die Aufgabe der Sozialpartner, im Rahmen der Verhandlungen von Gesamtarbeitsverträgen dafür zu sorgen, dass auch die konkrete Ausgestaltung der Lohngleichheit thematisiert und integriert wird".</p><p>In wichtigen Branchen gibt es allerdings gar keine oder keine flächendeckenden GAV. Im Detailhandel z. B., einer Tieflohnbranche mit einem sehr hohen Anteil von beschäftigten Frauen, sind nur gerade um die 50 Prozent der Angestellten einem GAV unterstellt.</p><p>Die Erfahrungen der Gewerkschaften zeigen zudem, dass es oft schwierig ist, mit Arbeitgebern verbindliche Massnahmen zur Überprüfung der Löhne nach Geschlecht und zur Durchsetzung der Lohngleichheit zu vereinbaren. Obschon es z. B. in einigen Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie gelungen ist, die Überprüfung der Löhne nach Geschlecht mittels der Regressionsanalyse (Logib) vertraglich zu vereinbaren, sträuben sich viele Arbeitgeber, die bestehenden Lohnungleichheiten von Mann und Frau überhaupt ernsthaft anzuerkennen, geschweige den verfassungsmässigen Anspruch auf "gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit" als verbindlichen Rechtsanspruch ernst zu nehmen und diesen auf sozialpartnerschaftlicher Ebene durchzusetzen. So haben jüngst die Detailhandelsketten Manor und Carrefour in einer Stellungnahme festgehalten, dass die Lohnunterschiede nach Geschlecht "in anderen Branchen noch viel höher seien" und deshalb im Branchenvergleich "weniger dramatisch" seien.</p><p>Die periodischen Lohnstrukturerhebungen des BFS belegen schliesslich, dass der Abbau der direkten und indirekten Lohndiskriminierungen äusserst schleppend vorangeht. Hochgerechnet würde das bedeuten, dass es ohne zusätzliche Massnahmen noch viele Jahrzehnte dauern wird, bis die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann weitgehend realisiert ist.</p>
    • <p>1. Der statistisch festgestellte durchschnittliche Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern nimmt tatsächlich nur langsam ab. Allerdings ist die festgestellte Lohndifferenz nicht allein auf diskriminierende Gründe zurückzuführen: Die Angleichung der durchschnittlichen Löhne von Frauen und Männern hängt auch mit der Realisierung der Gleichstellung in der Ausbildung, bezüglich der hierarchischen Stellung der Frauen im Erwerbsleben und ihrer Berufserfahrung zusammen. Der Bundesrat unterstützt die entsprechenden Bemühungen zur Realisierung der Gleichstellung in diesen Bereichen. </p><p>2. Im Rahmen der Evaluation des Gleichstellungsgesetzes hat der Bundesrat festgestellt, dass die Gleichstellung im Erwerbsleben zwar noch nicht realisiert ist, sich das Gleichstellungsgesetz aber grundsätzlich bewährt hat. Er beauftragte das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), seine Informations- und Sensibilisierungsarbeit zu diesem Gesetz zu verstärken, und hat in Aussicht gestellt, weitere Massnahmen zur Realisierung der Gleichstellung im Erwerbsleben zu prüfen (siehe unten).</p><p>3. Das EDI (EBG) wurde beauftragt, gemeinsam mit dem EVD (Seco) und dem EJPD (BJ) in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu untersuchen, ob Anreize, wie beispielsweise ein Label für Unternehmen, welche die Förderung der Gleichstellung vorantreiben, praktikabel sind. Weiter hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, zusammen mit dem EBG und der EFV verschiedene Modelle von Behörden mit Untersuchungs- und Durchsetzungskompetenzen vertiefter zu prüfen und dabei die Erfahrungen des Auslands und der Schweiz mit solchen Massnahmen sowie die Situation der Unternehmen zu berücksichtigen. Der Bundesrat wird gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>4. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Lohngleichheit bei Auftragnehmenden des Bundes werden heute schon punktuelle Kontrollen durchgeführt. Im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechts werden der Inhalt und die Zuständigkeiten für die Durchführung geklärt. Das EBG sorgt dafür, dass ein institutionalisierter Fach- und Erfahrungsaustausch zum Thema "Durchführung von Kontrollen der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen" stattfindet und entsprechende Sensibilisierungsmassnahmen eingeleitet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Teilt er die Sorge, dass die in Verfassung und Gesetz verankerte Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gemäss Lohnstrukturerhebung nur sehr schleppend umgesetzt wird, obschon die Lohngleichheit von Frau und Mann ein verbindlicher Rechtsanspruch für alle Lohnabhängigen ist?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass zusätzlicher Handlungsbedarf besteht, wenn die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann noch in diesem Jahrzehnt in allen Branchen weitgehend umgesetzt sein soll?</p><p>3. Welche Massnahmen schlägt er vor, um die Umsetzung von Verfassung und Gleichstellungsgesetz auch in der Privatwirtschaft gezielt voranzutreiben?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er insbesondere vor, um die Durchsetzung der Lohngleichheit in den Branchen und Betrieben ohne Gesamtarbeitsvertrag voranzutreiben und es nicht einfach dem Goodwill der Arbeitgeber zu überlassen, ob die Gleichstellung von Mann und Frau in den Betrieben ernst genommen wird?</p>
    • Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit von Frau und Mann in der Privatwirtschaft

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