Kontrollschilder für Taxis

ShortId
06.3806
Id
20063806
Updated
28.07.2023 08:28
Language
de
Title
Kontrollschilder für Taxis
AdditionalIndexing
48;Auto;Zulassung des Fahrzeugs;Konsumenteninformation;Verkehrsrecht;Verkehrsunternehmen
1
  • L03K180204, Verkehrsrecht
  • L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In diversen Kantonen waren die ein- bis dreistelligen Kontrollschilder traditionellerweise dem Taxigewerbe vorbehalten. Dem Kunden ermöglichte dies auf einfachste Weise, seriöse Taxiunternehmen auf der Strasse zu erkennen. </p><p>Mittlerweile wird die Zuteilung der Kontrollschilder in verschiedenen Kantonen aber unterschiedlich gehandhabt. So hat z. B. der Grosse Rat des Kantons Bern beschlossen, ein- bis dreistellige Kontrollschildnummern nicht mehr wie bisher für Taxis zu reservieren, sondern sie im Zuge von Geldbeschaffungsmassnahmen für Private freizugeben; dies gegen den Widerstand des Taxigewerbes, für welches diese Nummern bisher auch als Identifikation gegenüber der Kundschaft dienten. </p><p>Gerade für Taxi-Fahrgäste war diese Nummern-Vergabepraxis ebenfalls äusserst hilfreich. Die ein- bis dreistelligen Nummern standen für die Seriosität des entsprechenden Taxi-Unternehmens: Fahrgäste, die aus irgendwelchen Gründen - sei es beispielsweise aufgrund ungenügender Dienstleistungen - ein Taxi identifizieren wollten, konnten dies aufgrund der bisher kurzen Kontrollschildnummern auf einfache Weise tun. Mit der neuen Praxis, welche bis zu sechsstellige Nummern für Taxis zur Folge hat, wird dies schwieriger, wenn nicht gar unmöglich. </p><p>Daher schlägt die Taxisuisse Taxi groupe Astag die schweizweite Realisierung einer neuen Kontrollschildnummernserie für Taxis vor, indem nach der Nummer der Buchstabe "T", analog den Händlerschildern mit dem Buchstaben "U", eingeführt werden soll. Selbstverständlich ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat kann der Argumentation des Motionärs, wonach ein Kunde anhand von tiefen Kontrollschildnummern seriöse von unseriösen Taxiunternehmen unterscheiden könne, nicht zustimmen. In der Schweiz erhalten nur seriöse Unternehmen/Einzelpersonen eine Bewilligung, Taxis zu führen. Zudem ist die Kontrollschildnummer nicht das Erkennungs- bzw. Erinnerungsmerkmal für ein bestimmtes Taxiunternehmen: Dazu dient vielmehr die optische Aufmachung des Taxi-Fahrzeugs/der Taxi-Unternehmensflotte, zumal die Fahrzeugfläche zwecks Eigenwerbung oft auffällig bemalt und beschildert ist.</p><p>Aber auch aus folgenden Gründen lehnt der Bundesrat die Einführung einer neuen Kontrollschilderart "Taxi-Schilder" ab: Die Schaffung eines besonderen "Taxi-Schildes" (oder weiterer Schilderarten) würde der auf Wunsch der Kantone im Jahre 2001 zwecks Vereinfachung gestarteten Reduktion der Kontrollschilderarten widersprechen. Zudem gäbe es mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruchsbegehren von anderen Unternehmen wie Car-Sharing-Genossenschaften, Leasingfirmen, Personentransportunternehmungen usw., welche ebenfalls Gründe aufführen könnten, dass auch für sie eine weitere neue Kontrollschilderart eingeführt werden müsste.</p><p>Schliesslich müsste die Einführung einer neuen Schilderart informatiktechnisch beim Bund und bei allen Zulassungsbehörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein umgesetzt werden. Die erheblichen Kosten könnten allerdings kaum verursachergerecht auf die "Taxi-Schilder" überwälzt werden, sondern müssten wohl teilweise auch durch die Allgemeinheit mitgetragen werden. Da die "Taxi-Schilder-Lösung" der Allgemeinheit aber wie dargelegt keine nennenswerten Vorteile bringt, sollte diese nicht mit weiteren Kosten belastet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der nächsten Revision der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Artikel 82 Absatz 2 (Arten von Kontrollschildern) Buchstabe e folgendermassen zu ergänzen:</p><p>VZV Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe e. Schilder für Taxi mit dem Buchstaben "T".</p>
  • Kontrollschilder für Taxis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In diversen Kantonen waren die ein- bis dreistelligen Kontrollschilder traditionellerweise dem Taxigewerbe vorbehalten. Dem Kunden ermöglichte dies auf einfachste Weise, seriöse Taxiunternehmen auf der Strasse zu erkennen. </p><p>Mittlerweile wird die Zuteilung der Kontrollschilder in verschiedenen Kantonen aber unterschiedlich gehandhabt. So hat z. B. der Grosse Rat des Kantons Bern beschlossen, ein- bis dreistellige Kontrollschildnummern nicht mehr wie bisher für Taxis zu reservieren, sondern sie im Zuge von Geldbeschaffungsmassnahmen für Private freizugeben; dies gegen den Widerstand des Taxigewerbes, für welches diese Nummern bisher auch als Identifikation gegenüber der Kundschaft dienten. </p><p>Gerade für Taxi-Fahrgäste war diese Nummern-Vergabepraxis ebenfalls äusserst hilfreich. Die ein- bis dreistelligen Nummern standen für die Seriosität des entsprechenden Taxi-Unternehmens: Fahrgäste, die aus irgendwelchen Gründen - sei es beispielsweise aufgrund ungenügender Dienstleistungen - ein Taxi identifizieren wollten, konnten dies aufgrund der bisher kurzen Kontrollschildnummern auf einfache Weise tun. Mit der neuen Praxis, welche bis zu sechsstellige Nummern für Taxis zur Folge hat, wird dies schwieriger, wenn nicht gar unmöglich. </p><p>Daher schlägt die Taxisuisse Taxi groupe Astag die schweizweite Realisierung einer neuen Kontrollschildnummernserie für Taxis vor, indem nach der Nummer der Buchstabe "T", analog den Händlerschildern mit dem Buchstaben "U", eingeführt werden soll. Selbstverständlich ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat kann der Argumentation des Motionärs, wonach ein Kunde anhand von tiefen Kontrollschildnummern seriöse von unseriösen Taxiunternehmen unterscheiden könne, nicht zustimmen. In der Schweiz erhalten nur seriöse Unternehmen/Einzelpersonen eine Bewilligung, Taxis zu führen. Zudem ist die Kontrollschildnummer nicht das Erkennungs- bzw. Erinnerungsmerkmal für ein bestimmtes Taxiunternehmen: Dazu dient vielmehr die optische Aufmachung des Taxi-Fahrzeugs/der Taxi-Unternehmensflotte, zumal die Fahrzeugfläche zwecks Eigenwerbung oft auffällig bemalt und beschildert ist.</p><p>Aber auch aus folgenden Gründen lehnt der Bundesrat die Einführung einer neuen Kontrollschilderart "Taxi-Schilder" ab: Die Schaffung eines besonderen "Taxi-Schildes" (oder weiterer Schilderarten) würde der auf Wunsch der Kantone im Jahre 2001 zwecks Vereinfachung gestarteten Reduktion der Kontrollschilderarten widersprechen. Zudem gäbe es mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruchsbegehren von anderen Unternehmen wie Car-Sharing-Genossenschaften, Leasingfirmen, Personentransportunternehmungen usw., welche ebenfalls Gründe aufführen könnten, dass auch für sie eine weitere neue Kontrollschilderart eingeführt werden müsste.</p><p>Schliesslich müsste die Einführung einer neuen Schilderart informatiktechnisch beim Bund und bei allen Zulassungsbehörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein umgesetzt werden. Die erheblichen Kosten könnten allerdings kaum verursachergerecht auf die "Taxi-Schilder" überwälzt werden, sondern müssten wohl teilweise auch durch die Allgemeinheit mitgetragen werden. Da die "Taxi-Schilder-Lösung" der Allgemeinheit aber wie dargelegt keine nennenswerten Vorteile bringt, sollte diese nicht mit weiteren Kosten belastet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der nächsten Revision der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Artikel 82 Absatz 2 (Arten von Kontrollschildern) Buchstabe e folgendermassen zu ergänzen:</p><p>VZV Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe e. Schilder für Taxi mit dem Buchstaben "T".</p>
    • Kontrollschilder für Taxis

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