Charta der Bürgerpflichten

ShortId
06.3817
Id
20063817
Updated
28.07.2023 05:29
Language
de
Title
Charta der Bürgerpflichten
AdditionalIndexing
2811;Ausländer/in;Niederlassungsrecht;Sitten und Gebräuche;Zivilgesellschaft;strafbare Handlung;Niederlassung von Ausländern/-innen;Integration der Zuwanderer
1
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L05K0106030106, Sitten und Gebräuche
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K01090108, Zivilgesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz niederlassen, kennen in der Regel ihre Rechte äusserst gut. Über die Pflichten, die sie gegenüber ihrem Gaststaat haben, sind ausländische Personen aber nicht immer informiert.</p><p>Die Einführung einer Charta der Bürgerpflichten würde es erlauben, ein Feld von Bürgerpflichten abzustecken, die nicht verhandelbar sind. Durch die Lektüre des Dokuments und mit ihrer eigenhändigen Unterschrift würde die eingewanderte Person gegenüber der Gesellschaft, der sie angehören möchte, eine moralische Verpflichtung eingehen.</p>
  • <p>Die Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer sind sowohl im geltenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) als auch im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) eingehend geregelt. Als Ziel der Integration nennt Artikel 4 Absatz 1 AuG das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. Bund, Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (Artikel 56 AuG). Die Einführung einer Charta im Sinne des Motionärs wurde bei den Beratungen des neuen AuG, das per 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, nicht diskutiert.</p><p>Sowohl das Anag als auch das AuG regeln zudem die Voraussetzungen für den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen. Ausländerinnen und Ausländern kann die Aufenthaltsbewilligung beispielsweise dann entzogen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen haben, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen oder deren innere oder äussere Sicherheit gefährden. Damit besteht ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium für Pflichtverletzungen. Nach Auffassung des Bundesrates erübrigt es sich, die Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer in einer zusätzlichen Charta festzuhalten.</p><p>Das AuG trägt auch dem Anliegen einer verbesserten Integration Rechnung und unterstreicht den Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer an deren Integration. Artikel 4 Absatz 4 AuG verlangt ausdrücklich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzen. Im Einzelfall kann es sich als notwendig erweisen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Ausländerin oder der Ausländer einen Sprach- oder Integrationskurs besucht (Artikel 54 AuG). Auch aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, die vom Motionär vorgeschlagene Charta einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Ich fordere den Bundesrat dazu auf, eine Charta einzuführen, auf der alle grundlegenden Bürgerpflichten aufgeführt sind und die jede ausländische Person zu unterschreiben hätte, wenn sie sich in der Schweiz niederlassen will.</p>
  • Charta der Bürgerpflichten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz niederlassen, kennen in der Regel ihre Rechte äusserst gut. Über die Pflichten, die sie gegenüber ihrem Gaststaat haben, sind ausländische Personen aber nicht immer informiert.</p><p>Die Einführung einer Charta der Bürgerpflichten würde es erlauben, ein Feld von Bürgerpflichten abzustecken, die nicht verhandelbar sind. Durch die Lektüre des Dokuments und mit ihrer eigenhändigen Unterschrift würde die eingewanderte Person gegenüber der Gesellschaft, der sie angehören möchte, eine moralische Verpflichtung eingehen.</p>
    • <p>Die Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer sind sowohl im geltenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) als auch im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) eingehend geregelt. Als Ziel der Integration nennt Artikel 4 Absatz 1 AuG das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. Bund, Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und Pflichten zu informieren (Artikel 56 AuG). Die Einführung einer Charta im Sinne des Motionärs wurde bei den Beratungen des neuen AuG, das per 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, nicht diskutiert.</p><p>Sowohl das Anag als auch das AuG regeln zudem die Voraussetzungen für den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen. Ausländerinnen und Ausländern kann die Aufenthaltsbewilligung beispielsweise dann entzogen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen haben, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen oder deren innere oder äussere Sicherheit gefährden. Damit besteht ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium für Pflichtverletzungen. Nach Auffassung des Bundesrates erübrigt es sich, die Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer in einer zusätzlichen Charta festzuhalten.</p><p>Das AuG trägt auch dem Anliegen einer verbesserten Integration Rechnung und unterstreicht den Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer an deren Integration. Artikel 4 Absatz 4 AuG verlangt ausdrücklich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzen. Im Einzelfall kann es sich als notwendig erweisen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Ausländerin oder der Ausländer einen Sprach- oder Integrationskurs besucht (Artikel 54 AuG). Auch aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, die vom Motionär vorgeschlagene Charta einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Ich fordere den Bundesrat dazu auf, eine Charta einzuführen, auf der alle grundlegenden Bürgerpflichten aufgeführt sind und die jede ausländische Person zu unterschreiben hätte, wenn sie sich in der Schweiz niederlassen will.</p>
    • Charta der Bürgerpflichten

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