Invalidenversicherung. Bundesgerichtsurteil und Sinn des Gesetzes

ShortId
06.3818
Id
20063818
Updated
28.07.2023 13:01
Language
de
Title
Invalidenversicherung. Bundesgerichtsurteil und Sinn des Gesetzes
AdditionalIndexing
28;Invalidität;Auslegung des Rechts;Teilzeitarbeit;Invalidenversicherung;Arbeitsunfähigkeit;Urteil;Bundesgericht;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K0104010302, Invalidität
  • L06K070205020203, Arbeitsunfähigkeit
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050403, Urteil
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich wiederholt mit der Frage der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen befasst. Nach seiner Praxis gemäss BGE 125 V 146 hat die Bemessung der Invalidität für die beiden Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt gesondert zu erfolgen. Wechselwirkungen zwischen den Bereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt aufgrund der erhöhten Belastung durch die Gesundheitsschädigung dürfen nicht berücksichtigt werden. Benötigt beispielsweise eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitsschadens mehr Energie für die Erledigung des Haushaltes, so muss diese Tatsache bei der Festlegung der Einschränkungen im Bereich Erwerbstätigkeit ausser Acht gelassen werden. In einem Urteil vom 25. Juli 2005 (I 844/04) hat das EVG unter Anwendung der genannten Praxis bei einer teilerwerbstätigen Versicherten festgehalten, dass bei zumutbarer Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt kein Anspruch auf eine IV-Rente gegeben sei.</p><p>1. Die beiden erwähnten Urteile widersprechen sich nicht. Das jüngere Urteil stützt sich auf die langjährige konstante Praxis gemäss BGE 125 V 146 und führt diese konsequent weiter.</p><p>2. BGE 125 V 146 beschreibt ausführlich, dass die Verordnungsbestimmungen zur Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger gesetzeskonform sind und eine einfache, durchführbare Lösung für das Problem der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen darstellen. Die geltende Praxis der Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger stellt somit eine geeignete Gegenüberstellung vergleichbarer Elemente dar. Mit der 4. IV-Revision wurden diese Verordnungsbestimmungen auf Gesetzesebene gehoben (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG).</p><p>3. Die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen wird von verschiedenen Seiten kritisiert. Der Hauptgrund für die Kritik dürfte im Umstand liegen, dass bei der Ermittlung der Behinderung im Bereich Haushalt durch die andere Art der Bemessung (Abklärung vor Ort gegenüber der rein rechnerischen Feststellung der Invalidität im erwerblichen Bereich) systembedingt ein tieferer Invaliditätsgrad resultieren kann. Das EVG gibt hierzu allerdings zu bedenken, dass bisher keine andere Regelung vorgeschlagen wurde, welche derart praktikabel ist und gleichzeitig die Rechtsgleichheit umfassend gewährleistet wie die bisherige.</p><p>Aus der Kritik an der geltenden Praxis kann daher nicht abgeleitet werden, dass teilerwerbstätige Personen über keine vollständige Invaliditätsdeckung in der Invalidenversicherung verfügen würden. Vielmehr erhalten sowohl Vollerwerbstätige wie Teilerwerbstätige oder auch Nichterwerbstätige bei gleichem Invaliditätsgrad grundsätzlich die gleiche Invalidenrente, wobei die betragliche Höhe der Rente selbstverständlich von den geleisteten Versicherungsbeiträgen abhängt.</p><p>4. Im Rahmen der Beratung der 5. IV-Revision wurde auch die parlamentarische Initiative Suter 00.454, deren Anliegen demjenigen der vorliegenden Interpellation entspricht, beraten. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates verzichtete jedoch auf die Integration einer entsprechenden Gesetzesbestimmung in die 5. IV-Revision und schrieb die Initiative ab. Der Bundesrat hat somit keinen Anlass für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen und hält an der bisherigen Praxis der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen fest.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aus einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (I 844/04 vom 25. Juli 2005), das sich im Übrigen auf eine frühere Praxis stützt (BGE 125 V 146), ergibt sich, dass invalide Personen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Arbeitszeit zwischen Erwerbstätigkeit und Hausarbeit aufteilten, systematisch benachteiligt sind, indem ihr Invaliditätsgrad niedriger eingestuft wird, als er in Wirklichkeit ist.</p><p>Diese Gerichtspraxis erscheint problematisch, namentlich wenn man Folgendes berücksichtigt:</p><p>- Bei der Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird eine nichterwerbstätige versicherte Person möglicherweise als nicht-invalid eingestuft, obwohl sie als invalid eingestuft würde, wenn sie erwerbstätig wäre.</p><p>- Es ist unmöglich, von einer versicherten Person zu erwarten, dass sie nach dem Eintritt eines Gesundheitsschadens mehr Zeit für eine Erwerbstätigkeit aufwendet als vorher.</p><p>- Man kann nicht einer Person den Status einer erwerbstätigen Person aberkennen, nur weil nicht gesichert ist, dass sie Vollzeit arbeiten würde, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte (und gleichzeitig erwarten, dass sie voll arbeitet, wenn sie krank ist, wie das EVG dies tut).</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erkennt der Bundesrat nicht einen Widerspruch zwischen den beiden genannten Bundesgerichtsurteilen?</p><p>2. Muss man davon ausgehen, dass BGE 125 V 146 klar vorschreibt, dass man nur vergleichbare Elemente vergleichen darf?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass, wenn die jüngste Rechtsprechung zur massgebenden Praxis würde, sich das generelle Problem einer ungenügenden Absicherung durch die IV für Personen stellen würde, die nur Teilzeit arbeiten?</p><p>4. Wäre es angesichts seiner praktischen und grundsätzlichen Bedeutung nicht angebracht, das Problem mit einer Gesetzesänderung oder wenigstens Verordnungsänderung zu lösen?</p>
  • Invalidenversicherung. Bundesgerichtsurteil und Sinn des Gesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich wiederholt mit der Frage der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen befasst. Nach seiner Praxis gemäss BGE 125 V 146 hat die Bemessung der Invalidität für die beiden Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt gesondert zu erfolgen. Wechselwirkungen zwischen den Bereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt aufgrund der erhöhten Belastung durch die Gesundheitsschädigung dürfen nicht berücksichtigt werden. Benötigt beispielsweise eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitsschadens mehr Energie für die Erledigung des Haushaltes, so muss diese Tatsache bei der Festlegung der Einschränkungen im Bereich Erwerbstätigkeit ausser Acht gelassen werden. In einem Urteil vom 25. Juli 2005 (I 844/04) hat das EVG unter Anwendung der genannten Praxis bei einer teilerwerbstätigen Versicherten festgehalten, dass bei zumutbarer Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt kein Anspruch auf eine IV-Rente gegeben sei.</p><p>1. Die beiden erwähnten Urteile widersprechen sich nicht. Das jüngere Urteil stützt sich auf die langjährige konstante Praxis gemäss BGE 125 V 146 und führt diese konsequent weiter.</p><p>2. BGE 125 V 146 beschreibt ausführlich, dass die Verordnungsbestimmungen zur Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger gesetzeskonform sind und eine einfache, durchführbare Lösung für das Problem der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen darstellen. Die geltende Praxis der Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger stellt somit eine geeignete Gegenüberstellung vergleichbarer Elemente dar. Mit der 4. IV-Revision wurden diese Verordnungsbestimmungen auf Gesetzesebene gehoben (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG).</p><p>3. Die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen wird von verschiedenen Seiten kritisiert. Der Hauptgrund für die Kritik dürfte im Umstand liegen, dass bei der Ermittlung der Behinderung im Bereich Haushalt durch die andere Art der Bemessung (Abklärung vor Ort gegenüber der rein rechnerischen Feststellung der Invalidität im erwerblichen Bereich) systembedingt ein tieferer Invaliditätsgrad resultieren kann. Das EVG gibt hierzu allerdings zu bedenken, dass bisher keine andere Regelung vorgeschlagen wurde, welche derart praktikabel ist und gleichzeitig die Rechtsgleichheit umfassend gewährleistet wie die bisherige.</p><p>Aus der Kritik an der geltenden Praxis kann daher nicht abgeleitet werden, dass teilerwerbstätige Personen über keine vollständige Invaliditätsdeckung in der Invalidenversicherung verfügen würden. Vielmehr erhalten sowohl Vollerwerbstätige wie Teilerwerbstätige oder auch Nichterwerbstätige bei gleichem Invaliditätsgrad grundsätzlich die gleiche Invalidenrente, wobei die betragliche Höhe der Rente selbstverständlich von den geleisteten Versicherungsbeiträgen abhängt.</p><p>4. Im Rahmen der Beratung der 5. IV-Revision wurde auch die parlamentarische Initiative Suter 00.454, deren Anliegen demjenigen der vorliegenden Interpellation entspricht, beraten. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates verzichtete jedoch auf die Integration einer entsprechenden Gesetzesbestimmung in die 5. IV-Revision und schrieb die Initiative ab. Der Bundesrat hat somit keinen Anlass für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen und hält an der bisherigen Praxis der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen fest.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aus einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (I 844/04 vom 25. Juli 2005), das sich im Übrigen auf eine frühere Praxis stützt (BGE 125 V 146), ergibt sich, dass invalide Personen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Arbeitszeit zwischen Erwerbstätigkeit und Hausarbeit aufteilten, systematisch benachteiligt sind, indem ihr Invaliditätsgrad niedriger eingestuft wird, als er in Wirklichkeit ist.</p><p>Diese Gerichtspraxis erscheint problematisch, namentlich wenn man Folgendes berücksichtigt:</p><p>- Bei der Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird eine nichterwerbstätige versicherte Person möglicherweise als nicht-invalid eingestuft, obwohl sie als invalid eingestuft würde, wenn sie erwerbstätig wäre.</p><p>- Es ist unmöglich, von einer versicherten Person zu erwarten, dass sie nach dem Eintritt eines Gesundheitsschadens mehr Zeit für eine Erwerbstätigkeit aufwendet als vorher.</p><p>- Man kann nicht einer Person den Status einer erwerbstätigen Person aberkennen, nur weil nicht gesichert ist, dass sie Vollzeit arbeiten würde, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte (und gleichzeitig erwarten, dass sie voll arbeitet, wenn sie krank ist, wie das EVG dies tut).</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erkennt der Bundesrat nicht einen Widerspruch zwischen den beiden genannten Bundesgerichtsurteilen?</p><p>2. Muss man davon ausgehen, dass BGE 125 V 146 klar vorschreibt, dass man nur vergleichbare Elemente vergleichen darf?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass, wenn die jüngste Rechtsprechung zur massgebenden Praxis würde, sich das generelle Problem einer ungenügenden Absicherung durch die IV für Personen stellen würde, die nur Teilzeit arbeiten?</p><p>4. Wäre es angesichts seiner praktischen und grundsätzlichen Bedeutung nicht angebracht, das Problem mit einer Gesetzesänderung oder wenigstens Verordnungsänderung zu lösen?</p>
    • Invalidenversicherung. Bundesgerichtsurteil und Sinn des Gesetzes

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