Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ratifikation

ShortId
06.3820
Id
20063820
Updated
28.07.2023 12:55
Language
de
Title
Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ratifikation
AdditionalIndexing
28;Behinderte/r;Kampf gegen die Diskriminierung;Konvention UNO;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Uno eine umfangreiche Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen verabschiedet. </p><p>Zu diesem Anlass haben sich zahlreiche Menschen mit Behinderungen aus der ganzen Welt in New York zusammengefunden, stellt die neue Konvention doch ein wichtiges Instrument dar, um die Diskriminierung der weltweit 650 Millionen Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und deren selbstständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern. </p><p>In enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und insbesondere mit den Direktbetroffenen haben die Mitgliedstaaten der Uno diese Konvention innerhalb von vier Jahren erarbeitet; sie wurde als erste Uno-Menschenrechtskonvention des 21. Jahrhunderts verabschiedet und geht nun in den Ratifizierungsprozess über. Sie enthält zahlreiche Bestimmungen, welche für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, für den weltweiten Schutz vor Diskriminierung grösste Bedeutung erlangen. </p><p>Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen verfügt in der Schweiz mit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot sowie einem Behindertengleichstellungsgesetz bereits über wichtige Grundlagen. In bestimmten Bereichen stellt die neue Konvention aber auch unser Land vor Herausforderungen, namentlich in den Bereichen Erwerb, Schule und selbstbestimmtes Leben. </p><p>Bei der Umsetzung der Konvention kommt der Schweiz eine wesentliche Rolle zu, wird doch ein Komitee mit Sitz in Genf geschaffen, welches die Umsetzung durch die Staaten zu überwachen hat, insbesondere durch Überprüfung von Staatenberichten. </p><p>Als Gastgeberland dieses Komitees und als glaubwürdige Vorreiterin im Bereich der Menschenrechte ist die Schweiz aufgefordert, die Konvention und das Fakultativprotokoll ernst zu nehmen und den Ratifikationsprozess in unserem Land umgehend in Gang zu setzen. Nach der 20. staatlichen Ratifikation werden Konvention und Fakultativprotokoll in Kraft treten.</p>
  • <p>Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Konvention zum Schutze von Menschen mit Behinderungen samt Fakultativprotokoll angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagen wird und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten. Zudem sieht ein Fakultativprotokoll die Möglichkeit einer Individualbeschwerde von Menschen mit Behinderungen bei Konventionsverletzungen vor dem Vertragsorgan vor. </p><p>Der Bundesrat erachtet die Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention grundsätzlich als wünschenswert. Ein Beitritt zur Konvention entspräche der bisherigen auch dem Ausland gegenüber vertretenen Menschenrechtspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Menschen mit Behinderungen als unveräusserlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte zu fördern.</p><p>Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz jedoch keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Tragweite der Konvention und die Folgen ihrer Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung allerdings noch schwer abzuschätzen. Die notwendigen Elemente für die Beantwortung dieser Fragen fehlen noch. Sobald er über genügend Informationen über die möglichen Konsequenzen für die Rechtsordnung von Bund und Kantonen verfügt, wird der Bundesrat einen Entscheid über die Unterzeichnung fällen. Er ist bereit, die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Schweiz die Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Resolution der Generalversammlung NR A/61/611) ratifiziert.</p>
  • Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ratifikation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Uno eine umfangreiche Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen verabschiedet. </p><p>Zu diesem Anlass haben sich zahlreiche Menschen mit Behinderungen aus der ganzen Welt in New York zusammengefunden, stellt die neue Konvention doch ein wichtiges Instrument dar, um die Diskriminierung der weltweit 650 Millionen Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und deren selbstständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern. </p><p>In enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und insbesondere mit den Direktbetroffenen haben die Mitgliedstaaten der Uno diese Konvention innerhalb von vier Jahren erarbeitet; sie wurde als erste Uno-Menschenrechtskonvention des 21. Jahrhunderts verabschiedet und geht nun in den Ratifizierungsprozess über. Sie enthält zahlreiche Bestimmungen, welche für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, für den weltweiten Schutz vor Diskriminierung grösste Bedeutung erlangen. </p><p>Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen verfügt in der Schweiz mit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot sowie einem Behindertengleichstellungsgesetz bereits über wichtige Grundlagen. In bestimmten Bereichen stellt die neue Konvention aber auch unser Land vor Herausforderungen, namentlich in den Bereichen Erwerb, Schule und selbstbestimmtes Leben. </p><p>Bei der Umsetzung der Konvention kommt der Schweiz eine wesentliche Rolle zu, wird doch ein Komitee mit Sitz in Genf geschaffen, welches die Umsetzung durch die Staaten zu überwachen hat, insbesondere durch Überprüfung von Staatenberichten. </p><p>Als Gastgeberland dieses Komitees und als glaubwürdige Vorreiterin im Bereich der Menschenrechte ist die Schweiz aufgefordert, die Konvention und das Fakultativprotokoll ernst zu nehmen und den Ratifikationsprozess in unserem Land umgehend in Gang zu setzen. Nach der 20. staatlichen Ratifikation werden Konvention und Fakultativprotokoll in Kraft treten.</p>
    • <p>Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Konvention zum Schutze von Menschen mit Behinderungen samt Fakultativprotokoll angenommen. Die Konvention orientiert sich inhaltlich an bereits bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Neben den zahlreichen inhaltlichen Bestimmungen ist die Konvention mit wichtigen Umsetzungsinstrumenten versehen. So wird ein Vertragsorgan geschaffen, welches wie die übrigen Uno-Menschenrechtsvertragsorgane in Genf tagen wird und dessen Aufgabe in der Überwachung der Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten besteht, insbesondere durch Überprüfung von periodisch zu erstattenden Staatenberichten. Zudem sieht ein Fakultativprotokoll die Möglichkeit einer Individualbeschwerde von Menschen mit Behinderungen bei Konventionsverletzungen vor dem Vertragsorgan vor. </p><p>Der Bundesrat erachtet die Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention grundsätzlich als wünschenswert. Ein Beitritt zur Konvention entspräche der bisherigen auch dem Ausland gegenüber vertretenen Menschenrechtspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Menschen mit Behinderungen als unveräusserlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte zu fördern.</p><p>Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz jedoch keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Tragweite der Konvention und die Folgen ihrer Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung allerdings noch schwer abzuschätzen. Die notwendigen Elemente für die Beantwortung dieser Fragen fehlen noch. Sobald er über genügend Informationen über die möglichen Konsequenzen für die Rechtsordnung von Bund und Kantonen verfügt, wird der Bundesrat einen Entscheid über die Unterzeichnung fällen. Er ist bereit, die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Schweiz die Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Resolution der Generalversammlung NR A/61/611) ratifiziert.</p>
    • Uno-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ratifikation

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