Glücksspielordnung
- ShortId
-
06.3830
- Id
-
20063830
- Updated
-
27.07.2023 21:29
- Language
-
de
- Title
-
Glücksspielordnung
- AdditionalIndexing
-
15;Staatsmonopol;Kontrolle;Glücksspiel;Wettbewerb;Spielunternehmen;Koordination;Gesetz
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L04K08020314, Koordination
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070301010303, Staatsmonopol
- L03K070301, Wettbewerb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Bundessache. Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile. Vorbehalten sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über Lotterien und gewerbsmässige Wetten vom 8. Juni 1923. Damit bestehen in der Schweiz zwei unterschiedliche Gesetzesgrundlagen: das Spielbankengesetz für Kasinos und das Lotteriegesetz für Lotterien und Wetten. </p><p>Die fehlende Harmonisierung zwischen Spielbankengesetz und Lotteriegesetz führt zu unterschiedlichen Ordnungssystemen. Die Spielbanken unterliegen einem Marktmechanismus, die Grosslotterien operieren in einem Monopolsystem. Die Auswirkungen sind vielfältig:</p><p>Das Glücksspiel in Spielbanken ist grundsätzlich erlaubt, die Spielbanken stehen untereinander im Wettbewerb, und private Anbieter können - wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllen - Spielbankenkonzessionen erhalten. Die Spielbanken werden einheitlich durch die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt, sie unterliegen einer hohen, progressiv ausgestalteten Spielbankenabgabe, primär zugunsten der AHV, das Gewinn- und Verlustrisiko tragen die privaten Investoren, und die Spielbanken zahlen ordentliche Ertragssteuern. Für den Spielgast im Kasino sind Spielgewinne steuerfrei. </p><p>Im Gegensatz dazu sind Wetten und Lotterien im Grundsatz verboten, Ausnahmen bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Es besteht eine Monopolsituation mit fester Gebietsaufteilung. Im Inland sind die Lotterien nicht dem Wettbewerb ausgesetzt. Die Aufsicht über die Lotterien obliegt den Kantonen, die gleichzeitig Bewilligungsgeber sind. Das kantonale Bewilligungsmonopol verwehrt weiteren Marktteilnehmern wie privaten Anbietern, Sportverbänden, Umweltverbänden und gemeinnützigen Organisationen den Marktzutritt. Lotterien unterliegen keinen Zwangsabgaben. Der nach Gewinnauszahlungen und Unkosten verbleibende Ertrag wird auf freiwilliger Basis verteilt und fliesst zum grössten Teil in die kantonalen Lotteriefonds. Die Kantone verwenden die Gelder aus den Lotteriefonds für vielfältige gemeinnützige Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales und Sport. Lotteriegesellschaften zahlen im Gegensatz zu Spielbanken keine Ertragssteuern. Für den Lotterieteilnehmer stellen Lotteriegewinne steuerbares Einkommen dar.</p>
- <p>Eine Zusammenführung und Vereinheitlichung der heutigen unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen für den Lotterien-, Wett- und Spielbankenbereich dürfte die Führung einer kohärenten Glücksspielpolitik sicherlich erleichtern. </p><p>Das EJPD wird dem Bundesrat Anfang 2008 über die Erfahrungen berichten, welche mit der von den Kantonen eingesetzten interkantonalen Lotterie- und Wettkommission gemacht wurden. Der Bundesrat wird demnach bald die Gelegenheit haben zu prüfen, inwieweit noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dabei wird er auch die neuesten Entwicklungen im Glücksspielbereich berücksichtigen und prüfen können, ob sich eine Zusammenführung der Aufsicht über den ganzen Glücksspielbereich tatsächlich aufdrängt oder ob die getrennten Aufsichtsbehörden für den Spielbankenbereich einerseits und den Lotterie- bzw. Wettbereich andererseits beibehalten werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu folgender Frage:</p><p>Wie stellt er sich zu einer Vereinheitlichung und Zusammenführung der Gesetzesgrundlagen und einer gemeinsamen Aufsicht für alle Glücksspiele?</p>
- Glücksspielordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Bundessache. Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile. Vorbehalten sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über Lotterien und gewerbsmässige Wetten vom 8. Juni 1923. Damit bestehen in der Schweiz zwei unterschiedliche Gesetzesgrundlagen: das Spielbankengesetz für Kasinos und das Lotteriegesetz für Lotterien und Wetten. </p><p>Die fehlende Harmonisierung zwischen Spielbankengesetz und Lotteriegesetz führt zu unterschiedlichen Ordnungssystemen. Die Spielbanken unterliegen einem Marktmechanismus, die Grosslotterien operieren in einem Monopolsystem. Die Auswirkungen sind vielfältig:</p><p>Das Glücksspiel in Spielbanken ist grundsätzlich erlaubt, die Spielbanken stehen untereinander im Wettbewerb, und private Anbieter können - wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllen - Spielbankenkonzessionen erhalten. Die Spielbanken werden einheitlich durch die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt, sie unterliegen einer hohen, progressiv ausgestalteten Spielbankenabgabe, primär zugunsten der AHV, das Gewinn- und Verlustrisiko tragen die privaten Investoren, und die Spielbanken zahlen ordentliche Ertragssteuern. Für den Spielgast im Kasino sind Spielgewinne steuerfrei. </p><p>Im Gegensatz dazu sind Wetten und Lotterien im Grundsatz verboten, Ausnahmen bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Es besteht eine Monopolsituation mit fester Gebietsaufteilung. Im Inland sind die Lotterien nicht dem Wettbewerb ausgesetzt. Die Aufsicht über die Lotterien obliegt den Kantonen, die gleichzeitig Bewilligungsgeber sind. Das kantonale Bewilligungsmonopol verwehrt weiteren Marktteilnehmern wie privaten Anbietern, Sportverbänden, Umweltverbänden und gemeinnützigen Organisationen den Marktzutritt. Lotterien unterliegen keinen Zwangsabgaben. Der nach Gewinnauszahlungen und Unkosten verbleibende Ertrag wird auf freiwilliger Basis verteilt und fliesst zum grössten Teil in die kantonalen Lotteriefonds. Die Kantone verwenden die Gelder aus den Lotteriefonds für vielfältige gemeinnützige Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales und Sport. Lotteriegesellschaften zahlen im Gegensatz zu Spielbanken keine Ertragssteuern. Für den Lotterieteilnehmer stellen Lotteriegewinne steuerbares Einkommen dar.</p>
- <p>Eine Zusammenführung und Vereinheitlichung der heutigen unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen für den Lotterien-, Wett- und Spielbankenbereich dürfte die Führung einer kohärenten Glücksspielpolitik sicherlich erleichtern. </p><p>Das EJPD wird dem Bundesrat Anfang 2008 über die Erfahrungen berichten, welche mit der von den Kantonen eingesetzten interkantonalen Lotterie- und Wettkommission gemacht wurden. Der Bundesrat wird demnach bald die Gelegenheit haben zu prüfen, inwieweit noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dabei wird er auch die neuesten Entwicklungen im Glücksspielbereich berücksichtigen und prüfen können, ob sich eine Zusammenführung der Aufsicht über den ganzen Glücksspielbereich tatsächlich aufdrängt oder ob die getrennten Aufsichtsbehörden für den Spielbankenbereich einerseits und den Lotterie- bzw. Wettbereich andererseits beibehalten werden sollen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu folgender Frage:</p><p>Wie stellt er sich zu einer Vereinheitlichung und Zusammenführung der Gesetzesgrundlagen und einer gemeinsamen Aufsicht für alle Glücksspiele?</p>
- Glücksspielordnung
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