Informations- und Deklarationspflicht für Solarien
- ShortId
-
06.3834
- Id
-
20063834
- Updated
-
28.07.2023 11:51
- Language
-
de
- Title
-
Informations- und Deklarationspflicht für Solarien
- AdditionalIndexing
-
2841;freie Schlagwörter: Solarium;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Deklarationspflicht;Gesundheitsrisiko;Konsumenteninformation;Jugendschutz;Kind;Krebs
- 1
-
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L04K01050110, Krebs
- L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L05K0107010205, Kind
- L04K01040206, Jugendschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Inzidenzrate für Hautkrebs ist in der Schweiz sehr hoch. Sie hat sich in den letzten zwanzig Jahren verdoppelt. Heute muss sogar jedes siebte Kind in der Schweiz damit rechnen, an Hautkrebs zu erkranken. Hautkrebs wird durch zu hohe UV-Exposition verursacht. Neben dem Sonnenbaden stellt auch der Besuch von Solarien ein erhebliches Risiko dar. Die Information der Konsumentinnen und Konsumenten ist ungenügend. Dies hat der Bericht zum Postulat Sommaruga Simonetta 00.3565, "Nichtionisierende Strahlen. Grenzwerte", gezeigt. Es ist dringend erforderlich, die Bevölkerung vermehrt und gezielt über die gesundheitlichen Risiken von Solarienbesuchen aufzuklären.</p><p>Sowohl Hersteller wie Händler und Betreiber müssen einer umfassenden Deklarations- und Informationspflicht nachkommen. Hersteller, Händler und Betreiber müssen die Strahlenintensität der einzelnen Geräte bekanntgeben und über die Risiken informieren. Die Hersteller messen diese Strahlungswerte ohnehin. Es braucht auch Hinweise bei den Solarien in Schwimmbädern, Fitnessstudios, Hotels usw., dass der Besuch eines Solariums ein Gesundheitsrisiko darstellen kann. Insbesondere sollen Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendschutzes vor den negativen Auswirkungen der UV-Strahlung geschützt werden.</p>
- <p>Eine exzessive UV-Bestrahlung, insbesondere in jungen Jahren, erhöht das Hautkrebsrisiko. Dass dabei neben der UV-Strahlung der Sonne auch Solarien eine wichtige Rolle spielen, wurde in einer im November 2006 publizierten Untersuchung der Internationalen Krebsforschungsagentur wissenschaftlich bestätigt. Der Bundesrat anerkennt die Notwendigkeit einer verbesserten Hautkrebsprävention in diesem Bereich. Diese Notwendigkeit wurde auch im Bericht des Bundesrates "Nichtionisierende Strahlen" vom 24. Mai 2006 (Bericht in Erfüllung des Postulates Sommaruga Simonetta 00.3565) herausgestrichen. Die Verbesserung soll vorerst im Rahmen der vorhandenen Mittel und ohne neue gesetzliche Grundlagen geschehen. Das zuständige Amt (Bundesamt für Gesundheit, BAG) setzt denn auch in der Prävention zwei Schwerpunkte: Massnahmen, die sich auf die Produktenorm von Solarien beziehen, und Massnahmen bei der Benutzung von Solarien. Die in der Motion erwähnten Punkte sind denn auch in den vorgesehenen Massnahmen enthalten.</p><p>1./4. Produktbezogene Massnahmen: Aufgrund eines Gutachtens des "Scientific Committee on Consumer Products" vom Juni 2006 plant die EU, die vorhandene Produktenorm zu Solarien (s. Quelle hiernach) zu verschärfen. Insbesondere sollen die Auflagen betreffend Information der Benutzer erweitert werden. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Auflagen liegt bei den Herstellern. Für die stichprobenweise und nachträgliche Marktkontrolle in der Schweiz ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig (Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen; SR 734.27). Neben der produktebezogenen Kontrolle wäre es sinnvoll zu kontrollieren, ob die Benutzerinformation von den Solarienbetreibern tatsächlich umgesetzt wird. Eine solche Kontrolle des Betriebes von Solarien fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Das BAG verfolgt die Tätigkeit in der EU und ist zusammen mit den Vollzugsbehörden daran, das Mass der notwendigen Kontrollen bei Solarien zu überprüfen. (Quelle: "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung"; EN 60335-2-27:1997+A1:2000)</p><p>2./3. Anwendungsbezogene Massnahmen: Für Massnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Solarien sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion Zisyadis 06.3205, "Verbot von Solarien", festgehalten, wird das BAG die Kantone ersuchen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen zu erlassen, die zu einem besseren Schutz vor den Gefahren einer Strahlenexposition in Solarien (insbesondere auch für Kinder und Jugendliche) führen sollen. Die Kantone werden auch aufgefordert, die Ausbildung der Solariumbetreiber zu überprüfen sowie eine Informationspflicht vor Ort zu erlassen und schliesslich die Solarien besser zu kontrollieren.</p><p>Je nach Erfolg dieser Massnahmen will der Bundesrat die Situation neu beurteilen. Angesichts all dieser Ausführungen sind neue gesetzliche Grundlagen im Moment überflüssig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine Informations- und Deklarationspflicht für Solarien zu schaffen. Es soll sichergestellt werden, dass:</p><p>1. Hersteller und Händler von Solarien die Kundinnen und Kunden über die Strahlenintensität der Geräte und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken aufklären;</p><p>2. Betreiber von Solarien die Nutzerinnen und Nutzer vor Ort über die mit dem Solariumsbesuch verbundenen Gesundheitsrisiken informieren;</p><p>3. dem Kinder- und Jugendschutz in diesem Bereich spezifisch Rechnung getragen wird;</p><p>4. die Behörden regelmässig kontrollieren, ob die Informations- und Deklarationspflicht bei öffentlichen Solarien befolgt wird.</p>
- Informations- und Deklarationspflicht für Solarien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Inzidenzrate für Hautkrebs ist in der Schweiz sehr hoch. Sie hat sich in den letzten zwanzig Jahren verdoppelt. Heute muss sogar jedes siebte Kind in der Schweiz damit rechnen, an Hautkrebs zu erkranken. Hautkrebs wird durch zu hohe UV-Exposition verursacht. Neben dem Sonnenbaden stellt auch der Besuch von Solarien ein erhebliches Risiko dar. Die Information der Konsumentinnen und Konsumenten ist ungenügend. Dies hat der Bericht zum Postulat Sommaruga Simonetta 00.3565, "Nichtionisierende Strahlen. Grenzwerte", gezeigt. Es ist dringend erforderlich, die Bevölkerung vermehrt und gezielt über die gesundheitlichen Risiken von Solarienbesuchen aufzuklären.</p><p>Sowohl Hersteller wie Händler und Betreiber müssen einer umfassenden Deklarations- und Informationspflicht nachkommen. Hersteller, Händler und Betreiber müssen die Strahlenintensität der einzelnen Geräte bekanntgeben und über die Risiken informieren. Die Hersteller messen diese Strahlungswerte ohnehin. Es braucht auch Hinweise bei den Solarien in Schwimmbädern, Fitnessstudios, Hotels usw., dass der Besuch eines Solariums ein Gesundheitsrisiko darstellen kann. Insbesondere sollen Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendschutzes vor den negativen Auswirkungen der UV-Strahlung geschützt werden.</p>
- <p>Eine exzessive UV-Bestrahlung, insbesondere in jungen Jahren, erhöht das Hautkrebsrisiko. Dass dabei neben der UV-Strahlung der Sonne auch Solarien eine wichtige Rolle spielen, wurde in einer im November 2006 publizierten Untersuchung der Internationalen Krebsforschungsagentur wissenschaftlich bestätigt. Der Bundesrat anerkennt die Notwendigkeit einer verbesserten Hautkrebsprävention in diesem Bereich. Diese Notwendigkeit wurde auch im Bericht des Bundesrates "Nichtionisierende Strahlen" vom 24. Mai 2006 (Bericht in Erfüllung des Postulates Sommaruga Simonetta 00.3565) herausgestrichen. Die Verbesserung soll vorerst im Rahmen der vorhandenen Mittel und ohne neue gesetzliche Grundlagen geschehen. Das zuständige Amt (Bundesamt für Gesundheit, BAG) setzt denn auch in der Prävention zwei Schwerpunkte: Massnahmen, die sich auf die Produktenorm von Solarien beziehen, und Massnahmen bei der Benutzung von Solarien. Die in der Motion erwähnten Punkte sind denn auch in den vorgesehenen Massnahmen enthalten.</p><p>1./4. Produktbezogene Massnahmen: Aufgrund eines Gutachtens des "Scientific Committee on Consumer Products" vom Juni 2006 plant die EU, die vorhandene Produktenorm zu Solarien (s. Quelle hiernach) zu verschärfen. Insbesondere sollen die Auflagen betreffend Information der Benutzer erweitert werden. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Auflagen liegt bei den Herstellern. Für die stichprobenweise und nachträgliche Marktkontrolle in der Schweiz ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig (Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen; SR 734.27). Neben der produktebezogenen Kontrolle wäre es sinnvoll zu kontrollieren, ob die Benutzerinformation von den Solarienbetreibern tatsächlich umgesetzt wird. Eine solche Kontrolle des Betriebes von Solarien fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Das BAG verfolgt die Tätigkeit in der EU und ist zusammen mit den Vollzugsbehörden daran, das Mass der notwendigen Kontrollen bei Solarien zu überprüfen. (Quelle: "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke. Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung"; EN 60335-2-27:1997+A1:2000)</p><p>2./3. Anwendungsbezogene Massnahmen: Für Massnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Solarien sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion Zisyadis 06.3205, "Verbot von Solarien", festgehalten, wird das BAG die Kantone ersuchen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen zu erlassen, die zu einem besseren Schutz vor den Gefahren einer Strahlenexposition in Solarien (insbesondere auch für Kinder und Jugendliche) führen sollen. Die Kantone werden auch aufgefordert, die Ausbildung der Solariumbetreiber zu überprüfen sowie eine Informationspflicht vor Ort zu erlassen und schliesslich die Solarien besser zu kontrollieren.</p><p>Je nach Erfolg dieser Massnahmen will der Bundesrat die Situation neu beurteilen. Angesichts all dieser Ausführungen sind neue gesetzliche Grundlagen im Moment überflüssig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine Informations- und Deklarationspflicht für Solarien zu schaffen. Es soll sichergestellt werden, dass:</p><p>1. Hersteller und Händler von Solarien die Kundinnen und Kunden über die Strahlenintensität der Geräte und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken aufklären;</p><p>2. Betreiber von Solarien die Nutzerinnen und Nutzer vor Ort über die mit dem Solariumsbesuch verbundenen Gesundheitsrisiken informieren;</p><p>3. dem Kinder- und Jugendschutz in diesem Bereich spezifisch Rechnung getragen wird;</p><p>4. die Behörden regelmässig kontrollieren, ob die Informations- und Deklarationspflicht bei öffentlichen Solarien befolgt wird.</p>
- Informations- und Deklarationspflicht für Solarien
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