Autonomer Nachvollzug und Kennzeichnung des Schweizer EU-Rechtes

ShortId
06.3839
Id
20063839
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Autonomer Nachvollzug und Kennzeichnung des Schweizer EU-Rechtes
AdditionalIndexing
10;12
1
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L04K05030103, Gesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Ablehnung eines EWR-Beitritts seitens der Schweizer Stimmbevölkerung im Dezember 1992 verfolgt der Bundesrat die Politik des "autonomen Nachvollzugs" mit dem Ziel, die Differenzen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Interesse des gegenseitigen wirtschaftlichen Austauschs möglichst gering zu halten.</p><p>Trotz zahlreicher Berichte über die schweizerische Europapolitik wurden das Thema des autonomen Nachvollzugs und die Auswirkungen auf die schweizerische Souveränität noch nie systematisch untersucht.</p><p>Mit diesem Bericht soll das rechtliche Verhältnis zwischen der Schweiz und der Europäischen Union als ihrer wichtigsten Handelspartnerin dargestellt werden. </p><p>Die staatspolitische Dimension einer Übertragung von Hoheitsrechten auf die europäische Ebene wird im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft der Schweiz in der EU zwar diskutiert. Die staatspolitischen Auswirkungen der Politik des "autonomen Nachvollzugs" wurden bis anhin jedoch ausgeblendet. Der geforderte Bericht kann diese Lücke füllen.</p><p>Dank einer speziellen Kennzeichnung der aufgrund von Gemeinschaftsrecht übernommenen Erlasse und geänderten (Verordnungs-)Bestimmungen in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes können sich nicht nur die Mitglieder des Parlamentes, sondern alle interessierten Bürgerinnen und Bürger ein Bild über den Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die schweizerische Gesetzgebung und über das Ausmass des "autonomen Nachvollzugs" machen.</p>
  • <p>1. Der Bericht vom 25. Februar 2004 über die Legislaturplanung 2003-2007 (BBl 2004 1149) sah in Ziffer 6.1.2 einen Bericht über die Auswirkungen eines Beitritts zur EU vor. Dieser wurde am 28. Juni 2006 vorgelegt (BBl 2006 6815). Ziffer 2.3.2 befasst sich mit den Anpassungen des schweizerischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht. Die jährlichen Aussenwirtschaftsberichte beleuchten zudem ebenfalls in genereller Weise die Praxis des "autonomen Nachvollzugs". </p><p>Die Erstellung von regelmässigen und flächendeckenden Übersichten über den "autonomen Nachvollzug" in der Rechtsetzung wäre mit nicht zu unterschätzenden Zusatzaufwendungen verbunden. Als Erkenntnisquelle stehen zurzeit nur die obligatorischen Europakapitel in den Anträgen zu Bundesratsverordnungen und Botschaften zu Gesetzen zur Verfügung. Im Bereich der delegierten Rechtsetzung in Departementen, Ämtern und von Organisationen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, sind die Informationen - falls überhaupt unter diesem Aspekt auswertbar - nur dezentral und unvollständig vorhanden. Es müsste deshalb innerhalb der Verwaltung ein eigentliches Reportingwesen aufgebaut und betrieben werden.</p><p>Es empfiehlt sich vielmehr, der Wissenschaft die Möglichkeit zu belassen, aus aktuellem Anlass entsprechende Studien zu verfassen.</p><p>2. Das mit der Konsolidierung der SR betraute Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) der Bundeskanzlei verfügt zurzeit über keinerlei spezifische Informationen, ob ein Erlass oder seine Änderung ganz oder schwergewichtig ein Ausfluss des "autonomen Nachvollzuges" sind. Lediglich die Referenzierung oder Anwendbarkeitserklärung von Normen des europäischen Rechts könnte allenfalls ein Indiz in diese Richtung darstellen.</p><p>Es ist zudem anzunehmen, dass es einen sehr grossen Graubereich an Normen gibt, die sowohl aus Gründen der Europakompatibilität wie auch wegen völlig anders gelagerter Problemstellungen erlassen werden. Diese Unschärfe wäre nur über Interpretationen aufzulösen, die in den Rechtssammlungen, wie sie in Publikationsgesetz und -verordnung (SR 170.512/.1) umschrieben und geregelt sind, keinen Platz haben.</p><p>Schliesslich müsste die gesetzgebende Behörde bei jedem Erlass oder Teil eines Erlasses entscheiden und deklarieren, wie weit der autonome Nachvollzug Anlass der Revision war. Dabei wäre die Spannweite der politischen und rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten derart gross, dass es schwierig wäre, eine gleichartige Praxis zu etablieren.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in regelmässigen Abständen Bericht zuhanden des Parlaments zu erstatten, in dem die aufgrund von EU-Erlassen geänderten oder erlassenen Bundesgesetze und Verordnungen speziell aufgelistet werden sowie deren prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der in der Berichtsperiode erlassenen Rechtstexte angegeben wird. In der Systematischen Rechtssammlung des Bundes (SR) sollen zudem die entsprechenden Erlasse oder die entsprechenden Bestimmungen mit einem Symbol oder farblich gekennzeichnet werden.</p>
  • Autonomer Nachvollzug und Kennzeichnung des Schweizer EU-Rechtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Ablehnung eines EWR-Beitritts seitens der Schweizer Stimmbevölkerung im Dezember 1992 verfolgt der Bundesrat die Politik des "autonomen Nachvollzugs" mit dem Ziel, die Differenzen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Interesse des gegenseitigen wirtschaftlichen Austauschs möglichst gering zu halten.</p><p>Trotz zahlreicher Berichte über die schweizerische Europapolitik wurden das Thema des autonomen Nachvollzugs und die Auswirkungen auf die schweizerische Souveränität noch nie systematisch untersucht.</p><p>Mit diesem Bericht soll das rechtliche Verhältnis zwischen der Schweiz und der Europäischen Union als ihrer wichtigsten Handelspartnerin dargestellt werden. </p><p>Die staatspolitische Dimension einer Übertragung von Hoheitsrechten auf die europäische Ebene wird im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft der Schweiz in der EU zwar diskutiert. Die staatspolitischen Auswirkungen der Politik des "autonomen Nachvollzugs" wurden bis anhin jedoch ausgeblendet. Der geforderte Bericht kann diese Lücke füllen.</p><p>Dank einer speziellen Kennzeichnung der aufgrund von Gemeinschaftsrecht übernommenen Erlasse und geänderten (Verordnungs-)Bestimmungen in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes können sich nicht nur die Mitglieder des Parlamentes, sondern alle interessierten Bürgerinnen und Bürger ein Bild über den Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die schweizerische Gesetzgebung und über das Ausmass des "autonomen Nachvollzugs" machen.</p>
    • <p>1. Der Bericht vom 25. Februar 2004 über die Legislaturplanung 2003-2007 (BBl 2004 1149) sah in Ziffer 6.1.2 einen Bericht über die Auswirkungen eines Beitritts zur EU vor. Dieser wurde am 28. Juni 2006 vorgelegt (BBl 2006 6815). Ziffer 2.3.2 befasst sich mit den Anpassungen des schweizerischen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht. Die jährlichen Aussenwirtschaftsberichte beleuchten zudem ebenfalls in genereller Weise die Praxis des "autonomen Nachvollzugs". </p><p>Die Erstellung von regelmässigen und flächendeckenden Übersichten über den "autonomen Nachvollzug" in der Rechtsetzung wäre mit nicht zu unterschätzenden Zusatzaufwendungen verbunden. Als Erkenntnisquelle stehen zurzeit nur die obligatorischen Europakapitel in den Anträgen zu Bundesratsverordnungen und Botschaften zu Gesetzen zur Verfügung. Im Bereich der delegierten Rechtsetzung in Departementen, Ämtern und von Organisationen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, sind die Informationen - falls überhaupt unter diesem Aspekt auswertbar - nur dezentral und unvollständig vorhanden. Es müsste deshalb innerhalb der Verwaltung ein eigentliches Reportingwesen aufgebaut und betrieben werden.</p><p>Es empfiehlt sich vielmehr, der Wissenschaft die Möglichkeit zu belassen, aus aktuellem Anlass entsprechende Studien zu verfassen.</p><p>2. Das mit der Konsolidierung der SR betraute Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) der Bundeskanzlei verfügt zurzeit über keinerlei spezifische Informationen, ob ein Erlass oder seine Änderung ganz oder schwergewichtig ein Ausfluss des "autonomen Nachvollzuges" sind. Lediglich die Referenzierung oder Anwendbarkeitserklärung von Normen des europäischen Rechts könnte allenfalls ein Indiz in diese Richtung darstellen.</p><p>Es ist zudem anzunehmen, dass es einen sehr grossen Graubereich an Normen gibt, die sowohl aus Gründen der Europakompatibilität wie auch wegen völlig anders gelagerter Problemstellungen erlassen werden. Diese Unschärfe wäre nur über Interpretationen aufzulösen, die in den Rechtssammlungen, wie sie in Publikationsgesetz und -verordnung (SR 170.512/.1) umschrieben und geregelt sind, keinen Platz haben.</p><p>Schliesslich müsste die gesetzgebende Behörde bei jedem Erlass oder Teil eines Erlasses entscheiden und deklarieren, wie weit der autonome Nachvollzug Anlass der Revision war. Dabei wäre die Spannweite der politischen und rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten derart gross, dass es schwierig wäre, eine gleichartige Praxis zu etablieren.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in regelmässigen Abständen Bericht zuhanden des Parlaments zu erstatten, in dem die aufgrund von EU-Erlassen geänderten oder erlassenen Bundesgesetze und Verordnungen speziell aufgelistet werden sowie deren prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der in der Berichtsperiode erlassenen Rechtstexte angegeben wird. In der Systematischen Rechtssammlung des Bundes (SR) sollen zudem die entsprechenden Erlasse oder die entsprechenden Bestimmungen mit einem Symbol oder farblich gekennzeichnet werden.</p>
    • Autonomer Nachvollzug und Kennzeichnung des Schweizer EU-Rechtes

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