Keine Einschränkung des Vereinssportes
- ShortId
-
06.3841
- Id
-
20063841
- Updated
-
27.07.2023 20:03
- Language
-
de
- Title
-
Keine Einschränkung des Vereinssportes
- AdditionalIndexing
-
28;52;Sporteinrichtung;Spiel;Vereinigung;Sport;Kind;Umweltrecht;Lärm;Lärmschutz
- 1
-
- L05K0101010206, Sporteinrichtung
- L04K01010102, Sport
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K01010106, Spiel
- L04K06020105, Lärm
- L05K0107010205, Kind
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K06010309, Umweltrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem Konzept für eine Sportpolitik in der Schweiz will der Bundesrat, dass sich die Bevölkerung mehr bewegt und Sport als eine erstrebenswerte, notwendige Bereicherung wahrgenommen wird. Die ansteigende Zahl übergewichtiger Menschen, vor allem von Kindern, ist auch in unserem Land zu einem ernsthaften Problem geworden. Zwei Drittel der Bevölkerung ist zu wenig aktiv. Eines der Hauptziele des Sportkonzeptes ist es, die Gesundheit zu verbessern durch mehr bewegungsaktive Menschen. </p><p>Diesen Bestrebungen läuft eine restriktive Gerichtspraxis bei Beschwerden gegen Benützungszeiten von Sport- und Spielplätzen entgegen, gestützt auf Emissionsbegrenzungen gemäss Umweltschutzgesetz. Benützungszeiten werden derart eingeschränkt, dass der Vereinssport enorm eingeschränkt wird und Anlagen vor allem am Abend und an Wochenenden nicht oder kaum genutzt werden können. Für weite Kreise der Bevölkerung ist es unverständlich, dass Laute von Kinderspiel und Sporttreiben als Verstösse gegen Lärmimmissionsgrenzwerte qualifiziert werden. </p><p>Sport ist die beste Prävention. Wir haben immer mehr übergewichtige Kinder und Jugendliche, weil sie sich zu wenig bewegen. Sie müssen daher ausreichend Möglichkeiten haben, sich zu bewegen, insbesondere auch im Vereinssport. Gerade der Sport im Verein hat neben dem gesundheitlichen Präventionsaspekt auch einen sozialen. In Anbetracht der zunehmenden Gewalt unter Jugendlichen ist es wichtig, Jugendlichen ein Ventil zu geben, damit sie Aggressionen abbauen können. Ein solches Ventil bietet der Sport, insbesondere auch der Vereinssport. Es ist daher völlig unverständlich, wenn die Nutzung von Sportplätzen beschränkt wird und beispielsweise über Mittag oder am Abend ab 18 Uhr nicht mehr Sport getrieben werden darf.</p>
- <p>In dicht besiedelten Gebieten besteht aufgrund unterschiedlicher Interessen der Bevölkerung ein gewisses Konfliktpotenzial zwischen Ruhe- und Bewegungsbedürfnis. So können sich z. B. Personen durch den Lärm von Freibädern oder vom Trainingsbetrieb auf Fussballplätzen in ihrem Ruhebedürfnis gestört fühlen.</p><p>Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutzverordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (IGW) für verschiedene Anlagen wie Strassen und Eisenbahnen. Die IGW werden aufgrund der Kriterien von Artikel 15 USG so festgelegt, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist. Für Sportanlagen und Kinderspielplätze sind in der Gesetzgebung keine Belastungsgrenzwerte (BGW) festgelegt worden. Entsprechend müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien von Artikel 15 USG beurteilt werden.</p><p>Allerdings müssen die Lärmimmissionen nicht in jedem Fall beschränkt werden. USG und LSV sehen die Möglichkeit von Erleichterungen vor, wenn eine Lärmminderung technisch oder betrieblich nicht möglich ist oder unverhältnismässige Kosten oder Einschränkungen des Betriebs verursachen würden. Dazu ist immer eine im Einzelfall durchzuführende Interessenabwägung vorzunehmen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Sport und Bewegung sind auf Sportanlagen angewiesen. Die damit verbundenen Lärmimmissionen sind - anders als bei Verkehrs- oder Maschinenlärm - nicht konstant und werden subjektiv oft unterschiedlich stark empfunden. Beim Betrieb der Sportanlagen kommt daher dem Ausgleich zwischen den Interessen der Sporttreibenden und dem Ruhebedürfnis der Anwohner besondere Bedeutung zu. In der Praxis ist dieser Ausgleich meistens möglich. Er wird aber mit der zunehmenden Besiedlung und Überbauung schwieriger.</p><p>Die in der Begründung erwähnte Gerichtspraxis basiert auf einem Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau. Grundlage dafür bildeten mangels entsprechender Immissionsrichtwerte in der Schweiz solche für Sportlärm des deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Gemeinde Würenlos hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, weil er nach Auffassung der Gemeinde die Durchführung des Schulsportes in unzumutbarer Weise einschränkt und die Abhaltung des Vereinsportes verunmöglicht.</p><p>Der Bundesrat will sich zu einem laufenden Verfahren nicht äussern. Er hält es aber grundsätzlich für wichtig, dass die Abwägung der Interessen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgt und bei Nutzungseinschränkungen die Anliegen der Sport- und Gesundheitsförderung auf der Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden berücksichtigt werden. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Hand für die Entwicklung der Jugend, die Förderung der Volksgesundheit und die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit erhebliche Mittel einsetzt und der Bundesrat sich im Rahmen seines Konzeptes für eine Sportpolitik in der Schweiz zum Ziel gesetzt hat, den Anteil der bewegungsaktiven Menschen zu erhöhen und dem Trend zum Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. Zudem haben die Kantone gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) dafür zu sorgen, "dass die Schulen über die für Turnen und Sport notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Diese sollen auch Jugend und Sport und den Organisationen des Jugend- und Erwachsenensportes zur Verfügung stehen."</p><p>3./4. Sportanlagen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 USG und unterstehen damit den gleichen rechtlichen Grundlagen wie alle anderen Anlagen.</p><p>Auch Kinderspielplätze wurden mit dem Bundesgerichtsentscheid 123 II 74ff. als ortsfeste Anlagen im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 USG bezeichnet und nach USG und LSV beurteilt. Trotzdem können Kinderspielplätze weiterhin überall betrieben werden, denn der Entscheid weist darauf hin, dass in den meisten Fällen der "Lärm", der von Kindern verursacht wird, im Sinne von Artikel 15 USG objektiv nicht geeignet ist, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich zu stören. Damit dies möglichst auch für Sport und Bewegung gilt, müssen die Betreiber der Sportanlagen darauf achten, dass der Sport jederzeit Priorität hat und das Verbringen der übrigen Freizeit gegebenenfalls anderswo stattfinden kann.</p><p>Da die gegenwärtige Regelung im Lärmrecht genügend Spielraum für eine angemessene Interessenabwägung zwischen Schutz- und Nutzinteressen bietet, ist aus heutiger Sicht wahrscheinlich keine Gesetzesänderung erforderlich. Der Bundesrat wird aber im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid prüfen, welche weiteren Schritte nötig sind, um den Vollzug der rechtlichen Grundlagen zu verbessern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie beurteilt er das Faktum, dass gestützt auf Immissionsgrenzwerte gemäss Umweltschutzgesetz die Nutzung von Sportanlagen auf ein Minimum reduziert werden kann, welches den Vereinssport nicht mehr in einem vernünftigen und nachgefragten Rahmen zulässt? </p><p>2. Wie sieht er diese Entwicklung im Verhältnis zum Ziel seines Konzeptes für eine Sportpolitik, wonach der Anteil bewegungsaktiver Menschen gesteigert werden soll? </p><p>3. Ist er bereit, Massnahmen einzuleiten, damit Lärm von Kinderspielplätzen und Sporttreiben nicht mehr als Verstoss gegen die Immissionsgrenzwerte gemäss Umweltschutzgesetz qualifiziert wird und unverhältnismässige Nutzungseinschränkungen von Sportanlagen und Kinderspielplätzen nicht mehr zugelassen werden? </p><p>4. Müssen Gesetze geändert werden? Wenn ja, welche?</p>
- Keine Einschränkung des Vereinssportes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dem Konzept für eine Sportpolitik in der Schweiz will der Bundesrat, dass sich die Bevölkerung mehr bewegt und Sport als eine erstrebenswerte, notwendige Bereicherung wahrgenommen wird. Die ansteigende Zahl übergewichtiger Menschen, vor allem von Kindern, ist auch in unserem Land zu einem ernsthaften Problem geworden. Zwei Drittel der Bevölkerung ist zu wenig aktiv. Eines der Hauptziele des Sportkonzeptes ist es, die Gesundheit zu verbessern durch mehr bewegungsaktive Menschen. </p><p>Diesen Bestrebungen läuft eine restriktive Gerichtspraxis bei Beschwerden gegen Benützungszeiten von Sport- und Spielplätzen entgegen, gestützt auf Emissionsbegrenzungen gemäss Umweltschutzgesetz. Benützungszeiten werden derart eingeschränkt, dass der Vereinssport enorm eingeschränkt wird und Anlagen vor allem am Abend und an Wochenenden nicht oder kaum genutzt werden können. Für weite Kreise der Bevölkerung ist es unverständlich, dass Laute von Kinderspiel und Sporttreiben als Verstösse gegen Lärmimmissionsgrenzwerte qualifiziert werden. </p><p>Sport ist die beste Prävention. Wir haben immer mehr übergewichtige Kinder und Jugendliche, weil sie sich zu wenig bewegen. Sie müssen daher ausreichend Möglichkeiten haben, sich zu bewegen, insbesondere auch im Vereinssport. Gerade der Sport im Verein hat neben dem gesundheitlichen Präventionsaspekt auch einen sozialen. In Anbetracht der zunehmenden Gewalt unter Jugendlichen ist es wichtig, Jugendlichen ein Ventil zu geben, damit sie Aggressionen abbauen können. Ein solches Ventil bietet der Sport, insbesondere auch der Vereinssport. Es ist daher völlig unverständlich, wenn die Nutzung von Sportplätzen beschränkt wird und beispielsweise über Mittag oder am Abend ab 18 Uhr nicht mehr Sport getrieben werden darf.</p>
- <p>In dicht besiedelten Gebieten besteht aufgrund unterschiedlicher Interessen der Bevölkerung ein gewisses Konfliktpotenzial zwischen Ruhe- und Bewegungsbedürfnis. So können sich z. B. Personen durch den Lärm von Freibädern oder vom Trainingsbetrieb auf Fussballplätzen in ihrem Ruhebedürfnis gestört fühlen.</p><p>Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutzverordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (IGW) für verschiedene Anlagen wie Strassen und Eisenbahnen. Die IGW werden aufgrund der Kriterien von Artikel 15 USG so festgelegt, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist. Für Sportanlagen und Kinderspielplätze sind in der Gesetzgebung keine Belastungsgrenzwerte (BGW) festgelegt worden. Entsprechend müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien von Artikel 15 USG beurteilt werden.</p><p>Allerdings müssen die Lärmimmissionen nicht in jedem Fall beschränkt werden. USG und LSV sehen die Möglichkeit von Erleichterungen vor, wenn eine Lärmminderung technisch oder betrieblich nicht möglich ist oder unverhältnismässige Kosten oder Einschränkungen des Betriebs verursachen würden. Dazu ist immer eine im Einzelfall durchzuführende Interessenabwägung vorzunehmen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Sport und Bewegung sind auf Sportanlagen angewiesen. Die damit verbundenen Lärmimmissionen sind - anders als bei Verkehrs- oder Maschinenlärm - nicht konstant und werden subjektiv oft unterschiedlich stark empfunden. Beim Betrieb der Sportanlagen kommt daher dem Ausgleich zwischen den Interessen der Sporttreibenden und dem Ruhebedürfnis der Anwohner besondere Bedeutung zu. In der Praxis ist dieser Ausgleich meistens möglich. Er wird aber mit der zunehmenden Besiedlung und Überbauung schwieriger.</p><p>Die in der Begründung erwähnte Gerichtspraxis basiert auf einem Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau. Grundlage dafür bildeten mangels entsprechender Immissionsrichtwerte in der Schweiz solche für Sportlärm des deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Gemeinde Würenlos hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, weil er nach Auffassung der Gemeinde die Durchführung des Schulsportes in unzumutbarer Weise einschränkt und die Abhaltung des Vereinsportes verunmöglicht.</p><p>Der Bundesrat will sich zu einem laufenden Verfahren nicht äussern. Er hält es aber grundsätzlich für wichtig, dass die Abwägung der Interessen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgt und bei Nutzungseinschränkungen die Anliegen der Sport- und Gesundheitsförderung auf der Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden berücksichtigt werden. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Hand für die Entwicklung der Jugend, die Förderung der Volksgesundheit und die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit erhebliche Mittel einsetzt und der Bundesrat sich im Rahmen seines Konzeptes für eine Sportpolitik in der Schweiz zum Ziel gesetzt hat, den Anteil der bewegungsaktiven Menschen zu erhöhen und dem Trend zum Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. Zudem haben die Kantone gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) dafür zu sorgen, "dass die Schulen über die für Turnen und Sport notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Diese sollen auch Jugend und Sport und den Organisationen des Jugend- und Erwachsenensportes zur Verfügung stehen."</p><p>3./4. Sportanlagen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 USG und unterstehen damit den gleichen rechtlichen Grundlagen wie alle anderen Anlagen.</p><p>Auch Kinderspielplätze wurden mit dem Bundesgerichtsentscheid 123 II 74ff. als ortsfeste Anlagen im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 USG bezeichnet und nach USG und LSV beurteilt. Trotzdem können Kinderspielplätze weiterhin überall betrieben werden, denn der Entscheid weist darauf hin, dass in den meisten Fällen der "Lärm", der von Kindern verursacht wird, im Sinne von Artikel 15 USG objektiv nicht geeignet ist, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich zu stören. Damit dies möglichst auch für Sport und Bewegung gilt, müssen die Betreiber der Sportanlagen darauf achten, dass der Sport jederzeit Priorität hat und das Verbringen der übrigen Freizeit gegebenenfalls anderswo stattfinden kann.</p><p>Da die gegenwärtige Regelung im Lärmrecht genügend Spielraum für eine angemessene Interessenabwägung zwischen Schutz- und Nutzinteressen bietet, ist aus heutiger Sicht wahrscheinlich keine Gesetzesänderung erforderlich. Der Bundesrat wird aber im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid prüfen, welche weiteren Schritte nötig sind, um den Vollzug der rechtlichen Grundlagen zu verbessern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie beurteilt er das Faktum, dass gestützt auf Immissionsgrenzwerte gemäss Umweltschutzgesetz die Nutzung von Sportanlagen auf ein Minimum reduziert werden kann, welches den Vereinssport nicht mehr in einem vernünftigen und nachgefragten Rahmen zulässt? </p><p>2. Wie sieht er diese Entwicklung im Verhältnis zum Ziel seines Konzeptes für eine Sportpolitik, wonach der Anteil bewegungsaktiver Menschen gesteigert werden soll? </p><p>3. Ist er bereit, Massnahmen einzuleiten, damit Lärm von Kinderspielplätzen und Sporttreiben nicht mehr als Verstoss gegen die Immissionsgrenzwerte gemäss Umweltschutzgesetz qualifiziert wird und unverhältnismässige Nutzungseinschränkungen von Sportanlagen und Kinderspielplätzen nicht mehr zugelassen werden? </p><p>4. Müssen Gesetze geändert werden? Wenn ja, welche?</p>
- Keine Einschränkung des Vereinssportes
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