Tourismusprojekt in Andermatt. Abweichung von der Lex Koller
- ShortId
-
06.3855
- Id
-
20063855
- Updated
-
14.11.2025 07:10
- Language
-
de
- Title
-
Tourismusprojekt in Andermatt. Abweichung von der Lex Koller
- AdditionalIndexing
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2846;Uri;Bewilligung;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Raumplanung;Gleichbehandlung;Aufhebung einer Bestimmung;Gesetz
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K010204, Raumplanung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- L05K0301010119, Uri
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Entscheid des Bundesrats stützt sich auf eine in Artikel 7 Buchstabe h des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) vorgesehene Ausnahmebestimmung. Danach kann ein Grundstückerwerb durch eine Person im Ausland von der Bewilligungspflicht befreit werden, wenn das staatspolitische Interesse des Bundes es gebietet. Weitere Voraussetzungen sind nicht genannt, auch nicht in der Ausführungsverordnung. Es ist somit die Pflicht des Bundesrats, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein staatspolitisches Interesse des Bundes vorliegt. Demnach kann nicht die Rede davon sein, dass der Bundesrat für das Tourismusprojekt in Andermatt die Lex Koller ausser Kraft gesetzt habe. Bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung steht ihm selbstverständlich ein Ermessensspielraum zu. Er hat allerdings schon in früheren Entscheiden betont, dass die Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen sei. Im Fall Andermatt hat er die Gründe für seinen Entscheid in der Öffentlichkeit eingehend dargelegt. Es gehört zur staatspolitischen Aufgabe des Bundes, einer Region, die in kurzer Zeit durch den Rückzug der Armee und weiterer Bundesbetriebe eine gewaltige Zahl von Bundes-Arbeitsplätzen verloren hat, zu ermöglichen, sich neu zu orientieren. Der Bundesrat hat die Situation im Kanton Uri eingehend geprüft. Er hat insbesondere die ausserordentliche Stellung des Kantons, der grosse Lasten für die Eidgenossenschaft (Nord-Süd-Transit auf Strasse und Bahn) auf sich nimmt, in Betracht gezogen. Zudem hat der Kanton Uri praktisch keine andere Möglichkeit, der Region Andermatt eine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen.</p><p>2. Dem Bundesrat ist bisher kein vergleichbares Projekt bekannt, das ein ausländisches Unternehmen in einer Region, in der ähnliche Voraussetzungen wie in Andermatt gegeben sind, realisieren will. Die zum Zeitpunkt des Bundesratsentscheids bekannten anderen Projekte rechtfertigen keinen Ausnahmeentscheid aus staatspolitischen Interessen des Bundes. Jedes neue Gesuch müsste jedoch sorgfältig auf seine Vergleichbarkeit mit dem Projekt Andermatt hin geprüft werden. Der Bundesrat wird auf jeden Fall von seiner Kompetenz zur Befreiung von der Bewilligungspflicht der Lex Koller weiterhin sehr zurückhaltend Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ende September 2006 hat der Bundesrat für eine in Andermatt geplante Ferienanlage grünes Licht gegeben. Nach Meinung der Regierung soll das Tourismusprojekt nicht am Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen aus dem Ausland (Lex Koller) scheitern. Aus staatspolitischem Interesse hat der Bundesrat daher ein Gesuch um Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäss Lex Koller gutgeheissen. Das Tourismusprojekt - das ohne diesen Entscheid des Bundesrats nicht realisiert werden könnte - bietet der Region nach dem Rückzug verschiedener Bundesunternehmen die Möglichkeit, sich wirtschaftlich neu zu orientieren.</p><p>Es ist erfreulich, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Urner Projekt Flexibilität bewiesen und entschieden hat, die Lex Koller, deren Aufhebung längst fällig wäre, für dieses Projekt ausser Kraft zu setzen. Man muss aber aufpassen, dass ähnliche in der Schweiz geplante Projekte nicht benachteiligt werden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches sind die Voraussetzungen, die ein "staatspolitisches Interesse" begründen und folglich weitere Abweichungen von der Lex Koller rechtfertigen?</p><p>2. Welche weiteren, mit dem Tourismusprojekt von Andermatt vergleichbaren Projekte werden künftig von der Bewilligungspflicht befreit?</p>
- Tourismusprojekt in Andermatt. Abweichung von der Lex Koller
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Entscheid des Bundesrats stützt sich auf eine in Artikel 7 Buchstabe h des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) vorgesehene Ausnahmebestimmung. Danach kann ein Grundstückerwerb durch eine Person im Ausland von der Bewilligungspflicht befreit werden, wenn das staatspolitische Interesse des Bundes es gebietet. Weitere Voraussetzungen sind nicht genannt, auch nicht in der Ausführungsverordnung. Es ist somit die Pflicht des Bundesrats, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein staatspolitisches Interesse des Bundes vorliegt. Demnach kann nicht die Rede davon sein, dass der Bundesrat für das Tourismusprojekt in Andermatt die Lex Koller ausser Kraft gesetzt habe. Bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung steht ihm selbstverständlich ein Ermessensspielraum zu. Er hat allerdings schon in früheren Entscheiden betont, dass die Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen sei. Im Fall Andermatt hat er die Gründe für seinen Entscheid in der Öffentlichkeit eingehend dargelegt. Es gehört zur staatspolitischen Aufgabe des Bundes, einer Region, die in kurzer Zeit durch den Rückzug der Armee und weiterer Bundesbetriebe eine gewaltige Zahl von Bundes-Arbeitsplätzen verloren hat, zu ermöglichen, sich neu zu orientieren. Der Bundesrat hat die Situation im Kanton Uri eingehend geprüft. Er hat insbesondere die ausserordentliche Stellung des Kantons, der grosse Lasten für die Eidgenossenschaft (Nord-Süd-Transit auf Strasse und Bahn) auf sich nimmt, in Betracht gezogen. Zudem hat der Kanton Uri praktisch keine andere Möglichkeit, der Region Andermatt eine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen.</p><p>2. Dem Bundesrat ist bisher kein vergleichbares Projekt bekannt, das ein ausländisches Unternehmen in einer Region, in der ähnliche Voraussetzungen wie in Andermatt gegeben sind, realisieren will. Die zum Zeitpunkt des Bundesratsentscheids bekannten anderen Projekte rechtfertigen keinen Ausnahmeentscheid aus staatspolitischen Interessen des Bundes. Jedes neue Gesuch müsste jedoch sorgfältig auf seine Vergleichbarkeit mit dem Projekt Andermatt hin geprüft werden. Der Bundesrat wird auf jeden Fall von seiner Kompetenz zur Befreiung von der Bewilligungspflicht der Lex Koller weiterhin sehr zurückhaltend Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ende September 2006 hat der Bundesrat für eine in Andermatt geplante Ferienanlage grünes Licht gegeben. Nach Meinung der Regierung soll das Tourismusprojekt nicht am Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen aus dem Ausland (Lex Koller) scheitern. Aus staatspolitischem Interesse hat der Bundesrat daher ein Gesuch um Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäss Lex Koller gutgeheissen. Das Tourismusprojekt - das ohne diesen Entscheid des Bundesrats nicht realisiert werden könnte - bietet der Region nach dem Rückzug verschiedener Bundesunternehmen die Möglichkeit, sich wirtschaftlich neu zu orientieren.</p><p>Es ist erfreulich, dass der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Urner Projekt Flexibilität bewiesen und entschieden hat, die Lex Koller, deren Aufhebung längst fällig wäre, für dieses Projekt ausser Kraft zu setzen. Man muss aber aufpassen, dass ähnliche in der Schweiz geplante Projekte nicht benachteiligt werden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welches sind die Voraussetzungen, die ein "staatspolitisches Interesse" begründen und folglich weitere Abweichungen von der Lex Koller rechtfertigen?</p><p>2. Welche weiteren, mit dem Tourismusprojekt von Andermatt vergleichbaren Projekte werden künftig von der Bewilligungspflicht befreit?</p>
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