Kinder ohne Identität in der Schweiz

ShortId
06.3861
Id
20063861
Updated
25.06.2025 00:35
Language
de
Title
Kinder ohne Identität in der Schweiz
AdditionalIndexing
28;ärztliche Versorgung;Bericht;Ausweis;soziale Integration;Rechte des Kindes;Kind;Zugang zur Bildung;Papierlose/r;Wohnbevölkerung
1
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L04K05060104, Ausweis
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L05K0107030303, Wohnbevölkerung
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz gibt es 260 verschiedene Zivilstandsämter. Bisher bestehen jedoch keine Reglemente über die Art und Weise, wie Neugeborene, deren Eltern nicht in der Lage sind, Papiere beizubringen, registriert werden. Einem Bericht in der "Rundschau" vom 12. April 2006 zufolge leben in der Schweiz mehrere Familien, deren Kinder nicht im Zivilstandsregister eingetragen wurden. Dass es sich ohne Identität in der Schweiz nicht leicht leben lässt, ist klar. Nicht registriert zu sein, kann schwerwiegende Konsequenzen haben für die Entwicklung und die Zukunft der Kinder. Es muss folglich rasch geklärt werden, welche Rechte die Kinder und späteren Erwachsenen haben: z. B. das Recht auf Erziehung (Kinderrechtskonvention Art. 28), oder das Recht zu heiraten und eine eigene Familie zu gründen (BV Art. 14 und MRK Art. 12). Der Artikel 7.1 der Kinderrechtskonvention fordert zudem: "Ein Kind muss gleich nach seiner Geburt registriert werden und einen Namen erhalten, es hat das Recht, eine Nationalität zu haben und wenn möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen aufgezogen zu werden." Ausserdem haben Familien ein Recht auf Kinderzulagen. Es ist fraglich, ob dieses Recht auch für Familien gilt, deren Kinder nicht registriert sind.</p>
  • <p>Dem Zivilstandsamt obliegt es, alle in seinem Kreis erfolgten Geburten zu beurkunden. Dabei ist die Identität der Mutter und, wenn sie verheiratet ist, des Vaters rechtsgenüglich, d. h. nach Massgabe des Grundsatzes der Vollständigkeit und der Wahrheit, nachzuweisen. Können weder Pass noch andere Identitätsausweise vorgelegt werden, hat das Zivilstandsamt unverzüglich Abklärungen zu treffen. In allen Staaten mit entwickelter Rechtsordnung werden Name, Staatsangehörigkeit und rechtliche Zugehörigkeit zu einer Familie nicht auf blosse Behauptungen hin verliehen. Nach der Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen über die Beurkundung von Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern können aber, wenn keine Dokumente vorliegen und deren Beschaffung innert nützlicher Frist unmöglich oder unzumutbar erscheint, ausnahmsweise im Sinne der aktenmässigen Sicherstellung der Geburt auch Daten verwendet werden, unter denen die Mutter und der Vater den schweizerischen Behörden bekannt ist. Im Übrigen kann die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst gestützt auf Artikel 41 ZGB (SR 210) den Nachweis von Zivilstandsdaten durch Abgabe einer Erklärung bewilligen, wenn es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, diese Urkunden zu beschaffen und die Angaben nicht strittig sind. In den anderen Fällen muss ein Gericht die Identität der Eltern klären. Das Gesetz erlaubt dem Zivilstandsamt somit nicht, sich von Anfang an einfach mit einer Erklärung der Eltern zu begnügen. Die Zivilstandsbehörden (Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden) sind verpflichtet, die betroffenen Personen zu informieren und zu beraten sowie die nötigen Abklärungen zu veranlassen; dabei können sie verlangen, dass die Beteiligten mitwirken (Art. 16 Abs. 5 der Zivilstandsverordnung, ZStV, SR 211.112.2). Das Verfahren darf eine angemessene Zeit beanspruchen. Dass aber die Geburt beim Schuleintritt oder bei der Heirat des Kindes nicht beurkundet ist, ist auf jeden Fall ausgeschlossen.</p><p>Artikel 7 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) stipuliert nicht bloss das Recht des Kindes auf unverzügliche Eintragung seiner Geburt in ein Register, sondern auch das Recht auf Erwerb eines Namens und einer Staatsangehörigkeit sowie auf Kenntnis seiner Eltern. Der Anspruch auf Eintragung der Geburt ist somit nicht isoliert zu betrachten. Genauso wichtig ist der Anspruch des Kindes, zu wissen, wer seine rechtsmässigen Eltern sind. Aus praktischen Gründen legen deshalb weder Völkerrecht noch innerstaatliche Gesetze oder Verordnungen zeitlich genau bestimmte Fristen für die Eintragung von Geburten im Zivilstandsregister fest. Verzögert sich die Eintragung, weil die Identität der Eltern nicht feststeht, so ist es möglich, an Stelle eines Geburtsscheins eine zivilstandsamtliche Bestätigung über die erfolgte Geburtsanzeige auszustellen. Mit diesem Dokument können beispielsweise Kinderzulagen beantragt werden. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen bei den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst eine Umfrage über die Zahl der Geburten, bei denen die Abklärung der Identität der Eltern des Kindes Schwierigkeiten bereitet, und über die Dauer der Verfahren durchzuführen und darüber Bericht zu erstatten. Der Bundesrat beantragt Annahme des Postulates im dargelegten Sinne.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat soll einen Bericht erstellen, der aufzeigt, ob und wie Kinder, deren Eltern nicht in der Lage sind, Dokumente beizubringen, in den 260 Zivilstandsämtern der Schweiz registriert werden. Wie viele Kinder und Familien sind von dieser Situation betroffen? Welche Rechte werden diesen Kindern vorenthalten, was sind die Konsequenzen? Wie bewältigen Eltern von nicht registrierten Kindern den Alltag, sind Schul- und Arztbesuche möglich?</p><p>Der Bericht des Bundesrates soll zudem im zweiten Rapport erscheinen, den die Schweiz zuhanden des Komitees der Rechte der Kinder der Uno vorlegen wird.</p>
  • Kinder ohne Identität in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz gibt es 260 verschiedene Zivilstandsämter. Bisher bestehen jedoch keine Reglemente über die Art und Weise, wie Neugeborene, deren Eltern nicht in der Lage sind, Papiere beizubringen, registriert werden. Einem Bericht in der "Rundschau" vom 12. April 2006 zufolge leben in der Schweiz mehrere Familien, deren Kinder nicht im Zivilstandsregister eingetragen wurden. Dass es sich ohne Identität in der Schweiz nicht leicht leben lässt, ist klar. Nicht registriert zu sein, kann schwerwiegende Konsequenzen haben für die Entwicklung und die Zukunft der Kinder. Es muss folglich rasch geklärt werden, welche Rechte die Kinder und späteren Erwachsenen haben: z. B. das Recht auf Erziehung (Kinderrechtskonvention Art. 28), oder das Recht zu heiraten und eine eigene Familie zu gründen (BV Art. 14 und MRK Art. 12). Der Artikel 7.1 der Kinderrechtskonvention fordert zudem: "Ein Kind muss gleich nach seiner Geburt registriert werden und einen Namen erhalten, es hat das Recht, eine Nationalität zu haben und wenn möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen aufgezogen zu werden." Ausserdem haben Familien ein Recht auf Kinderzulagen. Es ist fraglich, ob dieses Recht auch für Familien gilt, deren Kinder nicht registriert sind.</p>
    • <p>Dem Zivilstandsamt obliegt es, alle in seinem Kreis erfolgten Geburten zu beurkunden. Dabei ist die Identität der Mutter und, wenn sie verheiratet ist, des Vaters rechtsgenüglich, d. h. nach Massgabe des Grundsatzes der Vollständigkeit und der Wahrheit, nachzuweisen. Können weder Pass noch andere Identitätsausweise vorgelegt werden, hat das Zivilstandsamt unverzüglich Abklärungen zu treffen. In allen Staaten mit entwickelter Rechtsordnung werden Name, Staatsangehörigkeit und rechtliche Zugehörigkeit zu einer Familie nicht auf blosse Behauptungen hin verliehen. Nach der Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen über die Beurkundung von Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern können aber, wenn keine Dokumente vorliegen und deren Beschaffung innert nützlicher Frist unmöglich oder unzumutbar erscheint, ausnahmsweise im Sinne der aktenmässigen Sicherstellung der Geburt auch Daten verwendet werden, unter denen die Mutter und der Vater den schweizerischen Behörden bekannt ist. Im Übrigen kann die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst gestützt auf Artikel 41 ZGB (SR 210) den Nachweis von Zivilstandsdaten durch Abgabe einer Erklärung bewilligen, wenn es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, diese Urkunden zu beschaffen und die Angaben nicht strittig sind. In den anderen Fällen muss ein Gericht die Identität der Eltern klären. Das Gesetz erlaubt dem Zivilstandsamt somit nicht, sich von Anfang an einfach mit einer Erklärung der Eltern zu begnügen. Die Zivilstandsbehörden (Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden) sind verpflichtet, die betroffenen Personen zu informieren und zu beraten sowie die nötigen Abklärungen zu veranlassen; dabei können sie verlangen, dass die Beteiligten mitwirken (Art. 16 Abs. 5 der Zivilstandsverordnung, ZStV, SR 211.112.2). Das Verfahren darf eine angemessene Zeit beanspruchen. Dass aber die Geburt beim Schuleintritt oder bei der Heirat des Kindes nicht beurkundet ist, ist auf jeden Fall ausgeschlossen.</p><p>Artikel 7 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) stipuliert nicht bloss das Recht des Kindes auf unverzügliche Eintragung seiner Geburt in ein Register, sondern auch das Recht auf Erwerb eines Namens und einer Staatsangehörigkeit sowie auf Kenntnis seiner Eltern. Der Anspruch auf Eintragung der Geburt ist somit nicht isoliert zu betrachten. Genauso wichtig ist der Anspruch des Kindes, zu wissen, wer seine rechtsmässigen Eltern sind. Aus praktischen Gründen legen deshalb weder Völkerrecht noch innerstaatliche Gesetze oder Verordnungen zeitlich genau bestimmte Fristen für die Eintragung von Geburten im Zivilstandsregister fest. Verzögert sich die Eintragung, weil die Identität der Eltern nicht feststeht, so ist es möglich, an Stelle eines Geburtsscheins eine zivilstandsamtliche Bestätigung über die erfolgte Geburtsanzeige auszustellen. Mit diesem Dokument können beispielsweise Kinderzulagen beantragt werden. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen bei den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst eine Umfrage über die Zahl der Geburten, bei denen die Abklärung der Identität der Eltern des Kindes Schwierigkeiten bereitet, und über die Dauer der Verfahren durchzuführen und darüber Bericht zu erstatten. Der Bundesrat beantragt Annahme des Postulates im dargelegten Sinne.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat soll einen Bericht erstellen, der aufzeigt, ob und wie Kinder, deren Eltern nicht in der Lage sind, Dokumente beizubringen, in den 260 Zivilstandsämtern der Schweiz registriert werden. Wie viele Kinder und Familien sind von dieser Situation betroffen? Welche Rechte werden diesen Kindern vorenthalten, was sind die Konsequenzen? Wie bewältigen Eltern von nicht registrierten Kindern den Alltag, sind Schul- und Arztbesuche möglich?</p><p>Der Bericht des Bundesrates soll zudem im zweiten Rapport erscheinen, den die Schweiz zuhanden des Komitees der Rechte der Kinder der Uno vorlegen wird.</p>
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