Asbest, Suva und Bundesgericht

ShortId
06.3866
Id
20063866
Updated
28.07.2023 06:45
Language
de
Title
Asbest, Suva und Bundesgericht
AdditionalIndexing
2841;12;Rechtshilfe;Gesundheitsrisiko;Berufssterblichkeit;Asbest;Berufskrankheit;Entschädigung;EJPD;Arbeitssicherheit;Vertraulichkeit;Urteil;Bundesgericht
1
  • L05K1702010101, Asbest
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L03K080404, EJPD
  • L06K070205020205, Berufskrankheit
  • L05K0107030101, Berufssterblichkeit
  • L05K1201020202, Vertraulichkeit
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050403, Urteil
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 22. August 2003 bewilligte das Bundesgericht die Herausgabe von Unterlagen der Eternit (Schweiz) AG und der Suva an die Staatsanwaltschaft Turin, welche das durch Asbest verursachte Ableben von italienischen Arbeitnehmern in den Eternit-Werken in Niederurnen/GL und Payerne/VD untersucht. Mit Nachtragsersuchen vom 9. August 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Turin um Edition weiterer Beweismittel bei der Suva. Diese erhob am 14. Januar 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde im Sinne von Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und macht geltend, die weitere Gewährung von Rechtshilfe an Italien verletze wesentliche Interessen der Schweiz. Nachdem das Bundesgericht am 25. Oktober 2006 die Leistung der von der Staatsanwaltschaft Turin beantragten Rechtshilfe erneut bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz (BJ) mit der ihm vom EJPD übertragenen Instruktion des Beschwerdeentscheides, welcher von der Suva letztinstanzlich an den Bundesrat weitergezogen werden kann.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Praxisgemäss werden Beschwerden gemäss Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erst instruiert, nachdem rechtskräftig über die Gewährung von Rechtshilfe entschieden worden ist. Bei Ablehnung eines Rechtshilfegesuches würde eine solche Beschwerde nämlich gegenstandslos. Nachdem das Bundesgericht die Gewährung der von Italien beantragten Rechtshilfe am 25. Oktober 2006 bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz unverzüglich mit der Instruktion des Beschwerdeentscheides.</p><p>2./3. Alle damit befassten Instanzen sind sich der Bedeutung des vorliegenden Falles bewusst. Der Bundesrat bedauert das Schicksal aller Menschen, welche durch den Kontakt mit Asbest ihre Gesundheit einbüssten oder gar deswegen verstarben. Dieses Rechtshilfeverfahren bietet indessen keinen Anlass, über die Unterstützung von Asbestopfern und deren Vereinigungen zu entscheiden.</p><p>4. Der Entscheid über den Umfang der Publikation seiner Urteile liegt im Ermessen des Bundesgerichts. Zum Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils vom 25. Oktober 2006 richtete sich die Veröffentlichung von Bundesgerichtsentscheiden nach Artikel 18 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978 (SR 173.111.1), wonach jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheidungen in die amtliche Sammlung aufzunehmen sind. Auf Gesuch hin gibt das Bundesgericht grundsätzlich auch nicht veröffentlichte Urteile bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit mehreren Jahren untersucht die Turiner Staatsanwaltschaft den Tod italienischer Arbeiter, die an einem Mesotheliom oder an Lungenkrebs starben, nachdem sie in den Schweizer Werken der Eternit AG in Niederurnen/GL oder Payerne/VD arbeiteten. Nach einem ersten Rechtshilfegesuch im Jahr 2001 stellte die Turiner Staatsanwaltschaft 2004 ein ergänzendes Ersuchen um Rechtshilfe, das von der Glarner Justiz, später auch vom Bundesgericht unterstützt wurde. Dieses verpflichtete die Suva in einem Erlass vom 25. Oktober (nicht öffentlich zugänglich), den italienischen Justizbehörden neue Unterlagen über die Asbestopfer zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Erlass hat das Bundesgericht die Einsprache der Suva und der Eternit abgewiesen.</p><p>Die zu überstellenden Unterlagen enthalten die persönlichen Daten und die Diagnose von 196 Angestellten der Eternit, für welche die Suva ein Dossier zum Thema Asbest eröffnet hat (62 von ihnen sind erkrankt oder verstorben) sowie 367 Aktenstücke, welche die beiden Werke der Eternit betreffen. Diese Dokumente sollten es den italienischen Behörden erlauben, Rückschlüsse auf weitere Asbestopfer zu ziehen und das Verhalten der Verantwortlichen bei der Eternit AG zu beurteilen.</p><p>Das Geschäft liegt nun beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das von der Suva im Januar 2005 darum ersucht wurde, sich dem Begehren der italienischen Justiz nach Auslieferung der Unterlagen entziehen zu dürfen. Die Suva beruft sich dabei auf Artikel 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dessen Absatz 1a - Präzisierung des Übersetzers - die Zusammenarbeit insofern einschränkt, als dabei "den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen" sei.</p><p>Solange die Entscheidung des EJPD, gegen die beim Bundesrat übrigens Rekurs eingelegt werden kann, noch hängig ist, können die Unterlagen den italienischen Ermittlern nicht überstellt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund fordere ich den Bundesrat auf, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Was gedenkt das EJPD zu unternehmen, um die Situation zu klären und es zu ermöglichen, dass das Rechtsverfahren fortgesetzt werden kann?</p><p>- Gedenkt der Bundesrat, seine Haltung angesichts der erdrückenden Beweise, die auf den Verantwortlichen der Eternit AG lasten, zu überdenken und - wie es mehrere parlamentarische Vorstösse bereits gefordert haben - den von Asbest belasteten Angestellten sowie den Asbestopfern endlich eine tatsächliche Unterstützung zukommen zu lassen?</p><p>- Hält es der Bundesrat nicht für angebracht, insbesondere die Vereinigung Caova (Comité d'Aide et d'Orientation des Victimes de l'Amiante), die sich seit Jahren für die Anliegen der betroffenen Angestellten einsetzt, zu unterstützen?</p><p>- Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Bundesgericht, wenn es sein Urteil der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht?</p>
  • Asbest, Suva und Bundesgericht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 22. August 2003 bewilligte das Bundesgericht die Herausgabe von Unterlagen der Eternit (Schweiz) AG und der Suva an die Staatsanwaltschaft Turin, welche das durch Asbest verursachte Ableben von italienischen Arbeitnehmern in den Eternit-Werken in Niederurnen/GL und Payerne/VD untersucht. Mit Nachtragsersuchen vom 9. August 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Turin um Edition weiterer Beweismittel bei der Suva. Diese erhob am 14. Januar 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde im Sinne von Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und macht geltend, die weitere Gewährung von Rechtshilfe an Italien verletze wesentliche Interessen der Schweiz. Nachdem das Bundesgericht am 25. Oktober 2006 die Leistung der von der Staatsanwaltschaft Turin beantragten Rechtshilfe erneut bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz (BJ) mit der ihm vom EJPD übertragenen Instruktion des Beschwerdeentscheides, welcher von der Suva letztinstanzlich an den Bundesrat weitergezogen werden kann.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1. Praxisgemäss werden Beschwerden gemäss Artikel 1a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen erst instruiert, nachdem rechtskräftig über die Gewährung von Rechtshilfe entschieden worden ist. Bei Ablehnung eines Rechtshilfegesuches würde eine solche Beschwerde nämlich gegenstandslos. Nachdem das Bundesgericht die Gewährung der von Italien beantragten Rechtshilfe am 25. Oktober 2006 bewilligt hatte, begann das Bundesamt für Justiz unverzüglich mit der Instruktion des Beschwerdeentscheides.</p><p>2./3. Alle damit befassten Instanzen sind sich der Bedeutung des vorliegenden Falles bewusst. Der Bundesrat bedauert das Schicksal aller Menschen, welche durch den Kontakt mit Asbest ihre Gesundheit einbüssten oder gar deswegen verstarben. Dieses Rechtshilfeverfahren bietet indessen keinen Anlass, über die Unterstützung von Asbestopfern und deren Vereinigungen zu entscheiden.</p><p>4. Der Entscheid über den Umfang der Publikation seiner Urteile liegt im Ermessen des Bundesgerichts. Zum Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils vom 25. Oktober 2006 richtete sich die Veröffentlichung von Bundesgerichtsentscheiden nach Artikel 18 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978 (SR 173.111.1), wonach jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheidungen in die amtliche Sammlung aufzunehmen sind. Auf Gesuch hin gibt das Bundesgericht grundsätzlich auch nicht veröffentlichte Urteile bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit mehreren Jahren untersucht die Turiner Staatsanwaltschaft den Tod italienischer Arbeiter, die an einem Mesotheliom oder an Lungenkrebs starben, nachdem sie in den Schweizer Werken der Eternit AG in Niederurnen/GL oder Payerne/VD arbeiteten. Nach einem ersten Rechtshilfegesuch im Jahr 2001 stellte die Turiner Staatsanwaltschaft 2004 ein ergänzendes Ersuchen um Rechtshilfe, das von der Glarner Justiz, später auch vom Bundesgericht unterstützt wurde. Dieses verpflichtete die Suva in einem Erlass vom 25. Oktober (nicht öffentlich zugänglich), den italienischen Justizbehörden neue Unterlagen über die Asbestopfer zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Erlass hat das Bundesgericht die Einsprache der Suva und der Eternit abgewiesen.</p><p>Die zu überstellenden Unterlagen enthalten die persönlichen Daten und die Diagnose von 196 Angestellten der Eternit, für welche die Suva ein Dossier zum Thema Asbest eröffnet hat (62 von ihnen sind erkrankt oder verstorben) sowie 367 Aktenstücke, welche die beiden Werke der Eternit betreffen. Diese Dokumente sollten es den italienischen Behörden erlauben, Rückschlüsse auf weitere Asbestopfer zu ziehen und das Verhalten der Verantwortlichen bei der Eternit AG zu beurteilen.</p><p>Das Geschäft liegt nun beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das von der Suva im Januar 2005 darum ersucht wurde, sich dem Begehren der italienischen Justiz nach Auslieferung der Unterlagen entziehen zu dürfen. Die Suva beruft sich dabei auf Artikel 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dessen Absatz 1a - Präzisierung des Übersetzers - die Zusammenarbeit insofern einschränkt, als dabei "den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen" sei.</p><p>Solange die Entscheidung des EJPD, gegen die beim Bundesrat übrigens Rekurs eingelegt werden kann, noch hängig ist, können die Unterlagen den italienischen Ermittlern nicht überstellt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund fordere ich den Bundesrat auf, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>- Was gedenkt das EJPD zu unternehmen, um die Situation zu klären und es zu ermöglichen, dass das Rechtsverfahren fortgesetzt werden kann?</p><p>- Gedenkt der Bundesrat, seine Haltung angesichts der erdrückenden Beweise, die auf den Verantwortlichen der Eternit AG lasten, zu überdenken und - wie es mehrere parlamentarische Vorstösse bereits gefordert haben - den von Asbest belasteten Angestellten sowie den Asbestopfern endlich eine tatsächliche Unterstützung zukommen zu lassen?</p><p>- Hält es der Bundesrat nicht für angebracht, insbesondere die Vereinigung Caova (Comité d'Aide et d'Orientation des Victimes de l'Amiante), die sich seit Jahren für die Anliegen der betroffenen Angestellten einsetzt, zu unterstützen?</p><p>- Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das Bundesgericht, wenn es sein Urteil der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht?</p>
    • Asbest, Suva und Bundesgericht

Back to List