Neue Regelung gegen die Geldwäscherei

ShortId
06.3871
Id
20063871
Updated
27.07.2023 19:28
Language
de
Title
Neue Regelung gegen die Geldwäscherei
AdditionalIndexing
24;Geldwäscherei;Bankgeschäft;Wirtschaftsstrafrecht;Bankrecht;Kapitaltransaktion
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unser noch junges Geldwäschereigesetz hat die Beziehungen zwischen Finanzintermediären und Kunden im Visier. Die Beziehungen unter Banken oder zwischen Finanzintermediären und Dienstleistungsunternehmen für Banken und andere hingegen interessieren kaum. Untersuchungen haben nun auf diese Mängel namentlich bei den Abwicklungsunternehmen wie Clearstream und Euroclear in Luxemburg hingewiesen.</p><p>Deren Kunden sind meist Banken und können Unterkonten zu ihren Hauptkonten, sogenannte Zusatzkonten, eröffnen - eine rege genutzte Möglichkeit. Dies erlaubt eine individualisierte Verwaltung von Vermögen von Kunden der Bank, die dadurch faktisch zu Kunden des Abwicklungsunternehmens werden. Nichts verbietet der Bank, die für einen Kunden ein Zusatzkonto eröffnet, diesem Kunden den elektronischen Zugriffscode mitzuteilen oder dem Abwicklungsunternehmen für die Zustellung der Kontoauszüge anstelle der Adresse des formellen Kontoinhabers die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person anzugeben. Selbst wenn das betreffende Finanzinstitut bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden die Sorgfaltspflichten erfüllt, verliert es die Kontrolle über die mitunter erheblichen Bewegungen auf dem Zusatzkonto. Zwar werden Haupt- und Zusatzkonten zusammen konsolidiert; die Geschäfte, die über das Zusatzkonto eines Kunden laufen, entgehen aber der Aufsicht sowohl des Abwicklungsunternehmens, das dies nicht für seine Aufgabe hält, als auch des Finanzinstituts, das die Aufsicht nicht mehr ausüben kann.</p><p>Zahlreiche Finanzinstitute sind Kunden von Euroclear und Clearstream und haben dort spezifische Konten eröffnet (guarantors bei Clearstream). Dank diesen Konten haben sie Zugang zu sehr kurzfristigen Krediten, die mit Vermögenswerten sichergestellt sind, die sich auf einem anderen beim Abwicklungsunternehmen eröffneten Konto befinden und zugunsten des ersten Kontos verpfändet sind; im Normalfall sind beide Konten auf das gleiche Finanzinstitut ausgestellt; oder aber eine Treuhandgesellschaft kann ein Konto zugunsten eines Bankkontos verpfänden; oder aber eine Bank profitiert von der Verpfändung eines Kontos, das von einer ihrer Offshore-Tochtergesellschaften eröffnet wurde.</p>
  • <p>Die meisten Betreiber der für die Schweiz wichtigsten Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme verfügen über eine Bankenlizenz, sei es in der Schweiz oder im Ausland. Es sind dies die SegaInterSettle AG (SIS), die das Wertschriftenabwicklungssystem Secom betreibt, die SIS x-clear AG, die x-clear betreibt, die Swiss Euro Clearing Bank GmbH, Frankfurt, die euroSIC betreibt, sowie die CLS Bank, New York, die das Mehrwährungszahlungssystem CLS betreibt. Die Swiss Interbank Clearing AG (SIC) demgegenüber, welche im Auftrag der Schweizerischen Nationalbank das Interbankenzahlungssystem SIC betreibt, hat keine Bankenlizenz. Sie bietet die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausschliesslich zwischen Finanzinstituten an und ist deshalb gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Andere Unternehmungen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr an einen weiteren Kundenkreis erbringen, sind Finanzintermediäre gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG und haben strenge Regeln zur Verhinderung der Geldwäscherei zu beachten. </p><p>Als Banken unterliegen die SIS und die SIS x-clear AG den Bestimmungen des GwG und der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei (EBK Geldwäschereiverordnung, GwV EBK; SR 955.022). Die SIS und die SIS x-clear AG, welche die Depot- und Kontoführung zur SIS ausgelagert hat, erbringen gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 GwG oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese (Art. 2 Abs. 4 Bst. d GwG). Insbesondere obliegen der SIS Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen sowie bei der Identifizierung ihrer Kunden, d. h. der teilnehmenden in- und ausländischen Banken und Effektenhändler (Art. 14 GwV EBK i. V. m. Art. 2 Rz. 12-24 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken - VSB 03). Bei den ausländischen Banken und Effektenhändlern muss die SIS ausserdem prüfen, ob diese einer angemessenen Geldwäschereiaufsicht unterstehen. Es werden zusätzliche Abklärungspflichten analog Artikel 17 GwV EBK verlangt. Solche zusätzlichen Pflichten sind auch in den AGB der SIS vorgesehen. Somit erfolgt die Bildung von Risikokategorien entsprechend Artikel 7 GwV EBK. </p><p>Weiter gilt es zu beachten, dass die Teilnahme an Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen im Allgemeinen nur Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 GwG oder den ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 Bst. d GwG), offensteht. Diese Beschränkung besteht bei den grossen Abwicklungssystemen bereits zum Schutze der Systemstabilität. Kunden der Teilnehmer haben somit keinen direkten Zugang zu Konten ihrer Bank oder ihrer Verwahrungsstelle beim Systembetreiber.</p><p>Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Teilnehmer der SIS, also die inländischen und ausländischen Banken und Effektenhändler, beaufsichtigt werden und strenge Regeln gegen die Geldwäscherei beachten und insbesondere für eine wirksame Überwachung der Transaktionen ihrer Kunden besorgt sein müssen. Dies gilt selbst dann, wenn sie Dienstleistungen zur Abwicklung von Transaktionen an andere Unternehmen auslagern. Damit soll gewährleistet werden, dass Banken ungewöhnliche Transaktionen erkennen und entsprechende Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei ergreifen können.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass die Befolgung der Regeln gegen die Geldwäscherei auch bei Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen sichergestellt ist und infolgedessen keine Massnahmen ergriffen werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angesichts von Umfang und Volumen der die Schweiz betreffenden Finanztransaktionen, die von Abwicklungsunternehmen verarbeitet werden, bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Die Möglichkeit, bei Abwicklungsunternehmen Unterkonten zu den Hauptkonten zu eröffnen, wird durch die Verpfändung von Vermögenswerten zwischen den Konten noch undurchsichtiger, insbesondere, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person direkten elektronischen Zugriff auf das Konto hat. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass dies eine gefährliche Verfeinerung der Methoden der Briefkastenfirmen darstellt beziehungsweise diese ersetzt? </p><p>2. Sollte man so riskante Vorgänge nicht unter die Lupe nehmen?</p><p>3. Teilen die Abwicklungsunternehmen ihre Kunden nach eigenen Risikokategorien ein, oder halten sie sich an die Risikokategorisierungen ihrer Kunden?</p><p>4. Sind diese Abwicklungsunternehmen - und auch die Akteure des schweizerischen Finanzsystems, die auf diese Abwicklungsunternehmen zugreifen - in der Lage, ihren Sorgfalts- und Meldepflichten wirksam nachzukommen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder von einer kriminellen Organisation herrühren?</p>
  • Neue Regelung gegen die Geldwäscherei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unser noch junges Geldwäschereigesetz hat die Beziehungen zwischen Finanzintermediären und Kunden im Visier. Die Beziehungen unter Banken oder zwischen Finanzintermediären und Dienstleistungsunternehmen für Banken und andere hingegen interessieren kaum. Untersuchungen haben nun auf diese Mängel namentlich bei den Abwicklungsunternehmen wie Clearstream und Euroclear in Luxemburg hingewiesen.</p><p>Deren Kunden sind meist Banken und können Unterkonten zu ihren Hauptkonten, sogenannte Zusatzkonten, eröffnen - eine rege genutzte Möglichkeit. Dies erlaubt eine individualisierte Verwaltung von Vermögen von Kunden der Bank, die dadurch faktisch zu Kunden des Abwicklungsunternehmens werden. Nichts verbietet der Bank, die für einen Kunden ein Zusatzkonto eröffnet, diesem Kunden den elektronischen Zugriffscode mitzuteilen oder dem Abwicklungsunternehmen für die Zustellung der Kontoauszüge anstelle der Adresse des formellen Kontoinhabers die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person anzugeben. Selbst wenn das betreffende Finanzinstitut bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden die Sorgfaltspflichten erfüllt, verliert es die Kontrolle über die mitunter erheblichen Bewegungen auf dem Zusatzkonto. Zwar werden Haupt- und Zusatzkonten zusammen konsolidiert; die Geschäfte, die über das Zusatzkonto eines Kunden laufen, entgehen aber der Aufsicht sowohl des Abwicklungsunternehmens, das dies nicht für seine Aufgabe hält, als auch des Finanzinstituts, das die Aufsicht nicht mehr ausüben kann.</p><p>Zahlreiche Finanzinstitute sind Kunden von Euroclear und Clearstream und haben dort spezifische Konten eröffnet (guarantors bei Clearstream). Dank diesen Konten haben sie Zugang zu sehr kurzfristigen Krediten, die mit Vermögenswerten sichergestellt sind, die sich auf einem anderen beim Abwicklungsunternehmen eröffneten Konto befinden und zugunsten des ersten Kontos verpfändet sind; im Normalfall sind beide Konten auf das gleiche Finanzinstitut ausgestellt; oder aber eine Treuhandgesellschaft kann ein Konto zugunsten eines Bankkontos verpfänden; oder aber eine Bank profitiert von der Verpfändung eines Kontos, das von einer ihrer Offshore-Tochtergesellschaften eröffnet wurde.</p>
    • <p>Die meisten Betreiber der für die Schweiz wichtigsten Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme verfügen über eine Bankenlizenz, sei es in der Schweiz oder im Ausland. Es sind dies die SegaInterSettle AG (SIS), die das Wertschriftenabwicklungssystem Secom betreibt, die SIS x-clear AG, die x-clear betreibt, die Swiss Euro Clearing Bank GmbH, Frankfurt, die euroSIC betreibt, sowie die CLS Bank, New York, die das Mehrwährungszahlungssystem CLS betreibt. Die Swiss Interbank Clearing AG (SIC) demgegenüber, welche im Auftrag der Schweizerischen Nationalbank das Interbankenzahlungssystem SIC betreibt, hat keine Bankenlizenz. Sie bietet die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausschliesslich zwischen Finanzinstituten an und ist deshalb gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Andere Unternehmungen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr an einen weiteren Kundenkreis erbringen, sind Finanzintermediäre gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG und haben strenge Regeln zur Verhinderung der Geldwäscherei zu beachten. </p><p>Als Banken unterliegen die SIS und die SIS x-clear AG den Bestimmungen des GwG und der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei (EBK Geldwäschereiverordnung, GwV EBK; SR 955.022). Die SIS und die SIS x-clear AG, welche die Depot- und Kontoführung zur SIS ausgelagert hat, erbringen gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 GwG oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese (Art. 2 Abs. 4 Bst. d GwG). Insbesondere obliegen der SIS Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen sowie bei der Identifizierung ihrer Kunden, d. h. der teilnehmenden in- und ausländischen Banken und Effektenhändler (Art. 14 GwV EBK i. V. m. Art. 2 Rz. 12-24 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken - VSB 03). Bei den ausländischen Banken und Effektenhändlern muss die SIS ausserdem prüfen, ob diese einer angemessenen Geldwäschereiaufsicht unterstehen. Es werden zusätzliche Abklärungspflichten analog Artikel 17 GwV EBK verlangt. Solche zusätzlichen Pflichten sind auch in den AGB der SIS vorgesehen. Somit erfolgt die Bildung von Risikokategorien entsprechend Artikel 7 GwV EBK. </p><p>Weiter gilt es zu beachten, dass die Teilnahme an Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen im Allgemeinen nur Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 GwG oder den ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 Bst. d GwG), offensteht. Diese Beschränkung besteht bei den grossen Abwicklungssystemen bereits zum Schutze der Systemstabilität. Kunden der Teilnehmer haben somit keinen direkten Zugang zu Konten ihrer Bank oder ihrer Verwahrungsstelle beim Systembetreiber.</p><p>Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Teilnehmer der SIS, also die inländischen und ausländischen Banken und Effektenhändler, beaufsichtigt werden und strenge Regeln gegen die Geldwäscherei beachten und insbesondere für eine wirksame Überwachung der Transaktionen ihrer Kunden besorgt sein müssen. Dies gilt selbst dann, wenn sie Dienstleistungen zur Abwicklung von Transaktionen an andere Unternehmen auslagern. Damit soll gewährleistet werden, dass Banken ungewöhnliche Transaktionen erkennen und entsprechende Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei ergreifen können.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass die Befolgung der Regeln gegen die Geldwäscherei auch bei Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen sichergestellt ist und infolgedessen keine Massnahmen ergriffen werden müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angesichts von Umfang und Volumen der die Schweiz betreffenden Finanztransaktionen, die von Abwicklungsunternehmen verarbeitet werden, bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Die Möglichkeit, bei Abwicklungsunternehmen Unterkonten zu den Hauptkonten zu eröffnen, wird durch die Verpfändung von Vermögenswerten zwischen den Konten noch undurchsichtiger, insbesondere, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person direkten elektronischen Zugriff auf das Konto hat. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass dies eine gefährliche Verfeinerung der Methoden der Briefkastenfirmen darstellt beziehungsweise diese ersetzt? </p><p>2. Sollte man so riskante Vorgänge nicht unter die Lupe nehmen?</p><p>3. Teilen die Abwicklungsunternehmen ihre Kunden nach eigenen Risikokategorien ein, oder halten sie sich an die Risikokategorisierungen ihrer Kunden?</p><p>4. Sind diese Abwicklungsunternehmen - und auch die Akteure des schweizerischen Finanzsystems, die auf diese Abwicklungsunternehmen zugreifen - in der Lage, ihren Sorgfalts- und Meldepflichten wirksam nachzukommen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder von einer kriminellen Organisation herrühren?</p>
    • Neue Regelung gegen die Geldwäscherei

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