Feinstaub. Kein Cheminéeverbot ohne Wirkungsnachweis

ShortId
06.3889
Id
20063889
Updated
14.11.2025 07:01
Language
de
Title
Feinstaub. Kein Cheminéeverbot ohne Wirkungsnachweis
AdditionalIndexing
52;Heizung;Brennholz;Staub;Wintersmog;Evaluation;Luftreinhaltung
1
  • L06K060201010102, Staub
  • L05K0705040102, Brennholz
  • L05K0705030204, Heizung
  • L04K06010411, Luftreinhaltung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L05K0602030902, Wintersmog
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bundesrat Leuenberger hat am 16. Januar 2006 einen Aktionsplan gegen Feinstaub lanciert. Daraufhin hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) im September 2006 als Ergänzung zur Luftreinhalte-Verordnung (LRV), zu den Luftreinhalte-Massnahmeplänen der Kantone und zum Aktionsplan Feinstaub des Bundes ein interkantonales Interventionskonzept bezüglich Feinstaubbelastung (PM 10) beschlossen. Mit dem interkantonalen Interventionskonzept soll das Vorgehen der Kantone bei Wintersmog in Zukunft koordiniert werden. Dabei ist dem Bundesrat nicht bekannt, auf welchem Zahlenmaterial das Konzept der BPUK beruht (vgl. Antwort des Bundesrates in der Fragestunde vom 18. Dezember 2006). </p><p>Um zu verhindern, dass die Kantone unverhältnismässige und insbesondere wirkungslose Massnahmen im Zeichen des neuen "Feinstaubaktionismus" ergreifen (wie z. B. wirkungslose und unzumutbare Cheminéeverbote), will der Initiant erreichen, dass die Kantone stets einen wissenschaftlichen Wirkungs- und Effizienznachweis der einzelnen geplanten Massnahmen erstellen lassen und die Nachweise auch vorlegen können. Wo kein eindeutiger Wirkungsnachweis vorgelegt werden kann, sind die Kantone zu verpflichten, nachweislich wirkungsvollere Alternativen zu erarbeiten.</p>
  • <p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass bereits heute im Rahmen der lufthygienischen Massnahmenpläne nach Artikel 32 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) eine Angabe über die Wirkung jeder einzelnen vorgesehenen Massnahme erforderlich ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d). Ein solcher Nachweis kann nur auf der Basis fundierter wissenschaftlicher Grundlagen erfolgen. Die in der Motion geforderte Ergänzung von Artikel 32 LRV ist somit bereits in eben diesem Artikel enthalten. Nach Artikel 33 Absatz 3 LRV müssen die Kantone zudem die Wirksamkeit der Massnahmen regelmässig überprüfen und bei Bedarf die Massnahmenpläne anpassen.</p><p>Im Übrigen wurde das Konzept der lufthygienischen Massnahmenpläne für die Umsetzung von dauerhaft wirksamen Massnahmen geschaffen. Massnahmenpläne müssen nicht sofort, sondern in der Regel innert fünf Jahren verwirklicht werden (Art. 33 Abs. 1 LRV). Das vom Motionär angestrebte Ziel, auf die kurzfristig umsetzbaren Interventionskonzepte der Kantone bei zu hohen Feinstaubkonzentrationen einzuwirken, liesse sich mit einer Änderung von Artikel 32 LRV nicht erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mittels einer entsprechenden Ergänzung und Präzisierung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) die Kantone zu verpflichten, für Massnahmen im Sinne von Artikel 32 LRV eine entsprechende wissenschaftliche Wirkungsanalyse bzw. einen wissenschaftlichen Wirkungsnachweis (der einzelnen Massnahmen) erstellen zu lassen und vorlegen zu können. Bei ungenügendem Wirkungsnachweis sind die Kantone gehalten, von der Ergreifung der geplanten Massnahmen abzusehen bzw. nachweislich wirkungsvollere Alternativen zu erarbeiten.</p>
  • Feinstaub. Kein Cheminéeverbot ohne Wirkungsnachweis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bundesrat Leuenberger hat am 16. Januar 2006 einen Aktionsplan gegen Feinstaub lanciert. Daraufhin hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) im September 2006 als Ergänzung zur Luftreinhalte-Verordnung (LRV), zu den Luftreinhalte-Massnahmeplänen der Kantone und zum Aktionsplan Feinstaub des Bundes ein interkantonales Interventionskonzept bezüglich Feinstaubbelastung (PM 10) beschlossen. Mit dem interkantonalen Interventionskonzept soll das Vorgehen der Kantone bei Wintersmog in Zukunft koordiniert werden. Dabei ist dem Bundesrat nicht bekannt, auf welchem Zahlenmaterial das Konzept der BPUK beruht (vgl. Antwort des Bundesrates in der Fragestunde vom 18. Dezember 2006). </p><p>Um zu verhindern, dass die Kantone unverhältnismässige und insbesondere wirkungslose Massnahmen im Zeichen des neuen "Feinstaubaktionismus" ergreifen (wie z. B. wirkungslose und unzumutbare Cheminéeverbote), will der Initiant erreichen, dass die Kantone stets einen wissenschaftlichen Wirkungs- und Effizienznachweis der einzelnen geplanten Massnahmen erstellen lassen und die Nachweise auch vorlegen können. Wo kein eindeutiger Wirkungsnachweis vorgelegt werden kann, sind die Kantone zu verpflichten, nachweislich wirkungsvollere Alternativen zu erarbeiten.</p>
    • <p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass bereits heute im Rahmen der lufthygienischen Massnahmenpläne nach Artikel 32 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) eine Angabe über die Wirkung jeder einzelnen vorgesehenen Massnahme erforderlich ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d). Ein solcher Nachweis kann nur auf der Basis fundierter wissenschaftlicher Grundlagen erfolgen. Die in der Motion geforderte Ergänzung von Artikel 32 LRV ist somit bereits in eben diesem Artikel enthalten. Nach Artikel 33 Absatz 3 LRV müssen die Kantone zudem die Wirksamkeit der Massnahmen regelmässig überprüfen und bei Bedarf die Massnahmenpläne anpassen.</p><p>Im Übrigen wurde das Konzept der lufthygienischen Massnahmenpläne für die Umsetzung von dauerhaft wirksamen Massnahmen geschaffen. Massnahmenpläne müssen nicht sofort, sondern in der Regel innert fünf Jahren verwirklicht werden (Art. 33 Abs. 1 LRV). Das vom Motionär angestrebte Ziel, auf die kurzfristig umsetzbaren Interventionskonzepte der Kantone bei zu hohen Feinstaubkonzentrationen einzuwirken, liesse sich mit einer Änderung von Artikel 32 LRV nicht erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mittels einer entsprechenden Ergänzung und Präzisierung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) die Kantone zu verpflichten, für Massnahmen im Sinne von Artikel 32 LRV eine entsprechende wissenschaftliche Wirkungsanalyse bzw. einen wissenschaftlichen Wirkungsnachweis (der einzelnen Massnahmen) erstellen zu lassen und vorlegen zu können. Bei ungenügendem Wirkungsnachweis sind die Kantone gehalten, von der Ergreifung der geplanten Massnahmen abzusehen bzw. nachweislich wirkungsvollere Alternativen zu erarbeiten.</p>
    • Feinstaub. Kein Cheminéeverbot ohne Wirkungsnachweis

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