Vernehmlassungsfristen
- ShortId
-
06.5006
- Id
-
20065006
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Vernehmlassungsfristen
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L05K0503020802, Frist
- L06K080203070103, Anhörung
- Texts
-
- <p>Im laufenden Jahr wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt (8. März) sieben Vernehmlassungen eröffnet. Bei sechs Vernehmlassungen wurde eine Vernehmlassungsfrist von mindestens drei Monaten festgelegt. Bei einer Vorlage (Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG) musste die Vernehmlassungsfrist aufgrund der ausserordentlichen Dringlichkeit auf gut einen Monat verkürzt werden. Der Bundesrat hält sich damit an die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Vernehmlassungsgesetzes verankerten Grundsätze.</p><p>Die Anhörungen, also Konsultationen, welche gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vernehmlassungsverordnung von der Bundeskanzlei, den Departementen oder im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches von den Ämtern oder den Behördenkommissionen eröffnet werden, sind mit dem neuen Vernehmlassungsrecht nur punktuell geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Instrument der Anhörung flexibel bleibt. Insbesondere schreibt das neue Vernehmlassungsrecht für diese Konsultationsform keine Fristen vor. Die Anhörungsfristen variieren damit je nach Inhalt oder Umfang der Vorlage. Weil Anhörungen nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes nur zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite durchgeführt werden dürfen, sind die Fristen hier in der Regel kürzer als beim Vernehmlassungsverfahren. Der Bundesrat ist bereit, auch bei Anhörungen auf angemessenere Fristen hinzuwirken.</p>
- <p>In jüngster Zeit ist festzustellen, dass die in Vernehmlassungsverfahren eingeräumten Fristen zur Stellungnahme immer kürzer werden. Allein in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres waren zehn Vernehmlassungen mit äusserst kurzen Fristen von weniger als 14 bis höchstens rund 25 Arbeitstagen zu verzeichnen.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an, ob er bereit ist, darauf hinzuwirken, dass bei Vernehmlassungsverfahren etwas mehr Zeit für das Studium der Unterlagen und für die Ausarbeitung der Stellungnahmen eingeräumt wird.</p>
- Vernehmlassungsfristen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im laufenden Jahr wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt (8. März) sieben Vernehmlassungen eröffnet. Bei sechs Vernehmlassungen wurde eine Vernehmlassungsfrist von mindestens drei Monaten festgelegt. Bei einer Vorlage (Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG) musste die Vernehmlassungsfrist aufgrund der ausserordentlichen Dringlichkeit auf gut einen Monat verkürzt werden. Der Bundesrat hält sich damit an die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Vernehmlassungsgesetzes verankerten Grundsätze.</p><p>Die Anhörungen, also Konsultationen, welche gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vernehmlassungsverordnung von der Bundeskanzlei, den Departementen oder im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches von den Ämtern oder den Behördenkommissionen eröffnet werden, sind mit dem neuen Vernehmlassungsrecht nur punktuell geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Instrument der Anhörung flexibel bleibt. Insbesondere schreibt das neue Vernehmlassungsrecht für diese Konsultationsform keine Fristen vor. Die Anhörungsfristen variieren damit je nach Inhalt oder Umfang der Vorlage. Weil Anhörungen nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes nur zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite durchgeführt werden dürfen, sind die Fristen hier in der Regel kürzer als beim Vernehmlassungsverfahren. Der Bundesrat ist bereit, auch bei Anhörungen auf angemessenere Fristen hinzuwirken.</p>
- <p>In jüngster Zeit ist festzustellen, dass die in Vernehmlassungsverfahren eingeräumten Fristen zur Stellungnahme immer kürzer werden. Allein in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres waren zehn Vernehmlassungen mit äusserst kurzen Fristen von weniger als 14 bis höchstens rund 25 Arbeitstagen zu verzeichnen.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an, ob er bereit ist, darauf hinzuwirken, dass bei Vernehmlassungsverfahren etwas mehr Zeit für das Studium der Unterlagen und für die Ausarbeitung der Stellungnahmen eingeräumt wird.</p>
- Vernehmlassungsfristen
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