Im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen

ShortId
06.5028
Id
20065028
Updated
28.07.2023 04:34
Language
de
Title
Im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen
AdditionalIndexing
48;Kompetenzregelung;Staub;Kanton;Geschwindigkeitsregelung
1
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L06K060201010102, Staub
Texts
  • <p>Der Fragesteller nimmt Bezug auf die Temporeduktionen auf dem Nationalstrassennetz, die verschiedene Kantone kürzlich aufgrund der hohen Feinstaubwerte erlassen haben.</p><p>Gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes kann die Polizei auf Nationalstrassen "in besonderen Fällen" Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Diese Massnahmen kann sie für höchstens acht Tage anordnen.</p><p>Unter diese "besonderen Fälle" können die Kantone - ohne Mitsprachemöglichkeiten des Bundes - auch massiv erhöhte Feinstaubwerte subsumieren und dementsprechend temporäre Tempobeschränkungen erlassen.</p><p>Bei länger dauernden Massnahmen ist dem Bundesamt für Strassen (Astra) allerdings im ordentlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten. Das Astra prüft die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Wirksamkeit der Massnahmen, und fällt einen entsprechenden Entscheid.</p><p>Auf dem übrigen Strassennetz hat der Bund im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen ungeachtet der Zeitdauer der Massnahme keine Einflussmöglichkeiten.</p>
  • <p>Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um in Zukunft im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen der Kantone auf Nationalstrassen und auf dem übrigen Strassennetz, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu unterbinden?</p>
  • Im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Fragesteller nimmt Bezug auf die Temporeduktionen auf dem Nationalstrassennetz, die verschiedene Kantone kürzlich aufgrund der hohen Feinstaubwerte erlassen haben.</p><p>Gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes kann die Polizei auf Nationalstrassen "in besonderen Fällen" Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Diese Massnahmen kann sie für höchstens acht Tage anordnen.</p><p>Unter diese "besonderen Fälle" können die Kantone - ohne Mitsprachemöglichkeiten des Bundes - auch massiv erhöhte Feinstaubwerte subsumieren und dementsprechend temporäre Tempobeschränkungen erlassen.</p><p>Bei länger dauernden Massnahmen ist dem Bundesamt für Strassen (Astra) allerdings im ordentlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten. Das Astra prüft die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Wirksamkeit der Massnahmen, und fällt einen entsprechenden Entscheid.</p><p>Auf dem übrigen Strassennetz hat der Bund im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen ungeachtet der Zeitdauer der Massnahme keine Einflussmöglichkeiten.</p>
    • <p>Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um in Zukunft im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen der Kantone auf Nationalstrassen und auf dem übrigen Strassennetz, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu unterbinden?</p>
    • Im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen

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