Rechtmässigkeit gewisser verdeckter Ermittlungsmethoden in Schweizer Moscheen

ShortId
06.5051
Id
20065051
Updated
27.07.2023 21:41
Language
de
Title
Rechtmässigkeit gewisser verdeckter Ermittlungsmethoden in Schweizer Moscheen
AdditionalIndexing
09;verdeckte Ermittlung;religiöse Einrichtung;Nachrichtendienst;Staatsschutz;Islam;Dienst für Analyse und Prävention
1
  • L05K0804030101, Dienst für Analyse und Prävention
  • L05K0402031401, Nachrichtendienst
  • L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
  • L04K04030303, Staatsschutz
  • L04K01060209, religiöse Einrichtung
  • L04K01060202, Islam
Texts
  • <p>Moscheen und andere religiöse Zentren werden in der Schweiz vom präventiven Staatsschutz nicht generell beobachtet. Gezielte Informationsbeschaffungen (z. B. durch Informanten) sind aber zulässig, soweit sie der Abklärung von konkreten staatsschutzrelevanten Sachverhalten im Aufgabenbereich des BWIS dienen (Terrorabwehr, Spionageabwehr, Abwehr von Proliferation und von gewalttätigem Extremismus). Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung ist im Bereich des präventiven Staatsschutzes nicht anwendbar. Die präventiven Staatsschutzorgane führen deshalb keine verdeckten Ermittlungen im Sinne dieses Gesetzes durch. Die Tätigkeiten des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) werden regelmässig vom EJPD und der Geschäftsprüfungsdelegation überprüft. Der Bundesrat kann deshalb versichern, dass die Aktivitäten des DAP im Rahmen des heutigen BWIS erfolgen.</p>
  • <p>Die Affäre Ramadan, bei der ein verdeckter Ermittler des Dienstes für Analyse und Prävention in das Centre islamique in Genf eingeschleust wurde, lässt Zweifel über die Rechtmässigkeit solcher Methoden aufkommen. Falls in anderen Moscheen ebenfalls ermittelt werden sollte:</p><p>Kann der Bundesrat zusichern, dass das gewählte Vorgehen und die von den Nachrichtendiensten getroffenen Massnahmen in Einklang stehen mit dem Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit und dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung?</p>
  • Rechtmässigkeit gewisser verdeckter Ermittlungsmethoden in Schweizer Moscheen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Moscheen und andere religiöse Zentren werden in der Schweiz vom präventiven Staatsschutz nicht generell beobachtet. Gezielte Informationsbeschaffungen (z. B. durch Informanten) sind aber zulässig, soweit sie der Abklärung von konkreten staatsschutzrelevanten Sachverhalten im Aufgabenbereich des BWIS dienen (Terrorabwehr, Spionageabwehr, Abwehr von Proliferation und von gewalttätigem Extremismus). Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung ist im Bereich des präventiven Staatsschutzes nicht anwendbar. Die präventiven Staatsschutzorgane führen deshalb keine verdeckten Ermittlungen im Sinne dieses Gesetzes durch. Die Tätigkeiten des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) werden regelmässig vom EJPD und der Geschäftsprüfungsdelegation überprüft. Der Bundesrat kann deshalb versichern, dass die Aktivitäten des DAP im Rahmen des heutigen BWIS erfolgen.</p>
    • <p>Die Affäre Ramadan, bei der ein verdeckter Ermittler des Dienstes für Analyse und Prävention in das Centre islamique in Genf eingeschleust wurde, lässt Zweifel über die Rechtmässigkeit solcher Methoden aufkommen. Falls in anderen Moscheen ebenfalls ermittelt werden sollte:</p><p>Kann der Bundesrat zusichern, dass das gewählte Vorgehen und die von den Nachrichtendiensten getroffenen Massnahmen in Einklang stehen mit dem Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit und dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung?</p>
    • Rechtmässigkeit gewisser verdeckter Ermittlungsmethoden in Schweizer Moscheen

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