Karikaturenstreit. Politische Grenzen der Meinungsfreiheit
- ShortId
-
06.5055
- Id
-
20065055
- Updated
-
27.07.2023 20:50
- Language
-
de
- Title
-
Karikaturenstreit. Politische Grenzen der Meinungsfreiheit
- AdditionalIndexing
-
12;freie Schlagwörter: Karikatur;Pressefreiheit;Regierungsmitglied;Meinungsfreiheit;Zensur;Islam
- 1
-
- L04K05020504, Meinungsfreiheit
- L04K05020104, Pressefreiheit
- L05K1202040302, Zensur
- L04K01060202, Islam
- L05K0806020301, Regierungsmitglied
- Texts
-
- <p>Die Meinungs- und Pressefreiheit sind zwei wichtige Grundrechte in unserem freiheitlichen und demokratischen Staat. Grundrechte sind vom Staate zu schützen und zu respektieren. Die in Artikel 16 der Bundesverfassung geschützte Meinungsfreiheit gilt aber wie alle Grundrechte nicht schrankenlos. Dem Eingriff des Staates sind enge rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Solche Eingriffe müssen stets Ausnahmecharakter haben.</p><p>Gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung bedürfen sie:</p><p>1. einer gesetzlichen Grundlage;</p><p>2. die Massnahmen müssen im öffentlichen Interesse liegen;</p><p>3. die Massnahmen müssen verhältnismässig sein;</p><p>4. die Massnahmen dürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht antasten.</p><p>Der Staat kann nicht aus ethischen oder politischen Erwägungen in die Meinungsfreiheit der Bürger eingreifen. Solche Erwägungen besitzen keine rechtliche Verbindlichkeit.</p><p>Allerdings verbietet es das geltende Recht den politischen Behörden gleich wie anderen Interessierten auch nicht, sich auf einer ausserrechtlichen Ebene Gedanken darüber zu machen, wie die Meinungsfreiheit innerhalb des geltenden juristischen Rahmens sinnvoll ausgeübt werden könnte. Die Medien sind an solche allfälligen Einschränkungen rechtlich nicht gebunden. Rechtlich verbindliche Schranken der Grundrechtsausübung können aber nicht aus ethischen oder politischen Anliegen abgeleitet werden. Sie sind als Diskussionsbeiträge zu erachten.</p><p>Da Erwägungen ethischer oder politischer Art als reine Diskussionsbeiträge ohne jegliche rechtliche Verbindlichkeit zu betrachten sind, kollidieren sie nicht mit dem Zensurverbot in Artikel 17 Absatz 2 der Bundesverfassung. Das Zensurverbot zeichnet sich vielmehr gerade dadurch aus, dass es den Behörden untersagt ist, die Verbreitung bestimmter Auffassungen zu verhindern, wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.</p><p>Es ist schliesslich auch nicht Aufgabe der politischen Behörden, Medienberichte zu kommentieren. Den einzelnen Behördenmitgliedern ist eine freie Meinungsäusserung jedoch durchaus gestattet. Gegen eine Teilnahme von Vertretern politischer Behörden an öffentlichen Diskussionen zu wichtigen gesellschaftlichen Themen ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden.</p>
- <p>Die Meinungsfreiheit gilt - wie andere Grundrechte auch - nicht schrankenlos, sondern kennt juristische Grenzen (namentlich das Strafgesetzbuch). In den Medien postulieren einzelne Bundesräte ethische und politische Grenzen der Meinungsfreiheit und kritisierten einzelne Presseartikel.</p><p>- Ist der Bundesrat der Meinung, dass es solcher nichtjuristischer Schranken der Meinungsfreiheit bedarf? Wenn ja, welche Instanz würde solche Schranken nach welchen Kriterien aufstellen?</p><p>- Wie beurteilt er solche Schranken im Lichte des Zensurverbotes von Artikel 17 Absatz 2 BV?</p><p>- Ist es Sache der politischen Behörden, einzelne Presseartikel zu beurteilen?</p>
- Karikaturenstreit. Politische Grenzen der Meinungsfreiheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Meinungs- und Pressefreiheit sind zwei wichtige Grundrechte in unserem freiheitlichen und demokratischen Staat. Grundrechte sind vom Staate zu schützen und zu respektieren. Die in Artikel 16 der Bundesverfassung geschützte Meinungsfreiheit gilt aber wie alle Grundrechte nicht schrankenlos. Dem Eingriff des Staates sind enge rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Solche Eingriffe müssen stets Ausnahmecharakter haben.</p><p>Gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung bedürfen sie:</p><p>1. einer gesetzlichen Grundlage;</p><p>2. die Massnahmen müssen im öffentlichen Interesse liegen;</p><p>3. die Massnahmen müssen verhältnismässig sein;</p><p>4. die Massnahmen dürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht antasten.</p><p>Der Staat kann nicht aus ethischen oder politischen Erwägungen in die Meinungsfreiheit der Bürger eingreifen. Solche Erwägungen besitzen keine rechtliche Verbindlichkeit.</p><p>Allerdings verbietet es das geltende Recht den politischen Behörden gleich wie anderen Interessierten auch nicht, sich auf einer ausserrechtlichen Ebene Gedanken darüber zu machen, wie die Meinungsfreiheit innerhalb des geltenden juristischen Rahmens sinnvoll ausgeübt werden könnte. Die Medien sind an solche allfälligen Einschränkungen rechtlich nicht gebunden. Rechtlich verbindliche Schranken der Grundrechtsausübung können aber nicht aus ethischen oder politischen Anliegen abgeleitet werden. Sie sind als Diskussionsbeiträge zu erachten.</p><p>Da Erwägungen ethischer oder politischer Art als reine Diskussionsbeiträge ohne jegliche rechtliche Verbindlichkeit zu betrachten sind, kollidieren sie nicht mit dem Zensurverbot in Artikel 17 Absatz 2 der Bundesverfassung. Das Zensurverbot zeichnet sich vielmehr gerade dadurch aus, dass es den Behörden untersagt ist, die Verbreitung bestimmter Auffassungen zu verhindern, wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.</p><p>Es ist schliesslich auch nicht Aufgabe der politischen Behörden, Medienberichte zu kommentieren. Den einzelnen Behördenmitgliedern ist eine freie Meinungsäusserung jedoch durchaus gestattet. Gegen eine Teilnahme von Vertretern politischer Behörden an öffentlichen Diskussionen zu wichtigen gesellschaftlichen Themen ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden.</p>
- <p>Die Meinungsfreiheit gilt - wie andere Grundrechte auch - nicht schrankenlos, sondern kennt juristische Grenzen (namentlich das Strafgesetzbuch). In den Medien postulieren einzelne Bundesräte ethische und politische Grenzen der Meinungsfreiheit und kritisierten einzelne Presseartikel.</p><p>- Ist der Bundesrat der Meinung, dass es solcher nichtjuristischer Schranken der Meinungsfreiheit bedarf? Wenn ja, welche Instanz würde solche Schranken nach welchen Kriterien aufstellen?</p><p>- Wie beurteilt er solche Schranken im Lichte des Zensurverbotes von Artikel 17 Absatz 2 BV?</p><p>- Ist es Sache der politischen Behörden, einzelne Presseartikel zu beurteilen?</p>
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