Gütertransport auf der Schiene. Negative Veränderung

ShortId
06.5258
Id
20065258
Updated
27.07.2023 21:07
Language
de
Title
Gütertransport auf der Schiene. Negative Veränderung
AdditionalIndexing
48;Güterverkehr auf der Strasse;Schwerverkehrsabgabe
1
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
Texts
  • <p>Hauptzweck der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist gemäss Artikel 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes die Deckung der ungedeckten Kosten des Strassenschwerverkehrs. Ergänzend soll sie einen Beitrag dazu leisten, dass die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. Dass ein Gut überhaupt mit der Bahn befördert werden kann, ist deshalb nicht Voraussetzung für die Abgabepflicht. Eine Unterteilung in Güter, welche mit der Bahn transportiert werden können und solche, welche für den Transport auf der Schiene ungeeignet sind, wäre in der Praxis auch kaum umsetzbar.</p><p>Der Bundesrat ist bei der Regelung der Ausnahmen von der LSVA der Landwirtschaft bereits stark entgegengekommen. So sind landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Abgabepflicht befreit. Für den Transport von Milch und Vieh gelten reduzierte Abgabesätze. Ein Anlass für weitergehendes Entgegenkommen besteht nicht. Bei der Beratung des Schwerverkehrsabgabegesetzes wurde festgehalten, dass von Ausnahmeregelungen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll.</p>
  • <p>Die Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wurde vom Volk am 27. September 1998 beschlossen. Hauptgrund war das Ziel der Verlagerung von Transporten von der Strasse auf die Schiene. In der Zwischenzeit hat sich beim Gütertransport auf der Schiene jedoch einiges zum Negativen verändert. So ist es z. B. zurzeit nicht mehr möglich, alle Urprodukte aus der Landwirtschaft auf der Schiene zu transportieren.</p><p>Gedenkt der Bundesrat solche Transporte, die nicht auf der Schiene transportiert werden können, von der LSVA zu befreien?</p>
  • Gütertransport auf der Schiene. Negative Veränderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Hauptzweck der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist gemäss Artikel 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes die Deckung der ungedeckten Kosten des Strassenschwerverkehrs. Ergänzend soll sie einen Beitrag dazu leisten, dass die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. Dass ein Gut überhaupt mit der Bahn befördert werden kann, ist deshalb nicht Voraussetzung für die Abgabepflicht. Eine Unterteilung in Güter, welche mit der Bahn transportiert werden können und solche, welche für den Transport auf der Schiene ungeeignet sind, wäre in der Praxis auch kaum umsetzbar.</p><p>Der Bundesrat ist bei der Regelung der Ausnahmen von der LSVA der Landwirtschaft bereits stark entgegengekommen. So sind landwirtschaftliche Fahrzeuge von der Abgabepflicht befreit. Für den Transport von Milch und Vieh gelten reduzierte Abgabesätze. Ein Anlass für weitergehendes Entgegenkommen besteht nicht. Bei der Beratung des Schwerverkehrsabgabegesetzes wurde festgehalten, dass von Ausnahmeregelungen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll.</p>
    • <p>Die Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wurde vom Volk am 27. September 1998 beschlossen. Hauptgrund war das Ziel der Verlagerung von Transporten von der Strasse auf die Schiene. In der Zwischenzeit hat sich beim Gütertransport auf der Schiene jedoch einiges zum Negativen verändert. So ist es z. B. zurzeit nicht mehr möglich, alle Urprodukte aus der Landwirtschaft auf der Schiene zu transportieren.</p><p>Gedenkt der Bundesrat solche Transporte, die nicht auf der Schiene transportiert werden können, von der LSVA zu befreien?</p>
    • Gütertransport auf der Schiene. Negative Veränderung

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