Kapitulation bei der Feinstaubbekämpfung?

ShortId
06.5265
Id
20065265
Updated
28.07.2023 08:53
Language
de
Title
Kapitulation bei der Feinstaubbekämpfung?
AdditionalIndexing
52;Verordnung;Kanton;Abgas;Luftreinhaltung;Grenzwert
1
  • L06K060201010101, Abgas
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K06010411, Luftreinhaltung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L06K080701020108, Kanton
Texts
  • <p>Das von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz im September 2006 beschlossene Interventionskonzept sieht bei ausserordentlichen Belastungssituationen Notmassnahmen vor. Das Konzept besteht aus drei Stufen. Je nach Grenzwertüberschreitung werden unterschiedliche Massnahmen ausgelöst, wenn eine Inversionslage von mehr als drei Tagen zu erwarten ist. Diese Massnahmen können von verstärkter Information der Bevölkerung bis zu einem Verbot des Einsatzes dieselbetriebener Maschinen und Geräte ohne Partikelfilter gehen.</p><p>Diese temporären Notmassnahmen sind eine Ergänzung zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung, zu den Massnahmenplänen der Kantone und zum Aktionsplan Feinstaub des Bundes, mit denen eine dauerhafte Reduktion der Feinstaubbelastung angestrebt wird. Das Notfallkonzept der Kantone ergänzt die bestehende Rechtsordnung, es verletzt sie nicht, weil die Kantone ihren "normalen" Vollzugsauftrag weiterhin wahrnehmen.</p>
  • <p>Die Kantone sehen in ihrem Notfallkonzept gegen Feinstaub vor, ab einem Tagesmittel von plus 75 Mikrogramm pro Kubikmeter Massnahmen zu ergreifen. Der Grenzwert gemäss LRV liegt bei 50 Mikrogramm pro Kubikmeter und darf nur einmal pro Jahr überschritten werden.</p><p>Verletzen die kantonalen Behörden mit ihrem Konzept nicht die geltende Rechtsordnung?</p><p>Wird der Bundesrat bei den Kantonen einschreiten und sie an ihren Vollzugsauftrag erinnern?</p>
  • Kapitulation bei der Feinstaubbekämpfung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz im September 2006 beschlossene Interventionskonzept sieht bei ausserordentlichen Belastungssituationen Notmassnahmen vor. Das Konzept besteht aus drei Stufen. Je nach Grenzwertüberschreitung werden unterschiedliche Massnahmen ausgelöst, wenn eine Inversionslage von mehr als drei Tagen zu erwarten ist. Diese Massnahmen können von verstärkter Information der Bevölkerung bis zu einem Verbot des Einsatzes dieselbetriebener Maschinen und Geräte ohne Partikelfilter gehen.</p><p>Diese temporären Notmassnahmen sind eine Ergänzung zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung, zu den Massnahmenplänen der Kantone und zum Aktionsplan Feinstaub des Bundes, mit denen eine dauerhafte Reduktion der Feinstaubbelastung angestrebt wird. Das Notfallkonzept der Kantone ergänzt die bestehende Rechtsordnung, es verletzt sie nicht, weil die Kantone ihren "normalen" Vollzugsauftrag weiterhin wahrnehmen.</p>
    • <p>Die Kantone sehen in ihrem Notfallkonzept gegen Feinstaub vor, ab einem Tagesmittel von plus 75 Mikrogramm pro Kubikmeter Massnahmen zu ergreifen. Der Grenzwert gemäss LRV liegt bei 50 Mikrogramm pro Kubikmeter und darf nur einmal pro Jahr überschritten werden.</p><p>Verletzen die kantonalen Behörden mit ihrem Konzept nicht die geltende Rechtsordnung?</p><p>Wird der Bundesrat bei den Kantonen einschreiten und sie an ihren Vollzugsauftrag erinnern?</p>
    • Kapitulation bei der Feinstaubbekämpfung?

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