Steuerharmonisierungsgesetz. Wahlrecht bei der Ehepaarbesteuerung

ShortId
07.306
Id
20070306
Updated
10.04.2024 17:05
Language
de
Title
Steuerharmonisierungsgesetz. Wahlrecht bei der Ehepaarbesteuerung
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Konkubinat;Familienstand;Ehepaarbesteuerung
1
  • L05K1107040303, Ehepaarbesteuerung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K01030504, Konkubinat
  • L03K010305, Familienstand
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung hat das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden folgendermassen zu revidieren:</p><p>Art. 11</p><p>Abs. 1</p><p>Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzugs vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird. Vorbehalten bleibt Absatz 1quater.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Eine angemessene Ermässigung ist auch verwitweten, getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zu gewähren, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Eine solche Ermässigung entfällt jedoch, wenn Konkubinatspartner mit gemeinsamen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen; in diesen Fällen bleibt Absatz 1ter vorbehalten.</p><p>Abs. 1ter</p><p>Konkubinatspartner, die mit gemeinsamen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, werden wie verheiratete Personen besteuert, wenn sie vor der Steuerperiode bei der Steuerbehörde einen gemeinsamen schriftlichen Antrag stellen und eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.</p><p>Abs. 1quater</p><p>Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden wie alleinstehende Personen besteuert, wenn sie vor der Steuerperiode bei der Steuerbehörde einen schriftlichen Antrag stellen und getrennte Steuererklärungen einreichen. In diesen Fällen werden keine Unterhaltsbeiträge berücksichtigt.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p>
  • Steuerharmonisierungsgesetz. Wahlrecht bei der Ehepaarbesteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung hat das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden folgendermassen zu revidieren:</p><p>Art. 11</p><p>Abs. 1</p><p>Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzugs vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird. Vorbehalten bleibt Absatz 1quater.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Eine angemessene Ermässigung ist auch verwitweten, getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zu gewähren, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Eine solche Ermässigung entfällt jedoch, wenn Konkubinatspartner mit gemeinsamen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen; in diesen Fällen bleibt Absatz 1ter vorbehalten.</p><p>Abs. 1ter</p><p>Konkubinatspartner, die mit gemeinsamen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, werden wie verheiratete Personen besteuert, wenn sie vor der Steuerperiode bei der Steuerbehörde einen gemeinsamen schriftlichen Antrag stellen und eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.</p><p>Abs. 1quater</p><p>Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden wie alleinstehende Personen besteuert, wenn sie vor der Steuerperiode bei der Steuerbehörde einen schriftlichen Antrag stellen und getrennte Steuererklärungen einreichen. In diesen Fällen werden keine Unterhaltsbeiträge berücksichtigt.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p>
    • Steuerharmonisierungsgesetz. Wahlrecht bei der Ehepaarbesteuerung

Back to List