Kantonale Volksinitiative zur Vereinfachung der Lohndeklaration

ShortId
07.307
Id
20070307
Updated
10.04.2024 16:56
Language
de
Title
Kantonale Volksinitiative zur Vereinfachung der Lohndeklaration
AdditionalIndexing
24;Lohnausweis;zusätzliche Vergütung;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L06K070201010304, Lohnausweis
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (DBG und StHG) sowie über die Sozialversicherung so zu ändern, dass den Arbeitgebern durch die ihnen auferlegten Bescheinigungs- und Abrechnungspflichten kein erheblicher Aufwand entsteht. Geringfügige Gehaltsnebenleistungen sind von der Besteuerung und der Beitragspflicht für Sozialversicherungen sowie von den entsprechenden Bescheinigungs- bzw. Abrechnungspflichten zu befreien. Für nicht geringfügige Gehaltsnebenleistungen ist die Möglichkeit der Pauschalierung einzuräumen. Es ist sicherzustellen, dass das steuerbare Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie der für die Sozialversicherungsbeiträge massgebende Lohn übereinstimmend festgelegt werden. Die Ausführungsbestimmungen sind durch den Bundesrat in einer Verordnung festzulegen und dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen.</p>
  • Kantonale Volksinitiative zur Vereinfachung der Lohndeklaration
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung hat die Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (DBG und StHG) sowie über die Sozialversicherung so zu ändern, dass den Arbeitgebern durch die ihnen auferlegten Bescheinigungs- und Abrechnungspflichten kein erheblicher Aufwand entsteht. Geringfügige Gehaltsnebenleistungen sind von der Besteuerung und der Beitragspflicht für Sozialversicherungen sowie von den entsprechenden Bescheinigungs- bzw. Abrechnungspflichten zu befreien. Für nicht geringfügige Gehaltsnebenleistungen ist die Möglichkeit der Pauschalierung einzuräumen. Es ist sicherzustellen, dass das steuerbare Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie der für die Sozialversicherungsbeiträge massgebende Lohn übereinstimmend festgelegt werden. Die Ausführungsbestimmungen sind durch den Bundesrat in einer Verordnung festzulegen und dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen.</p>
    • Kantonale Volksinitiative zur Vereinfachung der Lohndeklaration

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