Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz
- ShortId
-
07.402
- Id
-
20070402
- Updated
-
10.02.2026 21:21
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz
- AdditionalIndexing
-
28;junger Mensch;Jugendarbeit;Verfassungsartikel;Rechte des Kindes;Jugendschutz
- 1
-
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L04K01040205, Jugendarbeit
- L05K0107010204, junger Mensch
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auf die Herausforderung Jugendgewalt gibt es nicht eine einfache und einzige Antwort. Will man dem Phänomen Jugendgewalt erfolgreich begegnen, müssen die zum Teil erheblichen Lücken in der Politik geschlossen werden, und es muss von der heute sektoriell betriebenen Kinder- und Jugendpolitik zu einer ganzheitlichen Gesamtstrategie gewechselt werden. Die teilweise schon vorhandenen Massnahmen müssen ineinandergreifen, und sie müssen besser aufeinander abgestimmt werden. Diese müssen die Bemühungen aller staatlichen Ebenen einschliessen: Bund, Kantone und Gemeinden. </p><p>Die Kompetenzen in allen Bereichen, welche Kinder und Jugendliche betreffen, sind heute auf allen staatlichen Ebenen verteilt. Die Schulhoheit ist bei den Kantonen. Gesetzliche Bestimmungen über Alkohol findet man beim Bund in vier Gesetzen und Verordnungen. Der Besuch von Gaststätten wird zum Teil auf der Ebene der Gemeinde geregelt. Der Bund kann seine Rolle nur teilweise und nur sektoriell wahrnehmen. Es fehlt ihm die Kompetenz, grundsätzlich im Sinne der Querschnittsfunktion der Jugendpolitik tätig zu sein. Die Kinder- und Jugendförderung ist deshalb als Querschnittsaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden in der Bundesverfassung zu verankern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 67 der Bundesverfassung ist mit einem Absatz 1bis mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:</p><p>Der Bund kann Vorschriften zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie zu deren Schutz erlassen.</p>
- Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auf die Herausforderung Jugendgewalt gibt es nicht eine einfache und einzige Antwort. Will man dem Phänomen Jugendgewalt erfolgreich begegnen, müssen die zum Teil erheblichen Lücken in der Politik geschlossen werden, und es muss von der heute sektoriell betriebenen Kinder- und Jugendpolitik zu einer ganzheitlichen Gesamtstrategie gewechselt werden. Die teilweise schon vorhandenen Massnahmen müssen ineinandergreifen, und sie müssen besser aufeinander abgestimmt werden. Diese müssen die Bemühungen aller staatlichen Ebenen einschliessen: Bund, Kantone und Gemeinden. </p><p>Die Kompetenzen in allen Bereichen, welche Kinder und Jugendliche betreffen, sind heute auf allen staatlichen Ebenen verteilt. Die Schulhoheit ist bei den Kantonen. Gesetzliche Bestimmungen über Alkohol findet man beim Bund in vier Gesetzen und Verordnungen. Der Besuch von Gaststätten wird zum Teil auf der Ebene der Gemeinde geregelt. Der Bund kann seine Rolle nur teilweise und nur sektoriell wahrnehmen. Es fehlt ihm die Kompetenz, grundsätzlich im Sinne der Querschnittsfunktion der Jugendpolitik tätig zu sein. Die Kinder- und Jugendförderung ist deshalb als Querschnittsaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden in der Bundesverfassung zu verankern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 67 der Bundesverfassung ist mit einem Absatz 1bis mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:</p><p>Der Bund kann Vorschriften zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie zu deren Schutz erlassen.</p>
- Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Auf die Herausforderung Jugendgewalt gibt es nicht eine einfache und einzige Antwort. Will man dem Phänomen Jugendgewalt erfolgreich begegnen, müssen die zum Teil erheblichen Lücken in der Politik geschlossen werden, und es muss von der heute sektoriell betriebenen Kinder- und Jugendpolitik zu einer ganzheitlichen Gesamtstrategie gewechselt werden. Die teilweise schon vorhandenen Massnahmen müssen ineinandergreifen, und sie müssen besser aufeinander abgestimmt werden. Diese müssen die Bemühungen aller staatlichen Ebenen einschliessen: Bund, Kantone und Gemeinden. </p><p>Die Kompetenzen in allen Bereichen, welche Kinder und Jugendliche betreffen, sind heute auf allen staatlichen Ebenen verteilt. Die Schulhoheit ist bei den Kantonen. Gesetzliche Bestimmungen über Alkohol findet man beim Bund in vier Gesetzen und Verordnungen. Der Besuch von Gaststätten wird zum Teil auf der Ebene der Gemeinde geregelt. Der Bund kann seine Rolle nur teilweise und nur sektoriell wahrnehmen. Es fehlt ihm die Kompetenz, grundsätzlich im Sinne der Querschnittsfunktion der Jugendpolitik tätig zu sein. Die Kinder- und Jugendförderung ist deshalb als Querschnittsaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden in der Bundesverfassung zu verankern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 67 der Bundesverfassung ist mit einem Absatz 1bis mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:</p><p>Der Bund kann Vorschriften zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie zu deren Schutz erlassen.</p>
- Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz
Back to List