Finanzierung von politischen Kampagnen mit Prämien aus der sozialen Krankenversicherung

ShortId
07.407
Id
20070407
Updated
10.04.2024 18:51
Language
de
Title
Finanzierung von politischen Kampagnen mit Prämien aus der sozialen Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841;04;Krankenkassenprämie;Missbrauch;politische Werbung;Krankenkasse;Abstimmungskampf-Kosten;Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen;Abstimmungskampf
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
  • L04K08020340, politische Werbung
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0801020103, Abstimmungskampf-Kosten
  • L05K0801010301, Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen
  • L04K01010219, Missbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die von Santésuisse im Rahmen der Abstimmung über eine soziale Einheitskrankenkasse geführte politische Kampagne hat, zurückhaltend formuliert, für grosses Aufsehen gesorgt. In zahlreichen parlamentarischen Vorstössen wurde kritisiert, dass Santésuisse mit einer veritablen "Kriegskasse" das Projekt der Einheitskrankenkasse bekämpfte (siehe dazu die Anfrage Berberat 06.1148 oder die Fragestunde vom 18. Dezember 2006, insbesondere die Frage von Nationalrat Werner Marti). Der Bundesrat hat diese berechtigten Fragen dahingehend beantwortet, dass es keine genügende gesetzliche Grundlage gebe, die eine institutionelle Aufsicht über den Branchenverband der Krankenkassen (Santésuisse) erlaube. Eine solche gesetzliche Grundlage muss deshalb im KVG geschaffen werden, damit solche Entgleitungen in Zukunft verhindert werden können, wenn die Kantone und die Bevölkerung wieder über krankenkassenrelevante Themen abstimmen können.</p><p>Zudem wurde am 12. Dezember 2006 ein von den Professoren Rhinow und Kägi-Diener erstelltes Gutachten zu diesem Thema veröffentlicht. Das knapp dreissigseitige Gutachten kommt zum Schluss, dass die soziale Krankenversicherung eine öffentliche Aufgabe ist und dass die sozialen Krankenversicherer (Krankenkassen) deshalb indirekt den Status eines Bundesorgans haben. Sie sind in ihrem Handeln zu einem grossen Teil an das öffentliche Recht gebunden und müssen insbesondere die Grundrechte respektieren. Es ist also gesetzeswidrig, wenn der Branchenverband Santésuisse unkontrolliert Gelder aus einem Fonds verwendet, der mit Prämien für die soziale Krankenversicherung gespiesen wird. Die Verwendung von Millionen von Franken aus Prämien der Grundversicherung für eine Abstimmungskampagne ist mit anderen Worten eine unverhältnismässige Beeinflussung und verletzt die Grundrechte. Kurz: Prämiengelder aus der Grundversicherung dürfen nicht zweckentfremdet werden.</p><p>Unserer Meinung nach sollte Santésuisse die Versicherungsprämien nur zur Finanzierung von Aktivitäten und Leistungen wie allgemeine Informationen, Publikationen, Verhandlungen über Tarife und Regelungen, Erstellen von Statistiken, Organisation von Kursen oder Weiterbildung der Angestellten verwenden. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll dem Bund also die Kompetenz gegeben werden, nicht nur die sozialen Krankenversicherer, sondern auch den Branchenverband Santésuisse zu überwachen, der die Prämien aus der Grundversicherung - im Gegensatz zu den Prämien aus den Zusatzversicherungen - nicht nach Belieben verwenden kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; RS 832.10) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 22</p><p>....</p><p>Abs. 1bis</p><p>Die Versicherer dürfen politische Kampagnen nicht mit Prämien aus der sozialen Krankenversicherung finanzieren, weder direkt noch indirekt über einen Branchenverband.</p><p>....</p>
  • Finanzierung von politischen Kampagnen mit Prämien aus der sozialen Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die von Santésuisse im Rahmen der Abstimmung über eine soziale Einheitskrankenkasse geführte politische Kampagne hat, zurückhaltend formuliert, für grosses Aufsehen gesorgt. In zahlreichen parlamentarischen Vorstössen wurde kritisiert, dass Santésuisse mit einer veritablen "Kriegskasse" das Projekt der Einheitskrankenkasse bekämpfte (siehe dazu die Anfrage Berberat 06.1148 oder die Fragestunde vom 18. Dezember 2006, insbesondere die Frage von Nationalrat Werner Marti). Der Bundesrat hat diese berechtigten Fragen dahingehend beantwortet, dass es keine genügende gesetzliche Grundlage gebe, die eine institutionelle Aufsicht über den Branchenverband der Krankenkassen (Santésuisse) erlaube. Eine solche gesetzliche Grundlage muss deshalb im KVG geschaffen werden, damit solche Entgleitungen in Zukunft verhindert werden können, wenn die Kantone und die Bevölkerung wieder über krankenkassenrelevante Themen abstimmen können.</p><p>Zudem wurde am 12. Dezember 2006 ein von den Professoren Rhinow und Kägi-Diener erstelltes Gutachten zu diesem Thema veröffentlicht. Das knapp dreissigseitige Gutachten kommt zum Schluss, dass die soziale Krankenversicherung eine öffentliche Aufgabe ist und dass die sozialen Krankenversicherer (Krankenkassen) deshalb indirekt den Status eines Bundesorgans haben. Sie sind in ihrem Handeln zu einem grossen Teil an das öffentliche Recht gebunden und müssen insbesondere die Grundrechte respektieren. Es ist also gesetzeswidrig, wenn der Branchenverband Santésuisse unkontrolliert Gelder aus einem Fonds verwendet, der mit Prämien für die soziale Krankenversicherung gespiesen wird. Die Verwendung von Millionen von Franken aus Prämien der Grundversicherung für eine Abstimmungskampagne ist mit anderen Worten eine unverhältnismässige Beeinflussung und verletzt die Grundrechte. Kurz: Prämiengelder aus der Grundversicherung dürfen nicht zweckentfremdet werden.</p><p>Unserer Meinung nach sollte Santésuisse die Versicherungsprämien nur zur Finanzierung von Aktivitäten und Leistungen wie allgemeine Informationen, Publikationen, Verhandlungen über Tarife und Regelungen, Erstellen von Statistiken, Organisation von Kursen oder Weiterbildung der Angestellten verwenden. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll dem Bund also die Kompetenz gegeben werden, nicht nur die sozialen Krankenversicherer, sondern auch den Branchenverband Santésuisse zu überwachen, der die Prämien aus der Grundversicherung - im Gegensatz zu den Prämien aus den Zusatzversicherungen - nicht nach Belieben verwenden kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; RS 832.10) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 22</p><p>....</p><p>Abs. 1bis</p><p>Die Versicherer dürfen politische Kampagnen nicht mit Prämien aus der sozialen Krankenversicherung finanzieren, weder direkt noch indirekt über einen Branchenverband.</p><p>....</p>
    • Finanzierung von politischen Kampagnen mit Prämien aus der sozialen Krankenversicherung

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