Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle

ShortId
07.409
Id
20070409
Updated
10.04.2024 13:30
Language
de
Title
Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle
AdditionalIndexing
24;Konkursrecht;Missbrauch;Schuldbetreibung
1
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 38 Absatz 1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung "die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind". Doch leider wird dieses gesetzlich verbriefte Recht häufig missbraucht: Eine Betreibung wird unbegründeterweise eingeleitet, ohne dass überhaupt eine Schuld besteht. Dadurch entstehen den Personen, die sich unbegründet einer Betreibung ausgesetzt sehen, beträchtliche Schwierigkeiten.</p><p>So kommt es vor, dass diese Personen bei wichtigen Geschäften offensichtliche Nachteile erleiden, etwa beim Abschluss eines Mietvertrags - der oft nur möglich ist, wenn die Mieterin oder der Mieter ihre oder seine Zahlungsfähigkeit belegen kann - oder auch auf der Stellensuche oder im sensiblen Bereich der öffentlichen Aufträge. Wer nach Artikel 85a SchKG feststellen lassen will, dass die Schuld nicht besteht, muss ein beschleunigtes Rechtsverfahren anstrengen.</p><p>Die gesetzliche Regelung führt noch in einem anderen Sinne zu Problemen. So muss der mutmassliche Gläubiger für ein Betreibungsverfahren über einen Betrag von 5 000 000 Franken einen Gebührenvorschuss von weniger als 500 Franken leisten. Hingegen ist für die entsprechende Aberkennungsklage nach Artikel 85a SchKG die Spruchgebühr vorzuschiessen, und diese kann bis zu 50 000 Franken betragen (vgl. Gesetz über die Gerichtsgebühren des Kantons Tessin).</p><p>Bei der Löschung eines ungerechtfertigten Betreibungsverfahrens erwachsen den Personen, die das Nichtbestehen der Schuld feststellen lassen müssen, also auch erhebliche finanzielle Nachteile, und dies unabhängig davon, ob die Schuld überhaupt je bestand oder bereits getilgt wurde. Hinzu kommt noch die Dauer des ganzen Verfahrens.</p><p>Daher ist es nötig, dass man sich erneut mit dieser Problematik befasst.</p><p>Denkbar wäre beispielsweise, dass die durch die Betreibung gesicherte Forderung vor Ablauf einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss und dass andernfalls die Betreibung hinfällig und der Zahlungsbefehl gelöscht und aufgehoben wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Artikel 85a, sind die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen, sodass die Interessen der Personen nicht beeinträchtigt werden, die eine Klage auf Aberkennung der Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder bereits getilgt ist.</p>
  • Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 38 Absatz 1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung "die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind". Doch leider wird dieses gesetzlich verbriefte Recht häufig missbraucht: Eine Betreibung wird unbegründeterweise eingeleitet, ohne dass überhaupt eine Schuld besteht. Dadurch entstehen den Personen, die sich unbegründet einer Betreibung ausgesetzt sehen, beträchtliche Schwierigkeiten.</p><p>So kommt es vor, dass diese Personen bei wichtigen Geschäften offensichtliche Nachteile erleiden, etwa beim Abschluss eines Mietvertrags - der oft nur möglich ist, wenn die Mieterin oder der Mieter ihre oder seine Zahlungsfähigkeit belegen kann - oder auch auf der Stellensuche oder im sensiblen Bereich der öffentlichen Aufträge. Wer nach Artikel 85a SchKG feststellen lassen will, dass die Schuld nicht besteht, muss ein beschleunigtes Rechtsverfahren anstrengen.</p><p>Die gesetzliche Regelung führt noch in einem anderen Sinne zu Problemen. So muss der mutmassliche Gläubiger für ein Betreibungsverfahren über einen Betrag von 5 000 000 Franken einen Gebührenvorschuss von weniger als 500 Franken leisten. Hingegen ist für die entsprechende Aberkennungsklage nach Artikel 85a SchKG die Spruchgebühr vorzuschiessen, und diese kann bis zu 50 000 Franken betragen (vgl. Gesetz über die Gerichtsgebühren des Kantons Tessin).</p><p>Bei der Löschung eines ungerechtfertigten Betreibungsverfahrens erwachsen den Personen, die das Nichtbestehen der Schuld feststellen lassen müssen, also auch erhebliche finanzielle Nachteile, und dies unabhängig davon, ob die Schuld überhaupt je bestand oder bereits getilgt wurde. Hinzu kommt noch die Dauer des ganzen Verfahrens.</p><p>Daher ist es nötig, dass man sich erneut mit dieser Problematik befasst.</p><p>Denkbar wäre beispielsweise, dass die durch die Betreibung gesicherte Forderung vor Ablauf einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss und dass andernfalls die Betreibung hinfällig und der Zahlungsbefehl gelöscht und aufgehoben wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Artikel 85a, sind die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen, sodass die Interessen der Personen nicht beeinträchtigt werden, die eine Klage auf Aberkennung der Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder bereits getilgt ist.</p>
    • Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle

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