Spielautomaten
- ShortId
-
07.412
- Id
-
20070412
- Updated
-
10.04.2024 17:10
- Language
-
de
- Title
-
Spielautomaten
- AdditionalIndexing
-
28;freie Schlagwörter: Tactilo, Spielautomat;Bewilligung;Glücksspiel
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die geltenden Rechtsgrundlagen unterscheiden zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten, die auch ausserhalb von Spielbanken, beispielsweise in Restaurants oder Bars, zugelassen sind. Die Inkraftsetzung des Spielbankengesetzes und unterschiedliche Regelung bei Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten hat zu einem dramatischen Einbruch der Branche geführt. Hatte sie im Jahr 2000 noch etwa 1700 Mitarbeiter direkt beschäftigt, waren es im Jahr 2006 gerade noch 200 Arbeitsplätze in den entsprechenden Unternehmen. Dieser Einbruch wird sogar vom Präsidenten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) im Vorwort zum Jahresbericht 2005 anerkannt: "Dieser wirtschaftlichen Erfolgsgeschichte (der Spielbanken) steht der Einbruch der Spielautomaten-Branche gegenüber, welche die früheren 'Geschicklichkeitsautomaten' entwickelt und betrieben hatte." Zudem wird im Bericht der ESBK "Casinolandschaft Schweiz" vom Oktober 2006 festgehalten: "Die ausserhalb von Spielbanken nach geltendem Recht zugelassenen und betriebenen Geschicklichkeitsautomaten sprechen das an Glücksspiele gewohnte Publikum nicht an und sind nicht rentabel. Aus diesem Grunde befinden sich die Hersteller und Betreiber von Geldspielautomaten in finanziellen Schwierigkeiten ...." </p><p>Der Umstand, dass die Geräte nicht kommerziell betrieben werden können, geht auf die gesetzliche Regulierung der Geschicklichkeitsautomaten bzw. die Praxis der ESBK zurück, die den Faktor Zufall nicht gebührend berücksichtigt. Wird auf den Spielverlauf kein Einfluss genommen, besteht konsequenterweise keine Gewinnmöglichkeit respektive nur eine für einige wenige Geschicklichkeitsspieler.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sind die Bestimmungen über Geschicklichkeitsautomaten auf Gesetzesstufe und/oder Verordnungsebene dahingehend anzupassen, dass der kommerzielle Betrieb solcher Automaten ermöglicht wird.</p>
- Spielautomaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die geltenden Rechtsgrundlagen unterscheiden zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten, die auch ausserhalb von Spielbanken, beispielsweise in Restaurants oder Bars, zugelassen sind. Die Inkraftsetzung des Spielbankengesetzes und unterschiedliche Regelung bei Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten hat zu einem dramatischen Einbruch der Branche geführt. Hatte sie im Jahr 2000 noch etwa 1700 Mitarbeiter direkt beschäftigt, waren es im Jahr 2006 gerade noch 200 Arbeitsplätze in den entsprechenden Unternehmen. Dieser Einbruch wird sogar vom Präsidenten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) im Vorwort zum Jahresbericht 2005 anerkannt: "Dieser wirtschaftlichen Erfolgsgeschichte (der Spielbanken) steht der Einbruch der Spielautomaten-Branche gegenüber, welche die früheren 'Geschicklichkeitsautomaten' entwickelt und betrieben hatte." Zudem wird im Bericht der ESBK "Casinolandschaft Schweiz" vom Oktober 2006 festgehalten: "Die ausserhalb von Spielbanken nach geltendem Recht zugelassenen und betriebenen Geschicklichkeitsautomaten sprechen das an Glücksspiele gewohnte Publikum nicht an und sind nicht rentabel. Aus diesem Grunde befinden sich die Hersteller und Betreiber von Geldspielautomaten in finanziellen Schwierigkeiten ...." </p><p>Der Umstand, dass die Geräte nicht kommerziell betrieben werden können, geht auf die gesetzliche Regulierung der Geschicklichkeitsautomaten bzw. die Praxis der ESBK zurück, die den Faktor Zufall nicht gebührend berücksichtigt. Wird auf den Spielverlauf kein Einfluss genommen, besteht konsequenterweise keine Gewinnmöglichkeit respektive nur eine für einige wenige Geschicklichkeitsspieler.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sind die Bestimmungen über Geschicklichkeitsautomaten auf Gesetzesstufe und/oder Verordnungsebene dahingehend anzupassen, dass der kommerzielle Betrieb solcher Automaten ermöglicht wird.</p>
- Spielautomaten
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