Grenzkontrollen und Tiertransporte

ShortId
07.417
Id
20070417
Updated
10.02.2026 21:01
Language
de
Title
Grenzkontrollen und Tiertransporte
AdditionalIndexing
48;52;internationaler Güterkraftverkehr;Schlachttier;Zollkontrolle;Tiertransport;Gesetz;Tierschutz
1
  • L04K18010217, Tiertransport
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L06K070104040203, Zollkontrolle
  • L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
  • L06K140101030401, Schlachttier
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) sind Strassentransporte von Schlachttieren in der Schweiz verboten. Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sicherten sowohl das Integrationsbüro als auch der seinerzeit zuständige Bundesrat Pascal Couchepin im Jahre 2000 explizit zu, dass die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU daran nichts ändern werden und das Transitverbot auch bei der Revision der EDAV beibehalten werde. Entgegen dieser Zusage soll das Verbot nun im Rahmen der "Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen" aufgehoben werden.</p><p>Damit riskiert die Schweiz, zur internationalen Drehscheibe für die skandalösen EU-Ferntransporte zu werden. Sie würde sich damit an den grausamen Tierquälereien auf Europas Strassen mitschuldig machen.</p><p>Zwar würden die Fahrzeiten, die häufig 40 bis 60 Stunden, manchmal bis 90 Stunden dauern, für die in drei- und vierstöckigen Camions zusammengepferchten Tiere mit einem Transit durch die Schweiz kaum kürzer. Trotzdem dürfte die Schweizer Route für europäische Camionneure wegen des gut ausgebauten Strassennetzes und den geringen Durchfahrtskosten interessant sein, zumal auch die Kontrollen in der Regel wegfallen. Das bedeutet für die Schweiz erheblichen zusätzlichen Schwerverkehr auf der ohnehin überlasteten Nord-Süd-Achse, und das steht im Widerspruch zum mehrmals auch vom Volk bekräftigten Verlagerungsziel. Am schwerwiegendsten aber dürfte die Gefahr des Einschleppens von Tierseuchen oder Zoonosen sein.</p><p>Die beabsichtigte Aushebelung des Strassentransitverbotes durch den Bundesrat ist gleich doppelt inkonsequent. Einmal sind hierzulande Tiertransporte auf maximal sechs Stunden beschränkt. In der EU werden Tiere indessen problemlos zehnmal länger transportiert. Ausländische und inländische Camionneure würden also unterschiedlichen Tierschutzvorschriften unterworfen.</p><p>Zum anderen gibt der Bund Millionen von Franken zur Seuchen- und Krankheitsprophylaxe bei unseren Nutztierbestände aus. Der damit erzielte gute Gesundheitszustand der Tiere wird aber mit der Aufhebung des Strassentransitverbotes und der damit verbundenen Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen aufs Spiel gesetzt.</p><p>Die Überprüfung der internationalen Tiertransporte durch die Zollstellen (Art. 15a Ziff. 1 TSchG) soll generell sicherstellen, dass sowohl die neuen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über Tiertransporte als auch das entsprechende, von der Schweiz ratifizierte europäische Übereinkommen eingehalten werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Tierschutzgesetz ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 15</p><p>Titel</p><p>Fahrzeit und Ausbildung des Personals</p><p>Art. 15a</p><p>Titel</p><p>Internationale Tiertransporte</p><p>Text</p><p>Abs. 1</p><p>Die Zollstellen überprüfen die Ein- und Ausfuhr von Tieren auf die Einhaltung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und der internationalen Tierschutzvorschriften, namentlich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.</p><p>Abs. 2</p><p>Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, dürfen nicht lebend durch die Schweiz geführt werden.</p>
  • Grenzkontrollen und Tiertransporte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) sind Strassentransporte von Schlachttieren in der Schweiz verboten. Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sicherten sowohl das Integrationsbüro als auch der seinerzeit zuständige Bundesrat Pascal Couchepin im Jahre 2000 explizit zu, dass die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU daran nichts ändern werden und das Transitverbot auch bei der Revision der EDAV beibehalten werde. Entgegen dieser Zusage soll das Verbot nun im Rahmen der "Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen" aufgehoben werden.</p><p>Damit riskiert die Schweiz, zur internationalen Drehscheibe für die skandalösen EU-Ferntransporte zu werden. Sie würde sich damit an den grausamen Tierquälereien auf Europas Strassen mitschuldig machen.</p><p>Zwar würden die Fahrzeiten, die häufig 40 bis 60 Stunden, manchmal bis 90 Stunden dauern, für die in drei- und vierstöckigen Camions zusammengepferchten Tiere mit einem Transit durch die Schweiz kaum kürzer. Trotzdem dürfte die Schweizer Route für europäische Camionneure wegen des gut ausgebauten Strassennetzes und den geringen Durchfahrtskosten interessant sein, zumal auch die Kontrollen in der Regel wegfallen. Das bedeutet für die Schweiz erheblichen zusätzlichen Schwerverkehr auf der ohnehin überlasteten Nord-Süd-Achse, und das steht im Widerspruch zum mehrmals auch vom Volk bekräftigten Verlagerungsziel. Am schwerwiegendsten aber dürfte die Gefahr des Einschleppens von Tierseuchen oder Zoonosen sein.</p><p>Die beabsichtigte Aushebelung des Strassentransitverbotes durch den Bundesrat ist gleich doppelt inkonsequent. Einmal sind hierzulande Tiertransporte auf maximal sechs Stunden beschränkt. In der EU werden Tiere indessen problemlos zehnmal länger transportiert. Ausländische und inländische Camionneure würden also unterschiedlichen Tierschutzvorschriften unterworfen.</p><p>Zum anderen gibt der Bund Millionen von Franken zur Seuchen- und Krankheitsprophylaxe bei unseren Nutztierbestände aus. Der damit erzielte gute Gesundheitszustand der Tiere wird aber mit der Aufhebung des Strassentransitverbotes und der damit verbundenen Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen aufs Spiel gesetzt.</p><p>Die Überprüfung der internationalen Tiertransporte durch die Zollstellen (Art. 15a Ziff. 1 TSchG) soll generell sicherstellen, dass sowohl die neuen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über Tiertransporte als auch das entsprechende, von der Schweiz ratifizierte europäische Übereinkommen eingehalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Tierschutzgesetz ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 15</p><p>Titel</p><p>Fahrzeit und Ausbildung des Personals</p><p>Art. 15a</p><p>Titel</p><p>Internationale Tiertransporte</p><p>Text</p><p>Abs. 1</p><p>Die Zollstellen überprüfen die Ein- und Ausfuhr von Tieren auf die Einhaltung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und der internationalen Tierschutzvorschriften, namentlich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.</p><p>Abs. 2</p><p>Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, dürfen nicht lebend durch die Schweiz geführt werden.</p>
    • Grenzkontrollen und Tiertransporte
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) sind Strassentransporte von Schlachttieren in der Schweiz verboten. Im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sicherten sowohl das Integrationsbüro als auch der seinerzeit zuständige Bundesrat Pascal Couchepin im Jahre 2000 explizit zu, dass die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU daran nichts ändern werden und das Transitverbot auch bei der Revision der EDAV beibehalten werde. Entgegen dieser Zusage soll das Verbot nun im Rahmen der "Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen" aufgehoben werden.</p><p>Damit riskiert die Schweiz, zur internationalen Drehscheibe für die skandalösen EU-Ferntransporte zu werden. Sie würde sich damit an den grausamen Tierquälereien auf Europas Strassen mitschuldig machen.</p><p>Zwar würden die Fahrzeiten, die häufig 40 bis 60 Stunden, manchmal bis 90 Stunden dauern, für die in drei- und vierstöckigen Camions zusammengepferchten Tiere mit einem Transit durch die Schweiz kaum kürzer. Trotzdem dürfte die Schweizer Route für europäische Camionneure wegen des gut ausgebauten Strassennetzes und den geringen Durchfahrtskosten interessant sein, zumal auch die Kontrollen in der Regel wegfallen. Das bedeutet für die Schweiz erheblichen zusätzlichen Schwerverkehr auf der ohnehin überlasteten Nord-Süd-Achse, und das steht im Widerspruch zum mehrmals auch vom Volk bekräftigten Verlagerungsziel. Am schwerwiegendsten aber dürfte die Gefahr des Einschleppens von Tierseuchen oder Zoonosen sein.</p><p>Die beabsichtigte Aushebelung des Strassentransitverbotes durch den Bundesrat ist gleich doppelt inkonsequent. Einmal sind hierzulande Tiertransporte auf maximal sechs Stunden beschränkt. In der EU werden Tiere indessen problemlos zehnmal länger transportiert. Ausländische und inländische Camionneure würden also unterschiedlichen Tierschutzvorschriften unterworfen.</p><p>Zum anderen gibt der Bund Millionen von Franken zur Seuchen- und Krankheitsprophylaxe bei unseren Nutztierbestände aus. Der damit erzielte gute Gesundheitszustand der Tiere wird aber mit der Aufhebung des Strassentransitverbotes und der damit verbundenen Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen aufs Spiel gesetzt.</p><p>Die Überprüfung der internationalen Tiertransporte durch die Zollstellen (Art. 15a Ziff. 1 TSchG) soll generell sicherstellen, dass sowohl die neuen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes über Tiertransporte als auch das entsprechende, von der Schweiz ratifizierte europäische Übereinkommen eingehalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Tierschutzgesetz ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 15</p><p>Titel</p><p>Fahrzeit und Ausbildung des Personals</p><p>Art. 15a</p><p>Titel</p><p>Internationale Tiertransporte</p><p>Text</p><p>Abs. 1</p><p>Die Zollstellen überprüfen die Ein- und Ausfuhr von Tieren auf die Einhaltung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und der internationalen Tierschutzvorschriften, namentlich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.</p><p>Abs. 2</p><p>Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, dürfen nicht lebend durch die Schweiz geführt werden.</p>
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