Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik
- ShortId
-
07.419
- Id
-
20070419
- Updated
-
10.02.2026 21:21
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik
- AdditionalIndexing
-
28;Verfassungsartikel;Schutz der Familie;Jugendschutz;Steuer natürlicher Personen;Familienpolitik;berufstätige Mutter;verheiratete Person;Eltern;Familie (speziell);Arbeitskräfte
- 1
-
- L04K01030304, Familienpolitik
- L05K0103030401, Schutz der Familie
- L03K010303, Familie (speziell)
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L04K01030507, verheiratete Person
- L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
- L04K01030301, Eltern
- L06K070203020501, berufstätige Mutter
- L04K07020201, Arbeitskräfte
- L04K01040206, Jugendschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Familienförderung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden zu einem immer wichtigeren politischen Thema. Die Verfassungsbasis für eine Familienpolitik in Artikel 116 der Bundesverfassung ist aber äusserst schmal. Mit den Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung wurde sie vermutlich völlig ausgenutzt und vielleicht gar überschritten. Es drängt sich deshalb eine Verfassungsgrundlage mit Spielraum für die Konkretisierung auf Gesetzesstufe auf. </p><p>Dieser Verfassungsartikel soll insbesondere: </p><p>- die Förderung der Familie als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen definieren; </p><p>- vorsehen, dass Eltern mit Kindern sowohl durch die Zuweisung zusätzlicher Ressourcen bzw. Entlastung bei Abgaben gestärkt als auch durch Betreuungsangebote entlastet werden; </p><p>- die konkrete Ausgestaltung der Familienpolitik weitgehend der Gesetzgebung überlassen. </p><p>Wenn der materielle Inhalt des neuen Artikels geklärt ist, ist eine formale Abstimmung mit dem bisherigen Artikel 116 der Bundesverfassung vorzunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch einen Artikel über die umfassende Förderung der Familie ergänzt, der in etwa dem folgenden Entwurf entspricht: </p><p>Art. 116a Förderung der Familie</p><p>Abs. 1</p><p>Bund und Kantone fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Eltern mit Kindern und streben den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Mehrbelastung gegenüber Alleinstehenden und Ehepaaren ohne Kinder an. Der Bund kann entsprechende Anstrengungen der Kantone unterstützen. Er berücksichtigt insbesondere steuerliche Massnahmen der Kantone zugunsten von Eltern mit Kindern beim Finanzausgleich.</p><p>Abs. 2</p><p>Insbesondere entlastet der Bund bei Steuern und Sozialversicherungen ohne Kapitaldeckungsverfahren Eltern mit Kindern, ohne die entsprechenden Leistungen zu kürzen.</p><p>Abs. 3</p><p>Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Der Bund kann zu diesem Zweck, wenn die Bestrebungen der Kantone und Dritter nicht ausreichen, auf dem Gesetzesweg Minimalanforderungen festlegen, sofern er sich finanziell an den Leistungen der Kantone beteiligt.</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bund fördert die Bildung und Integration von Kindern und Jugendlichen. Er kann entsprechende Bestrebungen durch Beiträge unterstützen.</p>
- Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Familienförderung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden zu einem immer wichtigeren politischen Thema. Die Verfassungsbasis für eine Familienpolitik in Artikel 116 der Bundesverfassung ist aber äusserst schmal. Mit den Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung wurde sie vermutlich völlig ausgenutzt und vielleicht gar überschritten. Es drängt sich deshalb eine Verfassungsgrundlage mit Spielraum für die Konkretisierung auf Gesetzesstufe auf. </p><p>Dieser Verfassungsartikel soll insbesondere: </p><p>- die Förderung der Familie als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen definieren; </p><p>- vorsehen, dass Eltern mit Kindern sowohl durch die Zuweisung zusätzlicher Ressourcen bzw. Entlastung bei Abgaben gestärkt als auch durch Betreuungsangebote entlastet werden; </p><p>- die konkrete Ausgestaltung der Familienpolitik weitgehend der Gesetzgebung überlassen. </p><p>Wenn der materielle Inhalt des neuen Artikels geklärt ist, ist eine formale Abstimmung mit dem bisherigen Artikel 116 der Bundesverfassung vorzunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch einen Artikel über die umfassende Förderung der Familie ergänzt, der in etwa dem folgenden Entwurf entspricht: </p><p>Art. 116a Förderung der Familie</p><p>Abs. 1</p><p>Bund und Kantone fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Eltern mit Kindern und streben den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Mehrbelastung gegenüber Alleinstehenden und Ehepaaren ohne Kinder an. Der Bund kann entsprechende Anstrengungen der Kantone unterstützen. Er berücksichtigt insbesondere steuerliche Massnahmen der Kantone zugunsten von Eltern mit Kindern beim Finanzausgleich.</p><p>Abs. 2</p><p>Insbesondere entlastet der Bund bei Steuern und Sozialversicherungen ohne Kapitaldeckungsverfahren Eltern mit Kindern, ohne die entsprechenden Leistungen zu kürzen.</p><p>Abs. 3</p><p>Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Der Bund kann zu diesem Zweck, wenn die Bestrebungen der Kantone und Dritter nicht ausreichen, auf dem Gesetzesweg Minimalanforderungen festlegen, sofern er sich finanziell an den Leistungen der Kantone beteiligt.</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bund fördert die Bildung und Integration von Kindern und Jugendlichen. Er kann entsprechende Bestrebungen durch Beiträge unterstützen.</p>
- Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Die Familienförderung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden zu einem immer wichtigeren politischen Thema. Die Verfassungsbasis für eine Familienpolitik in Artikel 116 der Bundesverfassung ist aber äusserst schmal. Mit den Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung wurde sie vermutlich völlig ausgenutzt und vielleicht gar überschritten. Es drängt sich deshalb eine Verfassungsgrundlage mit Spielraum für die Konkretisierung auf Gesetzesstufe auf. </p><p>Dieser Verfassungsartikel soll insbesondere: </p><p>- die Förderung der Familie als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen definieren; </p><p>- vorsehen, dass Eltern mit Kindern sowohl durch die Zuweisung zusätzlicher Ressourcen bzw. Entlastung bei Abgaben gestärkt als auch durch Betreuungsangebote entlastet werden; </p><p>- die konkrete Ausgestaltung der Familienpolitik weitgehend der Gesetzgebung überlassen. </p><p>Wenn der materielle Inhalt des neuen Artikels geklärt ist, ist eine formale Abstimmung mit dem bisherigen Artikel 116 der Bundesverfassung vorzunehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird durch einen Artikel über die umfassende Förderung der Familie ergänzt, der in etwa dem folgenden Entwurf entspricht: </p><p>Art. 116a Förderung der Familie</p><p>Abs. 1</p><p>Bund und Kantone fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Eltern mit Kindern und streben den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Mehrbelastung gegenüber Alleinstehenden und Ehepaaren ohne Kinder an. Der Bund kann entsprechende Anstrengungen der Kantone unterstützen. Er berücksichtigt insbesondere steuerliche Massnahmen der Kantone zugunsten von Eltern mit Kindern beim Finanzausgleich.</p><p>Abs. 2</p><p>Insbesondere entlastet der Bund bei Steuern und Sozialversicherungen ohne Kapitaldeckungsverfahren Eltern mit Kindern, ohne die entsprechenden Leistungen zu kürzen.</p><p>Abs. 3</p><p>Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Der Bund kann zu diesem Zweck, wenn die Bestrebungen der Kantone und Dritter nicht ausreichen, auf dem Gesetzesweg Minimalanforderungen festlegen, sofern er sich finanziell an den Leistungen der Kantone beteiligt.</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bund fördert die Bildung und Integration von Kindern und Jugendlichen. Er kann entsprechende Bestrebungen durch Beiträge unterstützen.</p>
- Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik
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