Form und Führung der Krankenkassen

ShortId
07.420
Id
20070420
Updated
10.04.2024 17:23
Language
de
Title
Form und Führung der Krankenkassen
AdditionalIndexing
2841;Krankenversicherung;Genossenschaft;Krankenkasse;Rechtsform einer Gesellschaft;Gesetz
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K07030309, Genossenschaft
  • L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Volk und Stände haben sich gegen eine Einheitskasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgesprochen. Keinen Anklang fand insbesondere die vorgesehene Festlegung der Prämien aufgrund des Einkommens, entweder weil das System nicht genügend klar war oder bei vielen auch aus Prinzip. Der Abstimmungskampf hat aber gezeigt, dass sich die Bürgerinnen und Bürger bewusst sind, dass die Führung der Krankenkassen ein ernsthaftes Problem ist, das angegangen werden muss. Die Versicherten müssen insbesondere klar über das Funktionieren der Kassen informiert werden, denn sie sind es, die die Krankenkassen finanzieren. Sie müssen weiter innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine echte Entscheidkompetenz in wichtigen Fragen erhalten, zum Beispiel bei der Auswahl der Führungskräfte, ihrer Entlöhnung, dem Prämiensystem, den Reserven sowie der Art und Weise, wie neue Versicherte gewonnen werden sollen.</p><p>Zudem müssen die allgemeinen Regeln der Gouvernanz in Genossenschaften genauso streng angewendet werden wie in einer Aktiengesellschaft. Die geltenden Artikel 11 bis 13 KVG und Artikel 12 KVV sehen keinerlei tragende Rolle der Versicherten vor, sondern überlassen es der Kasse, sich als Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechtes (Reihenfolge der Häufigkeit) zu organisieren. Aktiengesellschaften und Stiftungen sind aber als Rechtsformen ungeeignet, wenn allen Versicherten eine aktive und gleichberechtigte Rolle zukommen soll, und der Verein eignet sich schlecht für eine konsequent umgesetzte Gouvernanz, da er sich an die Regeln der AG anlehnt. Bevorzugt werden sollten also die Form der Genossenschaft, die von Grundsätzen geleitet ist, die für den Krankenversicherungsbereich geeignet sind, und die Form der juristischen Person des öffentlichen Rechtes, die auf dem Modell der Genossenschaft aufbaut.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) soll festgelegt werden, dass nur Genossenschaften die obligatorische Krankenpflegeversicherung führen können (gegebenenfalls juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die genossenschaftlich organisiert sind). Sie stellen sicher, dass alle Versicherten automatisch Genossenschaftsmitglieder werden. Einzige Ausnahme bilden Versicherte, die dies ausdrücklich ablehnen. Die Generalversammlung der Genossenschafterinnen und Genossenschafter genehmigt das Budget und die Rechnung und legt die Entlöhnung der Mitglieder der leitenden Organe (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung), das Prämiensystem, die Höhe der Reserven und die Politik zur Gewinnung neuer Versicherter fest.</p>
  • Form und Führung der Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Volk und Stände haben sich gegen eine Einheitskasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgesprochen. Keinen Anklang fand insbesondere die vorgesehene Festlegung der Prämien aufgrund des Einkommens, entweder weil das System nicht genügend klar war oder bei vielen auch aus Prinzip. Der Abstimmungskampf hat aber gezeigt, dass sich die Bürgerinnen und Bürger bewusst sind, dass die Führung der Krankenkassen ein ernsthaftes Problem ist, das angegangen werden muss. Die Versicherten müssen insbesondere klar über das Funktionieren der Kassen informiert werden, denn sie sind es, die die Krankenkassen finanzieren. Sie müssen weiter innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine echte Entscheidkompetenz in wichtigen Fragen erhalten, zum Beispiel bei der Auswahl der Führungskräfte, ihrer Entlöhnung, dem Prämiensystem, den Reserven sowie der Art und Weise, wie neue Versicherte gewonnen werden sollen.</p><p>Zudem müssen die allgemeinen Regeln der Gouvernanz in Genossenschaften genauso streng angewendet werden wie in einer Aktiengesellschaft. Die geltenden Artikel 11 bis 13 KVG und Artikel 12 KVV sehen keinerlei tragende Rolle der Versicherten vor, sondern überlassen es der Kasse, sich als Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechtes (Reihenfolge der Häufigkeit) zu organisieren. Aktiengesellschaften und Stiftungen sind aber als Rechtsformen ungeeignet, wenn allen Versicherten eine aktive und gleichberechtigte Rolle zukommen soll, und der Verein eignet sich schlecht für eine konsequent umgesetzte Gouvernanz, da er sich an die Regeln der AG anlehnt. Bevorzugt werden sollten also die Form der Genossenschaft, die von Grundsätzen geleitet ist, die für den Krankenversicherungsbereich geeignet sind, und die Form der juristischen Person des öffentlichen Rechtes, die auf dem Modell der Genossenschaft aufbaut.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) soll festgelegt werden, dass nur Genossenschaften die obligatorische Krankenpflegeversicherung führen können (gegebenenfalls juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die genossenschaftlich organisiert sind). Sie stellen sicher, dass alle Versicherten automatisch Genossenschaftsmitglieder werden. Einzige Ausnahme bilden Versicherte, die dies ausdrücklich ablehnen. Die Generalversammlung der Genossenschafterinnen und Genossenschafter genehmigt das Budget und die Rechnung und legt die Entlöhnung der Mitglieder der leitenden Organe (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung), das Prämiensystem, die Höhe der Reserven und die Politik zur Gewinnung neuer Versicherter fest.</p>
    • Form und Führung der Krankenkassen

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