Änderung des Parlamentsgesetzes bezüglich Behandlung der Petitionen

ShortId
07.423
Id
20070423
Updated
10.04.2024 13:59
Language
de
Title
Änderung des Parlamentsgesetzes bezüglich Behandlung der Petitionen
AdditionalIndexing
421;parlamentarische Kommission;parlamentarisches Verfahren;Petition;Gesetz
1
  • L04K08020320, Petition
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08030301, parlamentarische Kommission
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Durch die kürzliche Revision des Parlamentsgesetzes wurde bei den Petitionen eine unbefriedigende Situation geschaffen. Nach der zwingenden Formulierung des Gesetzes bleiben für die behandelnden Kommissionen nur noch die beiden Alternativen, entweder von der Petition in ablehnendem Sinne ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen oder - wenn das Anliegen unterstützt wird - einen Vorstoss durch die Kommission ausarbeiten zu lassen. </p><p>Nur diese beiden Alternativen zu haben wird der Sache nicht gerecht und führt regelmässig zu Problemen. Sehr oft liegen die Dinge nämlich so, dass die zuständige Kommission das Anliegen der Petition befürwortet, dass jedoch trotzdem kein Handlungsbedarf (mehr) besteht. Dies zum Beispiel, weil das Anliegen bereits grösstenteils erfüllt ist, weil die Verwaltung bereits tätig geworden ist, weil bereits Gesetze in Vorbereitung sind usw. In diesen Fällen sollte es auch möglich sein, in befürwortendem Sinne von einer Petition Kenntnis zu nehmen, ohne gleichzeitig einen Kommissionsvorstoss ausarbeiten zu müssen. </p><p>Gemäss der heutigen Formulierung von Artikel 126 Absatz 3 bedeutet "Kenntnisnahme" zwingend die Ablehnung der Petition. Den Petenten muss folgerichtig mitgeteilt werden, ihr Anliegen sei "abgelehnt", auch wenn die Kommission (respektive der Rat) ihr Anliegen befürwortet. Diese unbefriedigende Situation kann gelöst werden, indem neu eine Dreiteilung geschaffen wird: </p><p>- Das Anliegen der Petition wird befürwortet, und es wird ein Kommissionsvorstoss ausgearbeitet (bereits jetzt enthalten in Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes).</p><p>- Das Anliegen der Petition wird befürwortet, aber es besteht kein Handlungsbedarf. Dies ist neu in Artikel 126 Absatz 2 aufzunehmen, indem von der Petition in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen werden kann.</p><p>- Das Anliegen der Initianten wird abgelehnt, es wird gemäss Gesetzestext weiterhin "ohne weitere Folge" Kenntnis genommen (Art. 126 Abs. 3 ParlG).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes sei neu folgendermassen zu fassen:</p><p>Unterstützt die vorberatende Kommission das Anliegen der Petition, so unterbreitet sie ihrem Rat eine entsprechende parlamentarische Initiative oder einen entsprechenden Vorstoss, oder sie beantragt ihrem Rat, von der Petition in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.</p>
  • Änderung des Parlamentsgesetzes bezüglich Behandlung der Petitionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Durch die kürzliche Revision des Parlamentsgesetzes wurde bei den Petitionen eine unbefriedigende Situation geschaffen. Nach der zwingenden Formulierung des Gesetzes bleiben für die behandelnden Kommissionen nur noch die beiden Alternativen, entweder von der Petition in ablehnendem Sinne ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen oder - wenn das Anliegen unterstützt wird - einen Vorstoss durch die Kommission ausarbeiten zu lassen. </p><p>Nur diese beiden Alternativen zu haben wird der Sache nicht gerecht und führt regelmässig zu Problemen. Sehr oft liegen die Dinge nämlich so, dass die zuständige Kommission das Anliegen der Petition befürwortet, dass jedoch trotzdem kein Handlungsbedarf (mehr) besteht. Dies zum Beispiel, weil das Anliegen bereits grösstenteils erfüllt ist, weil die Verwaltung bereits tätig geworden ist, weil bereits Gesetze in Vorbereitung sind usw. In diesen Fällen sollte es auch möglich sein, in befürwortendem Sinne von einer Petition Kenntnis zu nehmen, ohne gleichzeitig einen Kommissionsvorstoss ausarbeiten zu müssen. </p><p>Gemäss der heutigen Formulierung von Artikel 126 Absatz 3 bedeutet "Kenntnisnahme" zwingend die Ablehnung der Petition. Den Petenten muss folgerichtig mitgeteilt werden, ihr Anliegen sei "abgelehnt", auch wenn die Kommission (respektive der Rat) ihr Anliegen befürwortet. Diese unbefriedigende Situation kann gelöst werden, indem neu eine Dreiteilung geschaffen wird: </p><p>- Das Anliegen der Petition wird befürwortet, und es wird ein Kommissionsvorstoss ausgearbeitet (bereits jetzt enthalten in Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes).</p><p>- Das Anliegen der Petition wird befürwortet, aber es besteht kein Handlungsbedarf. Dies ist neu in Artikel 126 Absatz 2 aufzunehmen, indem von der Petition in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen werden kann.</p><p>- Das Anliegen der Initianten wird abgelehnt, es wird gemäss Gesetzestext weiterhin "ohne weitere Folge" Kenntnis genommen (Art. 126 Abs. 3 ParlG).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes sei neu folgendermassen zu fassen:</p><p>Unterstützt die vorberatende Kommission das Anliegen der Petition, so unterbreitet sie ihrem Rat eine entsprechende parlamentarische Initiative oder einen entsprechenden Vorstoss, oder sie beantragt ihrem Rat, von der Petition in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.</p>
    • Änderung des Parlamentsgesetzes bezüglich Behandlung der Petitionen

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