Berufliche Vorsorge. Lineare Altersgutschriften während der gesamten Berufstätigkeit

ShortId
07.425
Id
20070425
Updated
10.04.2024 18:56
Language
de
Title
Berufliche Vorsorge. Lineare Altersgutschriften während der gesamten Berufstätigkeit
AdditionalIndexing
28;Sozialabgabe;Berufliche Vorsorge;Altersgliederung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K01070102, Altersgliederung
  • L04K01040117, Sozialabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das 1985 in Kraft getretene BVG ist eines der Hauptelemente des Gesellschaftsvertrags in unserem Land. Wenn man davon ausgeht, dass man während 40 bis 45 Jahren berufstätig ist, dauert es noch einmal rund 20 Jahre, bis die Jüngsten der Eintrittsgeneration in Rente gehen. Nach der ersten Revision des BVG geht es nun darum, ein paar Mängel zu beheben, die sich beim Vollzug ergeben.</p><p>Die jährlichen Altersgutschriften, mit denen das Alterguthaben geäufnet wird, steigen mit zunehmendem Alter. Dadurch behindern sie über 45-jährige Personen auf dem Arbeitsmarkt. Dies läuft den demografischen Gegebenheiten entgegen, die aller Wahrscheinlichkeit nach eine Verlängerung der Berufstätigkeit erforderlich machen. </p><p>Tatsächlich haben die Grossunternehmen nicht nur grosszügigere Vorsorgepläne, sondern auch Vorsorgeeinrichtungen mit einem einheitlichen Beitragssatz für die gesamte Dauer der Berufstätigkeit. Kleinere Vorsorgeeinrichtungen hingegen kennen abgestufte Beitragssätze nach dem Modell von Artikel 16 BVG. Das heisst, je älter Arbeitsuchende sind, desto stärker sind sie auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Wenn ein Arbeitgeber, der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge den gleichen Beitrag bezahlt wie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, statt einer 25-jährigen Person eine 55-jährige einstellt, so erwachsen ihm bis zu 5 Prozent höhere Lohnkosten. </p><p>Dies ist eines der Hindernisse bei der Einstellung von über 50-Jährigen. Auch bei Umstrukturierungen kann es durch diese Regelung zu Diskriminierungen kommen, weil das Sparpotenzial bei der Entlassung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch wenn sie leistungsfähig sind, grösser ist als bei jüngeren.</p><p>Das System der Altersgutschriften nach Artikel 16 BVG hält auch die kleineren Vorsorgeeinrichtungen mit nur geringem überobligatorischem Anteil davon ab, die nach Alter abgestuften Beitragssätze einander schrittweise anzugleichen. </p><p>Dass die Beitragssätze für die Eintrittsgeneration abgestuft sind, ist verständlich. Schliesslich muss sie über eine begrenzte Zeitspanne ein erhebliches Altersguthaben aufbauen. Die Abstufung lässt sich aber für Personen, die während ihrer ganzen Berufstätigkeit Beiträge bezahlen, nicht mehr rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Auswirkungen auf das Altersguthaben sollten die Beitragssätze über 20 Jahre, das heisst bis zur Pensionierung der Eintrittsgeneration, schrittweise einander angeglichen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll schrittweise bis zum Ende der Eintrittsgeneration eine einheitliche und altersunabhängige jährliche Gutschrift auf dem Altersguthaben vorgesehen werden. Der Grundsatz gleicher Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist beizubehalten.</p>
  • Berufliche Vorsorge. Lineare Altersgutschriften während der gesamten Berufstätigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das 1985 in Kraft getretene BVG ist eines der Hauptelemente des Gesellschaftsvertrags in unserem Land. Wenn man davon ausgeht, dass man während 40 bis 45 Jahren berufstätig ist, dauert es noch einmal rund 20 Jahre, bis die Jüngsten der Eintrittsgeneration in Rente gehen. Nach der ersten Revision des BVG geht es nun darum, ein paar Mängel zu beheben, die sich beim Vollzug ergeben.</p><p>Die jährlichen Altersgutschriften, mit denen das Alterguthaben geäufnet wird, steigen mit zunehmendem Alter. Dadurch behindern sie über 45-jährige Personen auf dem Arbeitsmarkt. Dies läuft den demografischen Gegebenheiten entgegen, die aller Wahrscheinlichkeit nach eine Verlängerung der Berufstätigkeit erforderlich machen. </p><p>Tatsächlich haben die Grossunternehmen nicht nur grosszügigere Vorsorgepläne, sondern auch Vorsorgeeinrichtungen mit einem einheitlichen Beitragssatz für die gesamte Dauer der Berufstätigkeit. Kleinere Vorsorgeeinrichtungen hingegen kennen abgestufte Beitragssätze nach dem Modell von Artikel 16 BVG. Das heisst, je älter Arbeitsuchende sind, desto stärker sind sie auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Wenn ein Arbeitgeber, der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge den gleichen Beitrag bezahlt wie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, statt einer 25-jährigen Person eine 55-jährige einstellt, so erwachsen ihm bis zu 5 Prozent höhere Lohnkosten. </p><p>Dies ist eines der Hindernisse bei der Einstellung von über 50-Jährigen. Auch bei Umstrukturierungen kann es durch diese Regelung zu Diskriminierungen kommen, weil das Sparpotenzial bei der Entlassung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch wenn sie leistungsfähig sind, grösser ist als bei jüngeren.</p><p>Das System der Altersgutschriften nach Artikel 16 BVG hält auch die kleineren Vorsorgeeinrichtungen mit nur geringem überobligatorischem Anteil davon ab, die nach Alter abgestuften Beitragssätze einander schrittweise anzugleichen. </p><p>Dass die Beitragssätze für die Eintrittsgeneration abgestuft sind, ist verständlich. Schliesslich muss sie über eine begrenzte Zeitspanne ein erhebliches Altersguthaben aufbauen. Die Abstufung lässt sich aber für Personen, die während ihrer ganzen Berufstätigkeit Beiträge bezahlen, nicht mehr rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Auswirkungen auf das Altersguthaben sollten die Beitragssätze über 20 Jahre, das heisst bis zur Pensionierung der Eintrittsgeneration, schrittweise einander angeglichen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll schrittweise bis zum Ende der Eintrittsgeneration eine einheitliche und altersunabhängige jährliche Gutschrift auf dem Altersguthaben vorgesehen werden. Der Grundsatz gleicher Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist beizubehalten.</p>
    • Berufliche Vorsorge. Lineare Altersgutschriften während der gesamten Berufstätigkeit

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