Keine Diskriminierung von Personen mit Behinderungen beim Zugang zu Gebäuden in fremdem Eigentum

ShortId
07.427
Id
20070427
Updated
10.04.2024 09:36
Language
de
Title
Keine Diskriminierung von Personen mit Behinderungen beim Zugang zu Gebäuden in fremdem Eigentum
AdditionalIndexing
28;Renovation;Behinderte/r;Gleichbehandlung;Mieter/in;Immobilieneigentum;Gebäude
1
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L05K0705030305, Renovation
  • L05K0102010404, Mieter/in
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Recht bietet keine befriedigende Handhabe für eine behinderte Person, die zwingend darauf angewiesen ist, dass ein Gebäude, das sie z. B. in Miete benützt, das aber nicht ihr Eigentum ist, so umgestaltet wird, dass sie einen angemessenen oder wenigstens annehmbaren Zugang erhält. Erfahren musste dies ein junger Psychologe im Rollstuhl: Er konnte vom Eigentümer des Gebäudes, in dem sich seine Praktikumsstelle befindet, keine Einrichtung eines Treppenlifts erwirken, obwohl die Invalidenversicherung sämtliche Kosten getragen hätte. Im konkreten Fall wirken die Ablehnungsgründe fadenscheinig, ja wie ein Vorwand, um nichts unternehmen zu müssen. Eine solche Situation ist unannehmbar. Sie stellt eine Diskriminierung dar, die es zu beseitigen gilt.</p><p>Deshalb soll das Gesetz, wenn der Eigentümer eines Gebäudes die für einen behindertengerechten Zugang notwendigen Arbeiten nicht ausführen lassen will, künftig vorsehen, dass zumindest die Mieterin oder der Mieter, vorzugsweise aber jede diskriminierte Person das Gericht anrufen kann, damit dieses eine Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vornehmen kann. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Gesetzgeber entweder Artikel 260a Absatz 1 OR oder noch besser generell das BehiG ändern. Das geltende Recht (Art. 7 BehiG) gewährt diesen Anspruch zwar im Falle des Neubaus oder der Erneuerung einer Baute oder Anlage, nicht aber in anderen Fällen, selbst wenn es den Eigentümer nichts kostet und es ihm kaum Unannehmlichkeiten bereitet. Man könnte sich zwar fragen, ob dieser Rechtsanspruch oder eine ebenso wirksame Lösung nicht auf Artikel 6 BehiG gestützt werden könnte; dieser untersagt es Privaten, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Personen aufgrund ihrer Behinderung zu diskriminieren. Dieser Ansatz erscheint indes wenig erfolgversprechend.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) und ergänzend dazu das Obligationenrecht (OR) sind so zu ändern, dass der Richter oder die Richterin nach Abwägung der Interessen entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet werden kann, bauliche Änderungen vorzunehmen, um den für die Benützung zu Berufs-, Wohn- oder anderen Zwecken erforderlichen Zugang zu ermöglichen.</p>
  • Keine Diskriminierung von Personen mit Behinderungen beim Zugang zu Gebäuden in fremdem Eigentum
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Recht bietet keine befriedigende Handhabe für eine behinderte Person, die zwingend darauf angewiesen ist, dass ein Gebäude, das sie z. B. in Miete benützt, das aber nicht ihr Eigentum ist, so umgestaltet wird, dass sie einen angemessenen oder wenigstens annehmbaren Zugang erhält. Erfahren musste dies ein junger Psychologe im Rollstuhl: Er konnte vom Eigentümer des Gebäudes, in dem sich seine Praktikumsstelle befindet, keine Einrichtung eines Treppenlifts erwirken, obwohl die Invalidenversicherung sämtliche Kosten getragen hätte. Im konkreten Fall wirken die Ablehnungsgründe fadenscheinig, ja wie ein Vorwand, um nichts unternehmen zu müssen. Eine solche Situation ist unannehmbar. Sie stellt eine Diskriminierung dar, die es zu beseitigen gilt.</p><p>Deshalb soll das Gesetz, wenn der Eigentümer eines Gebäudes die für einen behindertengerechten Zugang notwendigen Arbeiten nicht ausführen lassen will, künftig vorsehen, dass zumindest die Mieterin oder der Mieter, vorzugsweise aber jede diskriminierte Person das Gericht anrufen kann, damit dieses eine Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vornehmen kann. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Gesetzgeber entweder Artikel 260a Absatz 1 OR oder noch besser generell das BehiG ändern. Das geltende Recht (Art. 7 BehiG) gewährt diesen Anspruch zwar im Falle des Neubaus oder der Erneuerung einer Baute oder Anlage, nicht aber in anderen Fällen, selbst wenn es den Eigentümer nichts kostet und es ihm kaum Unannehmlichkeiten bereitet. Man könnte sich zwar fragen, ob dieser Rechtsanspruch oder eine ebenso wirksame Lösung nicht auf Artikel 6 BehiG gestützt werden könnte; dieser untersagt es Privaten, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Personen aufgrund ihrer Behinderung zu diskriminieren. Dieser Ansatz erscheint indes wenig erfolgversprechend.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) und ergänzend dazu das Obligationenrecht (OR) sind so zu ändern, dass der Richter oder die Richterin nach Abwägung der Interessen entscheiden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet werden kann, bauliche Änderungen vorzunehmen, um den für die Benützung zu Berufs-, Wohn- oder anderen Zwecken erforderlichen Zugang zu ermöglichen.</p>
    • Keine Diskriminierung von Personen mit Behinderungen beim Zugang zu Gebäuden in fremdem Eigentum

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